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   VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04   

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VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 (https://dejure.org/2004,6195)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 (https://dejure.org/2004,6195)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 (https://dejure.org/2004,6195)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Ausschlussfrist für auf Änderung der Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde gerichtetes Bürgerbegehren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bürgerbegehren auf Verringerung der Zahl der hauptamtlichen Stadträte; Organschaftliche Befugnisse der Gemeindevertretung; Abgrenzung eines kassatorischen und initiierenden Bürgerbegehrens; Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens wegen Verfristung

  • Judicialis

    HGO § 8b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2004, 973
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - 15 A 203/02

    Begriff des kassatorischen Bürgerbegehrens; Reichweite des Schutzes von

    Auszug aus VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04
    Ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren ist nämlich nicht nur dann anzunehmen, wenn es ausdrücklich die (rückwirkende) Aufhebung eines Beschlusses der Gemeindevertretung fordert, sondern inhaltlich auch dann, wenn es in seiner Zielsetzung auf dessen Korrektur ausgerichtet ist, für die bereits entschiedene Angelegenheit eine abweichende Sachentscheidung begehrt bzw. die durch den Beschluss getroffene Regelung durch eine wesentlich andere ersetzen will (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14. November 1983 - 1 S 1204/83 - NVwZ 1985 S. 288 und vom 18. Juni 1990 - 1 S 657/90 - VBlBW 1990 S. 460 = juris; OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 - NVwZ-RR 2003 S. 584 ff.; von Danwitz, DVBl. 1996 S. 134 ; Spies, Ute, Bürgerversammlung-Bürgerbegehren-Bürgerentscheid, 1999, S. 180 jeweils m.w.N.).

    Die in dem der Gemeindeordnung zu Grunde liegenden System der repräsentativen Demokratie grundsätzlich vorrangige Verantwortlichkeit der Gemeindevertretung für die Effektivität und Sparsamkeit der Gemeindeverwaltung würde in Frage gestellt, wenn ein Bürgerbegehren auch ohne zeitlichen Zusammenhang mit einer "bürgerentscheidsfähigen" Beschlussfassung zulässig wäre, weil dann die Gefahr bestünde, dass sich ein möglicherweise erheblicher wirtschaftlicher und personeller Aufwand im nachhinein als überflüssig erwiese; nach Ablauf der Ausschlussfrist soll ein solcher Beschluss vielmehr als sichere Planungsgrundlage für das Verwaltungshandeln dienen können, und zwar grundsätzlich endgültig (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. November 1983 a.a.O. und OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 a.a.O.).

    Ein sog. initiierendes, fristfreies Bürgerbegehren kann danach nur ein von der Gemeindevertretung bisher "noch unbestelltes Feld bearbeiten" und "damit ausschließlich gemeindliche Aktivitäten" anstoßen (vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 a.a.O.).

    So wird teilweise eine analoge Anwendung der Sperrfrist für die Änderung zustande gekommener Bürgerentscheide durch eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung - nach § 8 b Abs. 7 Satz 2 HGO drei Jahre - in Erwägung gezogen, die aber von der überwiegenden Meinung - aus wohl zutreffenden Erwägungen - abgelehnt wird (vgl. Spies a.a.O. S. 181 f. m.w.N. auch auf die a.A.; OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 a.a.O.).

    Eine nachträglich eingetretene tatsächliche oder rechtliche Veränderung könne - ähnlich dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (clausula rebus sic stantibus) bei einem Vertrag - einem Ratsbeschluss, in Hessen einem Beschluss der Gemeindevertretung, die Grundlage entziehen, damit die früher entschiedene Frage neu aufwerfen und die Angelegenheit wieder einem Bürgerbegehren öffnen (vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 a.a.O. S. 585).

    In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwägen, ob durch eine solche Änderung der Sach- und Rechtslage ein Bürgerbegehren ohne Weiteres wieder zulässig wird, diese Frage also nach einer gemäß § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO ablehnenden Entscheidung der Gemeindevertretung gerichtlich voll überprüfbar ist, oder ob die Einschätzung des Erfordernisses einer Neubefassung dem repräsentativ-demokratischen Gemeindevertretungsorgan in eigener Verantwortlichkeit mit der Folge zusteht, dass der Weg für ein neues Bürgerbegehren nur wieder eröffnet wird, wenn nach erneuter Sachberatung ein neuer, wiederholender Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung ergeht (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. April 1993 - 1 S 1076/92 - NVwZ-RR 1994 S. 110; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 - NVwZ 1997 S. 310; OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 a.a.O. S. 585).

