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   LAG Hamm, 24.03.1988 - 8 Ta 35/88   

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https://dejure.org/1988,2948
LAG Hamm, 24.03.1988 - 8 Ta 35/88 (https://dejure.org/1988,2948)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24.03.1988 - 8 Ta 35/88 (https://dejure.org/1988,2948)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24. März 1988 - 8 Ta 35/88 (https://dejure.org/1988,2948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugang eines Kündigungsschreibens bei einem ausländischen Arbeitnehmer, der die deutsche Sprache nicht lesen kann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 608
  • BB 1988, 916
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.04.1997 - 4 Ta 231/96

    Beeindigung des Arbeitsverhältnisses durch Anfechtung

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  • LAG Hessen, 24.08.1998 - 15 Ta 307/98

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage; Objektive eventuelle

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  • LAG Saarland, 19.08.2004 - 2 Ta 26/04

    Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Sechsmonatsfrist zur nachträglichen

    Demgemäß entspricht es auch der in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur allgemein vertretenen Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kommt und nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich ist (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. März 2000, 11 Sa 494/99, abrufbar bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 24. März 1988, 8 Ta 35/88, LAGE Nummer 32 zu § 5 KSchG; LAG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 1971, 5 Sa 173/71, Arbeitsrecht-Blattei, Kündigungsschutz, Entscheidung 131; aus der rechtswissenschaftlichen Literatur beispielsweise: Friedrich, in: KR, 5. Auflage 2004, Randnummer 119 zu § 5 KSchG; Ascheid, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage 2004, Randnummer 24 zu § 5 KSchG; Ascheid, in: Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Auflage 2004, Randnummer 87 zu § 5 KSchG; Zwanziger, in: Kittner/Däubler /Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 5. Auflage 2001, Randnummern 34 und 35 zu § 5 KSchG; jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso bereits für die Zweiwochenfrist des § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG: LAG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 1964, AP Nummer 11 zu § 4 KSchG 1951).
  • LAG Hessen, 26.02.2003 - 15 Ta 598/02

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

    Zwar ist es mittlerweile zu Recht weitgehend anerkannt, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG stets nur als Hilfsantrag für den Fall zu sehen ist, dass die Kündigungsschutzklage verspätet erhoben ist (BAG Urteile vom 28. April 1983 und vom 05. April 1984, a.a.O.; LAG Hamm Beschluss vom 24. März 1988 - 8 Ta 35/88 - LAGE § 5 KSchG Nr. 32; LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 24. Januar 1995 - 2 Ta 172/94 - LAGE § 5 KSchG Nr. 69, APS-Ascheid, § 5 KSchG Rz. 97 mit weit. Nachw.; Wenzel, in: Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG, § 5 Rz. 23 mit weit. Nachw.; a.A. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 26. August 1992 - 8 Ta 80/92 - LAGE § 5 KSchG Nr. 58; zweifelnd für bestimmte Konstellationen aus prozessökonomischen Gründen LAG Hamburg Beschluss vom 11. April 1989 - 3 Ta 3/89 - LAGE § 5 KSchG Nr. 47).
  • LAG Hamm, 28.03.1996 - 5 Ta 161/95

    Kündigungsschutzklage: nachträgliche Klagezulassung - rechtliches Gehör

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  • LAG Hamm, 07.07.1994 - 8 Ta 303/94

    Auftragslage; Kündigung; Suspendierung

    Hält das Rechtsmittelgericht die Klagefrist im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung für gewahrt, so muß der Beschloß des Arbeitsgerichts ersatzlos aufgehoben werden (LAG Hamm vom 24.03.1988, LAGE § 5 KSchG Nr. 32 = AP § 5 KSchG 1969 Nr. 9 = MDR l988, 608 = BB 1988, 916).
  • LAG Hamm, 18.04.1996 - 5 Ta 285/95

    Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Glaubhaftmachung

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  • LAG Hamm, 21.12.1995 - 5 Ta 602/94

    Arbeitsgerichtliches Verfahren: Zurechnung des Verschuldens des

    Nur dann gilt der Antrag auf nachträgliche Zulassung, auch ohne dass dies vom Antragsteller ausdrücklich so geäußert worden wäre, überhaupt als gestellt (vgl. nur LAG Hamm, Beschluss vom 24.03.1988, - 8 Ta 35/88 -, in LAGE Nr. 32 zu § 5 KSchG ; KR-Friedrich, 3. Aufl., § 5 KSchG , Rdn. 158 m.w.N.).
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