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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2005 - 8 Sa 719/05   

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https://dejure.org/2005,14514
LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2005 - 8 Sa 719/05 (https://dejure.org/2005,14514)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.12.2005 - 8 Sa 719/05 (https://dejure.org/2005,14514)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Dezember 2005 - 8 Sa 719/05 (https://dejure.org/2005,14514)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung wegen der Vornahme von Privattelefonaten im Büro; Beurteilungsmaßstab bei der Prüfung des Vorliegens der Sozialwidrigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung; Darlegungslast und Beweislast für das Vorliegen ...

  • Judicialis

    ArbGG § 64 Abs. 2 (c); ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 138
    Unsubstantiierte verhaltensbedingte Tatkündigung - Darlegungslast bei gemeinschaftlicher Arbeitsvertragsverletzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ein privates Telefongespräch - Kündigung?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2005 - 8 Sa 719/05
    Das gilt auch für solche Umstände, die einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für das Fehlverhalten des Arbeitsnehmers ausschließen, sofern dieser einen solchen substantiiert vorgetragen hat (vgl. APS-Dörner, aaO, § 1 KschG, Rz. 439 m.w.N. auf BAG-Urteil vom 06.08.1987 = NJW 1988, 438).
  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 604/90

    Ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erkrankung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2005 - 8 Sa 719/05
    Störungen müssen prinzipiell auch in der Zukunft befürchten sein (Prognoseprinzip) oder es muss feststellbar sein, dass sich das vergangene Ereignis - selbst ohne Wiederholung - auch künftig weiter belastend auswirkt (vgl. APS-Dörner aaO, § 1 KSchG Rz. 272 m.w.N. auf BAG, Urteil vom 04.06.1997 = RzA I 6 a Nr. 148; Urteil vom 21.11.1996 = NZA 1997, 478, Urteil vom 16.08.1991 = NZA 1993, 17).
  • LAG Düsseldorf, 16.09.2015 - 12 Sa 630/15

    Fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspiel

    Es kann sich zur Überzeugung der Kammer aber auch bereits aus der gewählten Nummer bzw. dem angerufenen Dienst ergeben, dass angesichts der damit verbundenen Kosten und der Art der in Anspruch genommenen Dienstleistung dieser Anruf nicht mehr von der Gestattung umfasst ist, so dass grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung in Betracht kommt (so z.B. LAG Hamm 30.05.2005 - 8 (17) 1773/04, NZA-RR 2006, 353 Rn. 36 für die Anwahl von 0190-Nummern; zur Anwahl einer Gewinnspielhotline und ordentlichen Kündigung s. a. LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2005 - 8 Sa 719/05, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 90a Rn. 26).
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