    Da der Landesgesetzgeber eine solche Wiedereröffnungsmöglichkeit nicht vorgesehen, sondern durch Einfügung der Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. HS HGO vielmehr zu erkennen gegeben hat, dass Beschlüsse der Gemeindevertretung nach Ablauf dieser Frist als verlässliche Grundlage gemeindlichen Handelns grundsätzlich durch Bürgerbegehren/Bürgerentscheid nicht mehr angreifbar sein sollen, könnte eine unabhängig von einer erneuten sachlichen Befassung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung eröffnete Möglichkeit für ein Bürgerbegehren allenfalls dann angenommen werden, wenn sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder/und rechtlichen Verhältnisse so unvorhersehbar und grundlegend geändert haben und dadurch eine so völlig neue Sachlage entstanden ist, dass ein früherer Beschluss der Gemeindevertretung nicht mehr als eine von deren Willen getragene Regelung des sich nunmehr völlig verändert darstellenden Problembereichs angesehen werden kann, dass also ein neuer Regelungsgegenstand entstanden und mithin nach der Formulierung im Urteil des OVG NW vom 28. Januar 2003 (a.a.O.) wieder ein "unbestelltes Feld zu bearbeiten" ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1983 - 1 S 1204/83

    Zulassung eines Bürgerbegehrens; Rechtsschutzbedürfnis für Klage nach Beginn des

    Auszug aus VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04
    Ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren ist nämlich nicht nur dann anzunehmen, wenn es ausdrücklich die (rückwirkende) Aufhebung eines Beschlusses der Gemeindevertretung fordert, sondern inhaltlich auch dann, wenn es in seiner Zielsetzung auf dessen Korrektur ausgerichtet ist, für die bereits entschiedene Angelegenheit eine abweichende Sachentscheidung begehrt bzw. die durch den Beschluss getroffene Regelung durch eine wesentlich andere ersetzen will (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14. November 1983 - 1 S 1204/83 - NVwZ 1985 S. 288 und vom 18. Juni 1990 - 1 S 657/90 - VBlBW 1990 S. 460 = juris; OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 - NVwZ-RR 2003 S. 584 ff.; von Danwitz, DVBl. 1996 S. 134 ; Spies, Ute, Bürgerversammlung-Bürgerbegehren-Bürgerentscheid, 1999, S. 180 jeweils m.w.N.).

    Die in dem der Gemeindeordnung zu Grunde liegenden System der repräsentativen Demokratie grundsätzlich vorrangige Verantwortlichkeit der Gemeindevertretung für die Effektivität und Sparsamkeit der Gemeindeverwaltung würde in Frage gestellt, wenn ein Bürgerbegehren auch ohne zeitlichen Zusammenhang mit einer "bürgerentscheidsfähigen" Beschlussfassung zulässig wäre, weil dann die Gefahr bestünde, dass sich ein möglicherweise erheblicher wirtschaftlicher und personeller Aufwand im nachhinein als überflüssig erwiese; nach Ablauf der Ausschlussfrist soll ein solcher Beschluss vielmehr als sichere Planungsgrundlage für das Verwaltungshandeln dienen können, und zwar grundsätzlich endgültig (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. November 1983 a.a.O. und OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 a.a.O.).

