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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2005 - 8 Ta 133/05   

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https://dejure.org/2005,6017
LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2005 - 8 Ta 133/05 (https://dejure.org/2005,6017)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05 (https://dejure.org/2005,6017)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 8 Ta 133/05 (https://dejure.org/2005,6017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitgegenstandswerts eines Beschlussverfahrens wegen befristeter und vorläufiger Einstellung; Inhalt des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrats

  • Judicialis

    BetrVG § 99; ; BetrVG § ... 99 Abs. 4; ; BetrVG § 100; ; BetrVG § 100 Abs. 2; ; RVG § 23 Abs. 3; ; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ; RVG § 33 Abs. 3; ; ArbGG § 78 Abs. 1; ; ZPO § 3; ; ZPO §§ 567 ff.; ; BRAGO § 8 Abs. 2; ; GKG § 42 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert bei Zustimmungsersetzung zur befristeten und vorläufigen Einstellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.01.2006 - 8 Ta 283/05

    Gegenstandswert: Beschlussverfahren betreffend der zeitlich befristeten

    Diese Streitwertgrundnorm stellt u. a. darauf ab, ob ein nichtvermögensrechtlicher Gegenstand betroffen ist; dies ist der Fall, wenn nicht das Vermögen oder Einkommen der Beteiligten in Rede steht, sondern Rechtsgüter berührt werden, die für die Beteiligten ideelle Werte darstellen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.07.2005 - 8 Ta 133/05 - m.w.N. auf Riedel/Sußbauer BRAGO, 6. Auflage, § 8 Rz. 51).

    Der Zwang zur schnellen Reaktion des Arbeitgebers im Falle des vorliegend gegebenen Bestreitens der Dringlichkeit durch den Betriebsrat nach § 100 Abs. 2 BetrVG verleiht dem Verfahren den Charakter einer einstweiligen Verfügung, sodass das diesbezügliche Sicherstellungsinteresse - wie grundsätzlich bei einstweiligen Verfügungen - mit einem weiteren Bruchteil des für das Hauptsachverfahren vorgesehenen Wertes zu berechnen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.07.2005, aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.04.2007 - 1 Ta 46/07

    Gegenstandswert - Aufhebung der vorläufigen Einstellung

    Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2005 - 5 Ta 240/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) ist der Gegenstandswert in Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG auf der Basis von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 1 Ta 147/07

    Gegenstandswert, vorläufige Einstellung und Zustimmungsersetzung

    Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2005 - 5 Ta 240/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2005 - 8 Ta 235/05

    Gegenstandswert vermögens- und nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände

    Die Arbeitgeberseite ist dem Begehren mit der wesentlichen Begründung entgegen getreten, dass das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05 - entschieden habe, dass der Gegenstandswert auf der Basis von § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen sei und bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten vom Regelstreitwert auszugehen sei.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2007 - 1 Ta 223/07

    Zum Gegenstandswert bei gleichzeitiger Stellung eines Antrags nach § 99 Abs 4

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist insoweit ein Abschlag vorzunehmen, der sich dadurch rechtfertigt, dass der Antrag gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG nach der gesetzlichen Konstruktion zwingend mit dem (auch hier gestellten) Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG einhergeht und diesem der Charakter einer einstweiligen Verfügung inne wohnt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05; Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05; Beschlüsse der erkennenden Beschwerdekammer vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07; und vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.10.2012 - 1 Ta 191/12

    Gegenstandswert - Beschlussverfahren - Feststellungsantrag

    Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur Beschluss vom 02.11.2005 - 5 Ta 240/05, Beschl. v. 02.01.2006 - 8 Ta 283/05, Beschl. v. 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände.
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