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   LAG Hessen, 23.02.2002 - 8 Ta 504/01   

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https://dejure.org/2002,22181
LAG Hessen, 23.02.2002 - 8 Ta 504/01 (https://dejure.org/2002,22181)
LAG Hessen, Entscheidung vom 23.02.2002 - 8 Ta 504/01 (https://dejure.org/2002,22181)
LAG Hessen, Entscheidung vom 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 (https://dejure.org/2002,22181)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsweise Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs eines Vertriebsrepräsentanten; Ausspruch einer Kündigung nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung als Vollstreckungshindernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15

    Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung -

    Schließlich regelt § 767 ZPO wie und unter welchen Bedingungen Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend gemacht werden können (vgl. Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich im Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

    Wie bereits erwähnt, ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch materiell-rechtlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - juris; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - juris; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2007 - 10 Ta 263/07

    Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung - Entgegenhalten weiterer

    Solche nachträglich entstandenen Einwendungen gegen den durch das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch kann der Arbeitgeber jedoch nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen (vgl. auch BAG vom 19.12.1985, a. a. O., Ziff. II 2 d der Entscheidungsgründe; LAG Thüringen Beschluss vom 05.01.2005 - 1 Ta 148/04 - Juris; LAG Hessen, Beschluss vom 23.02.2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE § 888 ZPO Nr. 48, LAG München, Beschluss vom 11.09.1993 - 2 Ta 214/93 - LAGE § 888 ZPO Nr. 34).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 25 TaBVGa 2608/09

    Rechtskraftwirkung einer einstweiligen Verfügung - veränderte Umstände nach

    Dies hat zur Folge, dass die Arbeitgeberin im Verfahren nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 927, 936 ZPO ggf. die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erreichen könnte (Stein/Jonas-Grunsky, vor § 916 Rn. 14; vgl. auch LAG Hamburg vom 19.06.2005 - 3 Sa 33/05 -, juris Rz. 60; LAG Berlin-Bandenburg vom 15.01.2010 - 6 Ta 2697/09 -, juris, sowie LAG Hamm vom 22.01.2008 - 7 Ta 10/08 - juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2007 - 10 Ta 263/07 -, AuR 2008, 193; LAG Thüringen vom 05.01.2005 - 1 Ta 148/04 -, AuR 2005, 166; LAG Hessen 23.02.2002 - 8 Ta 504/01 -, LAGE § 888 ZPO Nr. 48; LAG München vom 11.09.1993 - 2 Ta 214/93 -, LAGE § 888 ZPO Nr. 34; LAG Bremen vom 28.10.1987 - 1 Ta 69/87 -, RzK I 10k Nr. 8 und vom 21.02.1983 - 4 Ta 16/83 -, EzA § 62 ArbGG 1979 Nr. 10 zum Einwand einer weiteren Kündigung gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel).
  • LAG Hessen, 16.07.2010 - 12 Ta 68/10

    Bestimmtheit, Erfüllung, Unmöglichkeit, Vollstreckung eines

    Umstände, die den im Urteil festgestellten (Weiterbeschäftigungs-) Titel und damit die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils selbst betreffen, sind nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens, sondern sind im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil oder - gegebenenfalls - im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767, 769 ZPO und durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 ZPO geltend zu machen (Hess.LAG Beschluss v. 14.3.2002 Az. 16 Ta 41/02; Hess.LAG Beschluss v. 23.2.2002 Az. 8 Ta 504/01; HessLAG Beschluss vom 22.8.2003 16 Ta 407/03).
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