  • VG Gießen, 26.03.2004 - 8 G 539/04

    Bürgerentscheid über die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten; Ausschlussfrist

    Auszug aus VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. März 2004 - 8 G 539/04 - abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 26. März 2004 - 8 G 539/04 - hat das Verwaltungsgericht Gießen die beantragte einstweilige Anordnung auf Untersagung der Wahl eines weiteren (zweiten) hauptamtlichen Stadtrates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 8 E 412/04 erlassen.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.1993 - 1 S 1076/92

    Bürgerbegehren gegen wiederholenden Beschluss des Gemeinderats

    Auszug aus VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04
    In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwägen, ob durch eine solche Änderung der Sach- und Rechtslage ein Bürgerbegehren ohne Weiteres wieder zulässig wird, diese Frage also nach einer gemäß § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO ablehnenden Entscheidung der Gemeindevertretung gerichtlich voll überprüfbar ist, oder ob die Einschätzung des Erfordernisses einer Neubefassung dem repräsentativ-demokratischen Gemeindevertretungsorgan in eigener Verantwortlichkeit mit der Folge zusteht, dass der Weg für ein neues Bürgerbegehren nur wieder eröffnet wird, wenn nach erneuter Sachberatung ein neuer, wiederholender Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung ergeht (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. April 1993 - 1 S 1076/92 - NVwZ-RR 1994 S. 110; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 - NVwZ 1997 S. 310; OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 a.a.O. S. 585).
  • VGH Hessen, 16.07.1996 - 6 TG 2264/96

    Antragsbefugnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Durchführung

    Auszug aus VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04
    In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwägen, ob durch eine solche Änderung der Sach- und Rechtslage ein Bürgerbegehren ohne Weiteres wieder zulässig wird, diese Frage also nach einer gemäß § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO ablehnenden Entscheidung der Gemeindevertretung gerichtlich voll überprüfbar ist, oder ob die Einschätzung des Erfordernisses einer Neubefassung dem repräsentativ-demokratischen Gemeindevertretungsorgan in eigener Verantwortlichkeit mit der Folge zusteht, dass der Weg für ein neues Bürgerbegehren nur wieder eröffnet wird, wenn nach erneuter Sachberatung ein neuer, wiederholender Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung ergeht (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. April 1993 - 1 S 1076/92 - NVwZ-RR 1994 S. 110; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 - NVwZ 1997 S. 310; OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 a.a.O. S. 585).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 1 S 657/90

    Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluß über die Errichtung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04
    Ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren ist nämlich nicht nur dann anzunehmen, wenn es ausdrücklich die (rückwirkende) Aufhebung eines Beschlusses der Gemeindevertretung fordert, sondern inhaltlich auch dann, wenn es in seiner Zielsetzung auf dessen Korrektur ausgerichtet ist, für die bereits entschiedene Angelegenheit eine abweichende Sachentscheidung begehrt bzw. die durch den Beschluss getroffene Regelung durch eine wesentlich andere ersetzen will (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14. November 1983 - 1 S 1204/83 - NVwZ 1985 S. 288 und vom 18. Juni 1990 - 1 S 657/90 - VBlBW 1990 S. 460 = juris; OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 - NVwZ-RR 2003 S. 584 ff.; von Danwitz, DVBl. 1996 S. 134 ; Spies, Ute, Bürgerversammlung-Bürgerbegehren-Bürgerentscheid, 1999, S. 180 jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02

    Anordnungsgrund bei wahrscheinlichem Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund bei

    Auszug aus VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04
    Die von der Antragsgegnerin unter dem 2. April 2004 dargelegten Beschwerdegründe, auf die die Prüfungskompetenz des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst in einer ersten Prüfungsstufe beschränkt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.), sind - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen und es damit dem Senat auf einer zweiten Prüfungsstufe ermöglicht wird, über den einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Grund einer eigenen uneingeschränkten und umfassenden Sachprüfung zu entscheiden.
  • StGH Hessen, 13.06.2001 - P.St. 1562

    Rechtsmissbrauch des Magistrats bei Hinwegsetzung über ausschließliche

    Auszug aus VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04
    Der Magistrat handelt deshalb prinzipiell auch bei Überschreitung seiner Kompetenzen wie im Fall des - hier von den Antragstellern behaupteten - Fehlens einer nach § 51 Nr. 18 HGO gemeindeverfassungsrechtlich erforderlichen ordnungsgemäßen Beschlussfassung der StaVO wirksam für die Stadt (vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 13. Juni 2001 - P. St. 1562 - StAnz. 2001 S. 2513 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 30.09.2003 - 8 TG 2479/03

