Rechtsprechung
LAG Hamm, 19.12.2002 - 8 Sa 746/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Schadensersatz / Vertragsbruch / entgangener Gewinn
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB §§ 249, 252, 325
Schadensersatz / Vertragsbruch / entgangener Gewinn - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist; Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns bei Ausscheiden einer als Zahnarzthelferin tätigen Arbeitnehmerin ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis und Wegfall von Prophylaxe-Behandlungen wegen ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249; BGB § 252; BGB § 325
Schadensersatz, Vertragsbruch, entgangener Gewinn - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Arbeitsrecht - Ist eine Helferin schadenersatzpflichtig, wenn durch ihr vorzeitiges Ausscheiden Behandlungen ausfallen?
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Schadensersatz bei Ausscheiden ohne Einhaltung der Kündigungsfrist?
Verfahrensgang
- ArbG Bielefeld, 14.03.2001 - 6 Ca 3518/01
- ArbG Bielefeld, 14.03.2002 - 6 Ca 3518/01
- LAG Hamm, 19.12.2002 - 8 Sa 746/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Nürnberg, 19.02.1976 - 2 U 159/75
Zur freien tatrichterlichen Ermittlung (§ 287 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung
Auszug aus LAG Hamm, 19.12.2002 - 8 Sa 746/02
Scheidet die als Zahnarzthelferin tätige Arbeitnehmerin ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis aus und können deshalb wegen fehlender Personalkapazität Prophylaxe-Behandlungen nicht im vorgesehenen Umfang durchgeführt werden, so kann für den hieraus entstandenen Einnahmeausfall kein Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verlangt werden, weil davon auszugehen ist, dass derartige Behandlungstermine lediglich verschoben werden, nicht aber endgültig ausfallen (im Anschluss an OLG Nürnberg, VersR 1977, 63).Vielmehr ist der Gesichtspunkt der bloßen Verschiebung von Honorareinnahmen aus ärztlicher Behandlung ganz allgemein für die zivilrechtliche Schadensberechnung von Belang (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1977, 63 f).