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   LAG Hamm, 28.10.1971 - 8 Ta 54/71   

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LAG Hamm, 28.10.1971 - 8 Ta 54/71 (https://dejure.org/1971,8780)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28.10.1971 - 8 Ta 54/71 (https://dejure.org/1971,8780)
LAG Hamm, Entscheidung vom 28. Oktober 1971 - 8 Ta 54/71 (https://dejure.org/1971,8780)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 361
  • DB 1972, 1974
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LAG Hamm, 27.02.1996 - 5 Ta 106/95

    Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung bei Anwaltsverschulden

    Diese Auffassung hat das erkennende Gericht seit dem Beschluß vom 28.10.1971 (DB 1972, 1974) und von da an in ständiger Rechtsprechung vertreten.

    Zur Begründung dieser Ansicht wird auf frühere Entscheidungen des erkennenden Gerichts verwiesen (vgl. nur LAG Hamm, DB 1972, 1974; LAG Hamm, NJW 1981, 1230 = EzA Nr. 8 zu § 5 KSchG).

    Ein solches Ergebnis verlangen Sinn und Zweck des § 85 II ZPO in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf der Basis einer genauen Interessenanalyse gerade nicht (LAG Hamm, DB 1972, 1974; LAG Hamm, NJW 1981, 1230 = EzA Nr. 8 zu § 5 KSchG; Vollkommer, S. 613ff.).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.06.2002 - 18 Ta 9/02

    Keine Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei Verschulden des

    Des weiteren wird gegen die Anwendung des § 85 Absatz 2 ZPO angeführt, § 5 KSchG habe abschließenden Charakter, diese Bestimmung enthalte keinen Verweisungssatz auf § 85 Absatz 2 ZPO (LAG Hamm, Beschluß vom 28.10.1971 - 8 Ta 54/71 -, DB 1972, 1974).
  • LAG Hamm, 19.02.1992 - 15 Sa 1728/91

    Handlungsgehilfe; Wettbewerbsvereinbarung; Wettbewerbsverbot

    Im Anschluß an die Entscheidungen der 8. Kammer des erkennenden Gerichts vom 28.10.1971 - 8 Ta 54/71 -, AnwBl 1972, 163 sowie der weiteren Entscheidungen der vorgenannten Kammer vom 10.12.1981 - 8 Sa 1434/81 - und vom 24.06.1982 - 8 Sa 1387/81 - geht die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Beanstandung des Namenszuges schwerlich noch möglich ist, wenn der Schriftzug in demselben Verfahren bereits mehrfach unbeanstandet verwandt worden ist (so zuletzt Urteil der erkennenden Kammer vom 31.10.1990 - 15 Sa 846/90).
  • LAG Niedersachsen, 27.07.2000 - 5 Ta 799/99

    Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gemäß

    Ein Arbeitnehmer muss sich das Verschulden seines mit der Klageerhebung beauftragten Vertreters bei Versäumung der Klagefrist nach § 4 KSchG weder über § 85 Absatz 2 ZPO noch über § 278 BGB zurechnen lassen (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des LAG Hamm seit 28.10.71, DB 1972, 1974; grundlegend nochmals LAG Hamm 27.01.94, 21.12.95 und 27.02.96 - LAGE § 5 KSchG Nr. 65, 73, 86).
  • LAG Hamm, 18.04.1996 - 5 Ta 285/95

    Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Glaubhaftmachung

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  • LAG Hamm, 21.12.1995 - 5 Ta 602/94

    Arbeitsgerichtliches Verfahren: Zurechnung des Verschuldens des

    Diese Auffassung hat das erkennende Gericht seit dem Beschluss vom 28. Oktober 1971 (- 8 Ta 54/71 -, in DB 1973, 1974) und von da an in ständiger Rechtsprechung vertreten.
  • LAG Hamm, 27.01.1994 - 8 Ta 274/93

    Nachträgliche Klagezulassung; Klagefrist; Fristversäumnis; Verschulden eines

    Der Arbeitnehmer braucht sich im Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumnis der Klagefrist nicht entgegenhalten zu lassen (erneute Bestätigung der durch Beschluß vom 28.10.1971, DB 1972 S. 1974 = MDR 1972 S. 371 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung).
  • LAG Hamm, 11.12.1980 - 8 Ta 173/80

    Anspruch auf nachträgliche Klagezulassung in einem Kündigungsschutzprozess;

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  • LAG Hamm, 25.11.1980 - 8 Ta 115/80
    Die seit dem Beschluß vom 1971-10-28 feststehende Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, nach der sich der Arbeitnehmer das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Klagefrist des KSchG § 4 nicht anrechnen zu lassen braucht (LArbG Hamm 1971-10-28 8 Ta 54/81, AnwBl 1972, 163 = MDR 1972, 361 = DB 1972, 1974 = BB 1972, 317; ebenso LArbG Stuttgart vom 1965-09-24 4 Ta 10/65, NJW 1965, 2366; LArbG Hamburg vom 1975-01-10 1 Ta 8/74, MDR 1975, 348 und LArbG Hamburg 1977-09-20 1 Ta 6/77, NJW 1978, 446), kann nicht auf die Frist des KSchG § 5 Abs. 3 ausgedehnt werden, die bei der Einreichung des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung zu beachten ist.
  • LAG Hamm, 21.03.1974 - 8 Ta 15/74
    Im Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung nach KSchG § 5 kann dem Arbeitnehmer entgegen der anders lautenden herrschenden Auffassung ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Klagefrist nicht entgegengehalten werden, da ZPO § 232 Abs. 2 nicht anzuwenden ist(Bestätigung von LArbG Hamm 1971-10-28 8 Ta 54/71 = MDR 1972, 361).
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