    Bürgerentscheid über Anzahl der Beigeordneten

    Auszug aus VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04
    Weil die Bestimmung der Zahl der hauptamtlichen Magistratsmitglieder eine die "äußere Verfassung" der Gemeinde betreffende, in der Hauptsatzung festgeschriebene kommunalverfassungsrechtliche Grundentscheidung ist, die nicht die innere Organisation der Gemeindeverwaltung betrifft, sondern deren äußeren Rahmen setzt, fällt sie nicht unter den weiteren Ausschlusstatbestand des § 8 b Abs. 2 Nr. 2 HGO (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. September 2003 - 8 TG 2479/03 - NVwZ-RR 2004 S. 281 ff.).
  • VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11

    Bürgerbegehren zur Kündigung der Projektverträge zur Finanzierung des Projekts

    Dann ist die Initiative wieder als ein initiierendes Begehren zu bewerten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 - OVG NW, Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, jeweils juris; vgl. zum Ganzen auch Wessels, a.a.O., S. 431 ff. m.w.N.).
  • VGH Hessen, 17.11.2008 - 8 B 1806/08

    Keine Rückwirkung eines Bürgerentscheids; Unterschriften ohne Datumsangabe für

    Im Rahmen des Spannungsverhältnisses zwischen der hohen demokratischen Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerentscheid einerseits und der im Verantwortungsbereich der repräsentativ-demokratischen Gemeindeorgane liegenden Wahrung der Funktionsfähigkeit und Effizienz des gemeindlichen Verwaltungshandelns andererseits (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HSGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 46; vgl. auch OVG Sachs.-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2000 - A 2 S 298/99 - juris Rdnr. 67; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1997 a.a.O.) ist jedoch zu berücksichtigen, dass der hessische Landesgesetzgeber nicht einmal einem für zulässig erklärten kassatorischen Bürgerbegehren eine Sperrwirkung gegen die Umsetzung des angegriffenen Beschlusses der Gemeindevertretung zuerkennt und es deshalb grundsätzlich bei der Pflicht des Gemeindevorstands zu dessen Ausführung gem. § 66 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 HGO verbleibt und im Einzelfall im Rahmen der Abwägung auch sachliche Gründe für ein zügiges Vorgehen sprechen können (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - Vf. 103-VI-97- BayVBl. 1999 S. 624 ff. und Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1997, a.a.O.), so dass es den Unterzeichnern und Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens obliegt, rechtzeitig gegen einen Vollzug im Wege einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes vorzugehen.
  • VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09

    Bürgerbegehren gegen Verkauf von Anteilen einer Flugplatz GmbH

    Das vorliegende Bürgerbegehren stellt zwar entgegen der Auffassung der Antragsteller kein sogenanntes initiierendes Bürgerbegehren dar, das gemeindliche Aktivitäten in einem bisher nicht behandelten Regelungsbereich neu anstoßen, also ein bisher "unbestelltes Feld ... bearbeiten" will (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 59), es richtet sich vielmehr - wie oben ausgeführt - gegen den bereits in allen Einzelheiten vereinbarten und schon notariell beurkundeten Anteilkaufvertrag mit X..., der zur Wirksamkeit noch der Zustimmung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bedarf, so dass es in seiner Zielrichtung auf die Korrektur dieser bereits (weitgehend) entschiedenen Angelegenheit durch Verhinderung des unmittelbar bevorstehenden zustimmenden Beschlusses der Gemeindevertretung gerichtet, also als vorbeugend - kassatorisches Bürgerbegehren anzusehen ist.
  • VG Gießen, 11.06.2008 - 8 E 2131/07

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Ein Bürgerbegehren ist vielmehr auch dann kassatorisch, wenn es sich inhaltlich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung bezieht und dessen Korrektur - oder eine wesentlich abweichende Regelung als im Beschluss vorgezeichnet - für die Zukunft anstrebt (vgl. Hess.VGH, B. v. 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, juris, Rdnr. 48; Ute Spies, a.a.O., S. 179 f.).

    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 S. 1 Hs. 2 HGO ist es zu verhindern, dass Beschlüsse der Gemeindevertretung über einen längeren Zeitraum nicht vollzogen werden können (vgl. Hess.VGH, B. v. 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, juris, Rdnr. 47; VG Gießen, B. v. 26.03.2004 - 8 G 539/04 -, HSGZ 2004, 219, 221).

