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   LG Flensburg, 24.07.2018 - 8 T 3/17   

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LG Flensburg, 24.07.2018 - 8 T 3/17 (https://dejure.org/2018,62002)
LG Flensburg, Entscheidung vom 24.07.2018 - 8 T 3/17 (https://dejure.org/2018,62002)
LG Flensburg, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 8 T 3/17 (https://dejure.org/2018,62002)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus LG Flensburg, 24.07.2018 - 8 T 3/17
    Denn die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bringt - was dem Gericht aufgrund der landesweiten Sonderzuständigkeit der 8. Zivilkammer für Urheberrechtsstreitsachen bekannt ist - den laufenden Anfall (bundesweiter) Gerichtsverfahren in sicher dreistelliger Zahl pro Jahr mit sich, wobei diese Verfahren - was wiederum gerichtsbekannt ist - aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Prozessbevollmächtigten von diesen weiterbearbeitet werden (zur Erstattungsfähigkeit der (Reise)Kosten in solchen Fällen: Mayer/Kroiß/ Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl. 2018, Vorbemerkung 7 Abs. 1, 2, Rn. 33; vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2006, IV ZB 44/05, Rn. 10).

    In einer solchen Konstellation sind die Kosten des Unterbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, Beschluss vom 28.06.2006, IV ZB 44/05, Rn. 7 m. w. N.).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus LG Flensburg, 24.07.2018 - 8 T 3/17
    Die Mandatierung eines in der Nähe des Geschäftssitzes der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten ist im Hinblick auf die erleichterten Möglichkeiten persönlicher Beratung in der Regel sachdienlich (MüKoZPO/Schulz 5. Aufl. 2016, ZPO § 91 Rn. 71) bzw. im Regelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03, Rn. 8).

    Denn maßgeblich ist insoweit, dass die Reisekosten des durch die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingeschalteten Rechtsanwalts W. diejenigen Reisekosten nicht überschreiten, die angefallen wären, wenn die Prozessbevollmächtigten selbst aus M. zum Gerichtstermin nach Schleswig angereist wären (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03, Rn. 8), was nicht der Fall ist.

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus LG Flensburg, 24.07.2018 - 8 T 3/17
    Die Partei ist gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschluss vom 13.9. 2005, X ZB 30/04, Rn. 8 m. w. N.).
  • AG Schleswig, 11.04.2017 - 21 C 57/15

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Terminsvertreters

    Auszug aus LG Flensburg, 24.07.2018 - 8 T 3/17
    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 11.04.2017, Az. 21 C 57/15, abgeändert:.
  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    aa) Nach einer Auffassung soll dies möglich sein, da es sich bei diesen Kosten im Innenverhältnis des Mandanten zu seinen Prozessbevollmächtigten um zum Zweck der Wahrnehmung des Mandats nach den Umständen erforderliche Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten handele, für welche der Mandant seinem Prozessbevollmächtigten gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB zum Ersatz verpflichtet sei (vgl. LG Flensburg, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 T 3/17, juris Rn. 22; AG Hannover, BeckRS 2019, 140354 Rn. 4; AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 11. März 2020 - 122 C 3032/19, juris Rn. 11; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., VV 3401 Rn. 137b; Schneider, NJW-Spezial 2020, 413; Schneider, Rpfleger 2020, 434, 439 f.; vgl. auch Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 5 Rn. 7).
  • AG Frankfurt/Main, 28.02.2023 - 30 C 731/22

    Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Sie sind bis zur Höhe der ersparten Reisekosten vom Gegner zu tragen (vgl. auch Amtsgericht berlin-Mitte, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 122 C 3032/19; LG Flensburg, Beschluss vom 24.07.2018, 8 T 3/17).
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