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   LAG Hamm, 28.05.1998 - 8 Sa 76/98   

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https://dejure.org/1998,8609
LAG Hamm, 28.05.1998 - 8 Sa 76/98 (https://dejure.org/1998,8609)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28.05.1998 - 8 Sa 76/98 (https://dejure.org/1998,8609)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - 8 Sa 76/98 (https://dejure.org/1998,8609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung durch den Konkursverwalter; Ordnungsgemässe Anhörung des Betriebsrates; Grob fehlerhafte Sozialauswahl wegen unvollständiger Darlegung; Darlegungslast des Arbeitgebers; Ausgewogene Personalstruktur als berechtigtes Interesse; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1998, 536
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

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  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

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  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5

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  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

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  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 377/02

    Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats

    b) Zu Unrecht meint die Revision unter Bezugnahme auf das Landesarbeitsgericht Hamm (28. Mai 1998 - 8 Sa 76/98 - LAGE InsO § 125 Nr. 1), da den Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG nicht dieselben Mitteilungspflichten träfen wie im Kündigungsschutzprozeß (st. Rspr. BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 31. Januar 1996 - 2 AZR 181/95 - 8. September 1988 - 2 AZR 103/88 - BAGE 59, 295), brauche er in Fällen des § 125 Abs. 1 InsO dem Betriebsrat jedenfalls nicht mehr mitzuteilen, als er auch im Kündigungsschutzprozeß darlegen müsse.
  • LAG Hamm, 05.06.2003 - 4 (16) Sa 1976/02

    Grobfehlerhafte Sozialauswahl bei Kündigung über einen Interessenausgleich mit

    Die Altersgruppen sind nicht für den gesamten Betrieb ohne Rücksicht auf die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer, sondern innerhalb des jeweils auswahlrelevanten Personenkreises zu bilden (LAG Hamm v. 28.05.1998 - 8 Sa 76/98, LAGE § 125 InsO Nr. 1 = BuW 1998, 839 = ZInsO 1998, 236).
  • LAG Düsseldorf, 24.02.2004 - 8 (11) Sa 1546/03
    Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger auch im Anwendungsbereich des § 125 InsO der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KSchG zusteht (vgl. BAG - Urteil vom 10.02.1999 - 2 AZR 716/98 - AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, LAG Hamm - Urteil vom 28.05.1998, 8 Sa 76/88 - NZA-RR 1998, 536; Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 24.01.1997 - 2 Ca 462/96 - Arbeitsgericht Wuppertal Urteil vom 25.06.2003 - 3 Ca 1440/03 - Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, § 125 InsO Rz. 45).
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