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   LAG Hamburg, 23.12.2020 - 8 Ta 8/20   

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https://dejure.org/2020,49774
LAG Hamburg, 23.12.2020 - 8 Ta 8/20 (https://dejure.org/2020,49774)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2020 - 8 Ta 8/20 (https://dejure.org/2020,49774)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 23. Dezember 2020 - 8 Ta 8/20 (https://dejure.org/2020,49774)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Keine ordnungsgemäße Unterschrift des Zeugnisausstellers bei leicht erkennbarer Abweichung von seinen sonstigen Unterschriften; Fehlende Schriftform der Unterschrift bei Paraphen oder Strichen; Indizien für eine Distanzierung des Zeugnisausstellers vom Inhalt des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.12.2020 - 8 Ta 8/20
    c) Unabhängig davon, dass dieses Zeichen deutlich erkennbar von der regelmäßigen Unterschrift des Geschäftsführers abweicht, handelt es sich auch nicht um eine eigenhändige Unterschrift i.S.v. § 126 BGB, sondern lediglich um eine Paraphe im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. BAG v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Tz 11; BGH. v. 21.02.2008 - V ZB 96/07 - Tz 8; Urt. v. 10.07.1997 - IX ZR 24/97 - Tz 7 jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.12.2020 - 8 Ta 8/20
    c) Unabhängig davon, dass dieses Zeichen deutlich erkennbar von der regelmäßigen Unterschrift des Geschäftsführers abweicht, handelt es sich auch nicht um eine eigenhändige Unterschrift i.S.v. § 126 BGB, sondern lediglich um eine Paraphe im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. BAG v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Tz 11; BGH. v. 21.02.2008 - V ZB 96/07 - Tz 8; Urt. v. 10.07.1997 - IX ZR 24/97 - Tz 7 jew. m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2008 - V ZB 96/07

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus LAG Hamburg, 23.12.2020 - 8 Ta 8/20
    c) Unabhängig davon, dass dieses Zeichen deutlich erkennbar von der regelmäßigen Unterschrift des Geschäftsführers abweicht, handelt es sich auch nicht um eine eigenhändige Unterschrift i.S.v. § 126 BGB, sondern lediglich um eine Paraphe im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. BAG v. 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - Tz 11; BGH. v. 21.02.2008 - V ZB 96/07 - Tz 8; Urt. v. 10.07.1997 - IX ZR 24/97 - Tz 7 jew. m.w.N.).
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