  • VG Gießen, 26.09.2008 - 8 K 1365/08

    Bürgerbegehren; Klageart; Zukunftswirkung; Begründungserfordernis

    Trotz früherer Befassung der Gemeindevertretung mit einer "Südumgehung" kann der Beschluss vom 12.12.2007 deshalb Gegenstand eines kassatorischen Bürgerbegehrens sein (vgl. hierzu Hess. VGH, B.v. 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, HSGZ 2004, 418 ff.).

    Denn vorliegend war das Bürgerbegehren zur Einhaltung der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 S. 1, 2. Hs. HGO gehalten, sich bereits gegen die Beschlussfassung vom 12.12.2007 zu richten (vgl. hierzu Hess. VGH, B.v. 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, HSGZ 2004, 418, 421) und konnte deshalb nicht die Verabschiedung der Stellungnahme der Beklagten im Planfeststellungsverfahren abwarten.

  • VG Darmstadt, 11.05.2009 - 3 K 2471/06

    Statthafte Klagearbeit bei Bürgerbegehren; Abgrenzung zwischen kassatorischem und

    Ein Bürgerbegehren ist vielmehr auch dann kassatorisch, wenn es sich inhaltlich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung bezieht und dessen Korrektur - oder eine wesentlich abweichende Regelung als im Beschluss vorgezeichnet - für die Zukunft anstrebt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, juris -).

    Die hohe demokratische Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerentscheiden als Elemente direkt-plebiszitär demokratischer Entscheidungen kommt in der Regelung des § 8b HGO etwa dadurch zum Ausdruck, dass ein erfolgreiches Bürgerbegehren, dem die Gemeindevertretung nicht nach Absatz 4 Satz 3 dieser Vorschrift folgt, in einem Bürgerentscheid fortgeführt werden kann, der nach Absatz 7 Satz 1 mit der erforderlichen Mehrheit die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung hat und nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für die Dauer von mindestens drei Jahren weder durch die Gemeindevertretung noch durch ein neues Bürgerbegehren abgeändert werden kann, also für diesen dreijährigen Zeitraum das Handeln der Gemeinde verbindlich bestimmt, während auf der anderen Seite ein Beschluss der Gemeindevertretung von vornherein einen solchen Bestandsschutz nicht genießt, sondern von einem Bürgerbegehren sofort in Frage gestellt und bei Erfolg aufgehoben werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 46).

  • VG Darmstadt, 05.02.2013 - 3 K 1465/11

    Bürgerbegehren

    Hierzu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, HSGZ 2004, 418, juris) ausgeführt, dass ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren nicht nur dann anzunehmen ist, wenn es ausdrücklich die (rückwirkende) Aufhebung eines Beschlusses der Gemeindevertretung fordert, sondern inhaltlich auch dann, wenn es in seiner Zielsetzung auf dessen Korrektur ausgerichtet ist, für die bereits entschiedene Angelegenheit eine abweichende Sachentscheidung begehrt bzw. die durch den Beschluss getroffene Regelung durch eine wesentlich andere ersetzen will (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14. November 1983 - 1 S 1204/83 - NVwZ 1985 S. 288 und vom 18. Juni 1990 - 1 S 657/90 - VBlBW 1990 S. 460 = juris; OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 - NVwZ-RR 2003 S. 584 ff.; von Danwitz, DVBl. 1996 S. 134 ; Spies, Ute, Bürgerversammlung-Bürgerbegehren-Bürgerentscheid, 1999, S. 180 jeweils m.w.N.).

    Die hohe demokratische Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerent-scheiden als Elemente direkt-plebiszitär demokratischer Entscheidungen kommt in der Regelung des § 8b HGO etwa dadurch zum Ausdruck, dass ein erfolgreiches Bürgerbegehren, dem die Gemeindevertretung nicht nach Absatz 4 Satz 3 dieser Vorschrift folgt, in einem Bürgerentscheid fortgeführt werden kann, der nach Absatz 7 Satz 1 mit der erforderlichen Mehrheit die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung hat und nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für die Dauer von mindestens drei Jahren weder durch die Gemeindevertretung noch durch ein neues Bürgerbegehren abgeändert werden kann, also für diesen dreijährigen Zeitraum das Handeln der Gemeinde verbindlich bestimmt, während auf der anderen Seite ein Beschluss der Gemeindevertretung von vornherein einen solchen Bestandsschutz nicht genießt, sondern von einem Bürgerbegehren sofort in Frage gestellt und bei Erfolg aufgehoben werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 46).

