Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2005 - 8 Ta 133/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Streitgegenstandswerts eines Beschlussverfahrens wegen befristeter und vorläufiger Einstellung; Inhalt des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrats
- Judicialis
BetrVG § 99; ; BetrVG § ... 99 Abs. 4; ; BetrVG § 100; ; BetrVG § 100 Abs. 2; ; RVG § 23 Abs. 3; ; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ; RVG § 33 Abs. 3; ; ArbGG § 78 Abs. 1; ; ZPO § 3; ; ZPO §§ 567 ff.; ; BRAGO § 8 Abs. 2; ; GKG § 42 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwert bei Zustimmungsersetzung zur befristeten und vorläufigen Einstellung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 09.05.2005 - 10 BV 19/055
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2005 - 8 Ta 133/05
Wird zitiert von ... (6)
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.01.2006 - 8 Ta 283/05
Gegenstandswert: Beschlussverfahren betreffend der zeitlich befristeten …
Diese Streitwertgrundnorm stellt u. a. darauf ab, ob ein nichtvermögensrechtlicher Gegenstand betroffen ist; dies ist der Fall, wenn nicht das Vermögen oder Einkommen der Beteiligten in Rede steht, sondern Rechtsgüter berührt werden, die für die Beteiligten ideelle Werte darstellen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.07.2005 - 8 Ta 133/05 - m.w.N. auf Riedel/Sußbauer BRAGO, 6. Auflage, § 8 Rz. 51).Der Zwang zur schnellen Reaktion des Arbeitgebers im Falle des vorliegend gegebenen Bestreitens der Dringlichkeit durch den Betriebsrat nach § 100 Abs. 2 BetrVG verleiht dem Verfahren den Charakter einer einstweiligen Verfügung, sodass das diesbezügliche Sicherstellungsinteresse - wie grundsätzlich bei einstweiligen Verfügungen - mit einem weiteren Bruchteil des für das Hauptsachverfahren vorgesehenen Wertes zu berechnen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.07.2005, aaO).
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.04.2007 - 1 Ta 46/07
Gegenstandswert - Aufhebung der vorläufigen Einstellung
Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2005 - 5 Ta 240/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) ist der Gegenstandswert in Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG auf der Basis von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. - LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 1 Ta 147/07
Gegenstandswert, vorläufige Einstellung und Zustimmungsersetzung
Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2005 - 5 Ta 240/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände.
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2005 - 8 Ta 235/05
Gegenstandswert vermögens- und nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände
Die Arbeitgeberseite ist dem Begehren mit der wesentlichen Begründung entgegen getreten, dass das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05 - entschieden habe, dass der Gegenstandswert auf der Basis von § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen sei und bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten vom Regelstreitwert auszugehen sei. - LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2007 - 1 Ta 223/07
Zum Gegenstandswert bei gleichzeitiger Stellung eines Antrags nach § 99 Abs 4 …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist insoweit ein Abschlag vorzunehmen, der sich dadurch rechtfertigt, dass der Antrag gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG nach der gesetzlichen Konstruktion zwingend mit dem (auch hier gestellten) Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG einhergeht und diesem der Charakter einer einstweiligen Verfügung inne wohnt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05; Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05; Beschlüsse der erkennenden Beschwerdekammer vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07; und vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07). - LAG Rheinland-Pfalz, 02.10.2012 - 1 Ta 191/12
Gegenstandswert - Beschlussverfahren - Feststellungsantrag
Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur Beschluss vom 02.11.2005 - 5 Ta 240/05, Beschl. v. 02.01.2006 - 8 Ta 283/05, Beschl. v. 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände.