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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2004 - 8 Ta 17/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,33402
LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2004 - 8 Ta 17/04 (https://dejure.org/2004,33402)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.02.2004 - 8 Ta 17/04 (https://dejure.org/2004,33402)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Februar 2004 - 8 Ta 17/04 (https://dejure.org/2004,33402)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    ArbGG § 78 ZPO §§ 567 ff. KSchG § 5 Abs. 1 KSchG § 5 Abs. 4 S. 2
    EArbGG, ZPO, KSchG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage; Zurechnung des Verschuldens der Mutter als rechtgeschäftlich bestellte Vertreterin

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage; Verschulden bei der Versäumung der Fist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage; Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

  • Judicialis

    ArbGG § 78; ; ZPO §§ 567 ff.; ; KSchG § 5 Abs. 1; ; KSchG § 5 Abs. 4 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 5 Abs. 1; KSchG § 5 Abs. 4 S. 2
    Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Verschulden eines Angehörigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Familienmitglied übergab Kündigung zu spät - auch nach Fristablauf noch klagen?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hessen, 15.11.1988 - 7 Ta 347/88

    Kündigungsschutzverfahren: Nachträgliche Klagezulassung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2004 - 8 Ta 17/04
    In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Beschluss des LAG Frankfurt vom 15.11.1988 - 7 Ta 347/88 = LAGE § 5 Nr. 41 ist zwar richtig, dass sich der Arbeitnehmer bei der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten oder eines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss; für einen rechtsgeschäftlichen Vertreter gilt das gleiche jedoch nur, wenn sich die erteilte Vertretungsmacht irgendwie auf den Prozess bezieht.
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