  • VG Kassel, 12.05.2006 - 3 E 57/05
    Ein kassatorisches Bürgerbegehreh ist nicht nur dann anzunehmen, wenn es ausdrücklich die (rückwirkende) Aufhebung eines Beschlusses der Gemeindevertretung fordert* sondern inhaltlich auch dann, wenn es in seiner Zielsetzung auf dessen Korrektur ausgerichtet ist, für die bereits entschiedene Angelegenheit eine abweichende Sachentscheidung begehrt bzw. die durch den Beschluss getroffene Regelung durch eine wesentlich andere ersetzen will (Hess. VGH, Beschluss vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04; OVG-.-NRW, Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, NVwZ-RR 2003, 584 ff; Spies, Ute, Bürgerversammlung - Bürgerbegehren - Bürgerentscheid, 1999, S. 180 m.w.N.).

    Entgegen der von den Klägern unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Regierungspräsidiums ... vom 29.09.2004 vertretenen Ansicht steht diese Auffassung auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Hess. VGH vom 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -.

  • VGH Hessen, 05.10.2007 - 8 TG 1562/07

    Durchführung eines Bürgerentscheids

    Die hohe demokratische Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerentscheiden als Elemente direkt-plebiszitär demokratischer Entscheidungen kommt in der Regelung des § 8b HGO etwa dadurch zum Ausdruck, dass ein erfolgreiches Bürgerbegehren, dem die Gemeindevertretung nicht nach Absatz 4 Satz 3 dieser Vorschrift folgt, in einem Bürgerentscheid fortgeführt werden kann, der nach Absatz 7 Satz 1 mit der erforderlichen Mehrheit die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung hat und nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für die Dauer von mindestens drei Jahren weder durch die Gemeindevertretung noch durch ein neues Bürgerbegehren abgeändert werden kann, also für diesen dreijährigen Zeitraum das Handeln der Gemeinde verbindlich bestimmt, während auf der anderen Seite ein Beschluss der Gemeindevertretung von vornherein einen solchen Bestandsschutz nicht genießt, sondern von einem Bürgerbegehren sofort in Frage gestellt und bei Erfolg aufgehoben werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 46).
  • VG Stuttgart, 01.07.2021 - 7 K 6274/18

    Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines Bürgerbegehrens

    Dann ist die Initiative als ein initiierendes Begehren zu bewerten (vgl. OVG NRW, U. v. 28.1.2003 - 15 A 203/02 -, juris, Rn. 17; Hess. VGH, B. v. 13.7.2004 - 8 TG 1067/04 -, juris, Rn. 55; VG Stuttgart, U. v. 17.7.2013 - 7 K 4182/11 -, juris, Rn. 99).
  • VG Münster, 06.03.2009 - 1 K 2121/08

    Bürgerbegehren "Technischer Beigeordneter" in Greven zulässig

  • VGH Hessen, 04.10.2004 - 8 TG 2959/04

    Ausschlussfrist für ein Bürgerbegehren

  • VGH Hessen, 28.03.2012 - 8 B 440/12

    Erneute Befassung einer Stadtverordnetenversammlung mit einem Bürgerbegehren;

  • VG Darmstadt, 18.11.2015 - 3 K 1/15

    Bürgerbegehren bezüglich Trinkwasserversorgung

  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 4059/08

    Widerspruch durch den Gemeindevorstand; redaktionelle Änderung der Fragestellung

  • VG Gießen, 19.02.2014 - 8 K 58/13

    Bürgerbegehren gegen ablehnenden Beschluss ist kassatorisch

  • VG Gießen, 16.04.2008 - 8 L 626/08

    Sicherung der Durchführung eines Bürgerbegehrens

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