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   LAG Hamm, 24.05.1984 - 8 Ta 130/84   

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LAG Hamm, 24.05.1984 - 8 Ta 130/84 (https://dejure.org/1984,2805)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24.05.1984 - 8 Ta 130/84 (https://dejure.org/1984,2805)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24. Mai 1984 - 8 Ta 130/84 (https://dejure.org/1984,2805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1984, 365 (Ls.)
  • AnwBl 1985, 98
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 20.01.1967 - 2 AZR 232/65

    Streitwert: Kündigung - Vergleich - Dreimonatsvergütung - Höchstgrenze

    Auszug aus LAG Hamm, 24.05.1984 - 8 Ta 130/84
    Dieser der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.01.1967, AP § 12 ArbGG 1953 Nr. 16 entnommene Grundsatz betrifft jedoch - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts - lediglich die Fälle, in denen Kündigungen in kurzen Abständen - etwa zwecks Ausräumung eines etwaigen Formmangels - wiederholt werden.
  • LAG Hamburg, 23.04.1987 - 5 Ta 7/87

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren

    Wiederum andere Landesarbeitsgerichte setzen ebenfalls für die nachfolgenden Kündigungen einen gesonderten Streitwert an, der aber unter Gebrauch des nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG eingeräumten freien Ermessens nicht auf den Höchststreitwert von drei Monatsbezügen festgesetzt wird (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 6. Mai 1982 - Ta 93/82 -, EzA § 12 Streitwert Nr. 15; Beschl. vom 24. Mai 1984 - Ta 130/84 -, AnwBl. 1985, S. 98).

    Nach dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. November 1983 (- 1 Ta 12/83 - AnwBl. 1984, S. 316 und diesem Beschluß folgend LAG Hamburg, Beschl. vom 30. Mai 1984 - 7 Ta 6/84 -, AnwBl. 1985, S. 98 und LAG Kiel, Beschl. vom 23. August 1984 - 4 Ta 89/84 -, AnwBl. 1985, S. 99) sind in jedem Fall bei mehreren Kündigungen, die im Wege der Klaghäufung in einer Klage angegriffen werden, die Gegenstandswerte zusammenzurechnen, wobei offengelassen wird, ob dies auch gilt, wenn die Kündigungen in zeitlich und sachlich engem Zusammenhang stehen, namentlich wenn bei einer fristlosen Kündigung gleichzeitig eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen wird.

  • LAG Hamm, 03.04.1986 - 8 Ta 25/86

    Kündigungsschutzprozeß; Betriebsbedingte Kündigung; Streitwert;

    Folgt die außerordentliche Kündigung hingegen einer zunächst ausgesprochenen ordentlichen Kündigung im Abstand von drei Monaten, so erscheint es wegen des besonderen Rehabilitationsinteresses, das mit einer erstmals ausgesprochenen fristlosen Entlassung verbunden ist, im Hinblick auf die Bewertung des Ausgangsverfahrens geboten, den zweiten Prozeß mit dem doppelten Betrag des Monatseinkommens zu bewerten (LAG Hamm vom 24.05.1984, AnwBl 1985, 98 = KostRsp. ArbGG § 12 Nr. 92 = NZA 1984, 365 (L)).

    Diese Zusammenhänge führen vorliegend dazu, den Streitwert nicht - wie in erster Instanz geschehen - an dem einfachen Monatseinkommen von rund 2.000,-- DM auszurichten, sondern den doppelten Betrag von 4.000,-- DM zugrunde zu legen, der bei einer fristlosen Kündigung schon bei einem geringeren zeitlichen Abstand von der ersten Kündigung in Betracht kommt (Beschluß vom 24.05.1984, aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 05.12.2005 - 17 Ta 681/05

    Streitwert bei mehreren Kündigungen - keine eigenständiger Wertansatz bei

    Haben die Feststellungsanträge verschiedene Kündigungen zum Gegenstand, ist von einer derartigen wirtschaftlichen Identität auszugehen, wenn die weitere Kündigung in unmittelbarem zeitlichen Abstand ausgesprochen worden ist, auf demselben Kündigungssachverhalt beruht und lediglich vorsorglich (etwa zur Beseitigung eines Formfehlers) erklärt worden ist - st. Rspr. der Beschwerdekammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 27.11.1995 - 7 Ta 7/96 - JurBüro 1996, 476 und vom 15.08.2002 - 17 Ta 345/02 - (m. v.); ebenso LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.1984 - 8 Ta 130/84 - Anwaltsblatt 1985, 98 und im Schrifttum etwa GK-ArbGG/Wenzel, § 12 RN 263 m. W. N.
  • LAG Hamburg, 13.01.1987 - 5 Ta 35/86

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - unterschiedliche

    Wiederum andere Landesarbeitsgerichte setzen ebenfalls für die nachfolgenden Kündigungen einen gesonderten Streitwert an, der aber unter Gebrauch des nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG eingeräumten freien Ermessens nicht auf den Höchststreitwert von drei Monatsbezügen festgesetzt wird (vgl. z.B. LAG Hamm, Beschl. v. 6. Mai 1982 - Ta 93/82-, EzA § 12 Streitwert Nr. 15; Beschl. v. 24. Mai 1984 - 8 Ta 130/84-, AnwBl. 1985, S. 98).
  • LAG Hamm, 30.11.1989 - 8 Ta 470/89

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren -

    Handelt es sich hingegen um eine außerordentliche Kündigung, die noch während des Laufs der zunächst in Gang gesetzten ordentlichen Kündigungsfrist wirksam werden soll, so muss bei der Bewertung dem besonderen Rehabilitationsinteresse Rechnung getragen werden, das bei der Bekämpfung einer außerordentlichen Kündigung regelmäßig im Vordergrund steht (LAG Hamm vom 24.05.1984, AnwBl 1985, 98 = NZA 1984, 365 (L)).
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