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   LAG Sachsen, 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16   

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https://dejure.org/2016,31551
LAG Sachsen, 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16 (https://dejure.org/2016,31551)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16 (https://dejure.org/2016,31551)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 8 TaBV 1/16 (https://dejure.org/2016,31551)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, § ... 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 87 BetrVG, Art. 14 GG, § 2 MiLoG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 1, 89, 66 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 256 ZPO, § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 1 MiLoG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 76 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4
    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Auszug aus LAG Sachsen, 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16
    Das Feststellungsbegehren ist insoweit auch die richtige Antragsart, denn eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung, so dass richtigerweise die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen ist und nicht seine Aufhebung (BAG vom 08.06.2004 - 1 ABR 4/03 - NZA 2005, 227 ; BAG vom 28.05.2002 - 1 ABR 37/01 - BAGE 101, 203 ).

    An der Klärung dieser Frage haben Arbeitgeber und Betriebsrat ein rechtliches Interesse und zwar unabhängig davon, ob sie selbst durch die betreffende Regelung beschwert sind oder nicht (BAG vom 08.06.2004 a. a. O.; BAG vom 20.07.1999 - 1 ABR 66/98 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 8).

  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11

    Sozialplan - Wirtschaftliche Vertretbarkeit

    Auszug aus LAG Sachsen, 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16
    In diesem Zusammenhang ist es daher entscheidungsunerheblich, ob der Vorsitzende der Einigungsstelle - rechtlich möglicherweise unrichtig - davon ausgegangen ist, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld generell nicht nach dem Mindestlohngesetz anrechenbar ist (BAG v. 22.01.2013 - 1 ABR 85/11 - DB 2013, 1182 ).

    Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die Entscheidung eindeutig erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung enthält oder beispielsweise die Belange der betroffenen Arbeitnehmer oder des Betriebs überhaupt nicht berücksichtigt (BAG vom 22.01.2013 - 1 ABR 85/11 - NZA-RR 2013, 409 ; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG 15. Auflage, § 76 Rn. 144; Fitting u. a. BetrVG 28. Auflage, § 76 Rn. 155 ff.).

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus LAG Sachsen, 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16
    Diese nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2016 zum Az. 5 AZR 135/16 falsche Rechtsauffassung habe sich auf den Inhalt des Spruchs der Einigungsstelle ausgewirkt.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2016 zum Az. 5 AZR 135/16, deren Gründe zum Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten und der Beratung der Kammer nicht vorlagen, ist daher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich.

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 37/01

    Mitbestimmung bei Bildungsurlaub - Zuständigkeit der Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Sachsen, 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16
    Das Feststellungsbegehren ist insoweit auch die richtige Antragsart, denn eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung, so dass richtigerweise die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen ist und nicht seine Aufhebung (BAG vom 08.06.2004 - 1 ABR 4/03 - NZA 2005, 227 ; BAG vom 28.05.2002 - 1 ABR 37/01 - BAGE 101, 203 ).
  • BAG, 20.07.1999 - 1 ABR 66/98

    Unwirksame Regelung der Entgelthöhe durch Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Sachsen, 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16
    An der Klärung dieser Frage haben Arbeitgeber und Betriebsrat ein rechtliches Interesse und zwar unabhängig davon, ob sie selbst durch die betreffende Regelung beschwert sind oder nicht (BAG vom 08.06.2004 a. a. O.; BAG vom 20.07.1999 - 1 ABR 66/98 - AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 8).
  • ArbG Cottbus, 16.06.2021 - 4 BV 3/20

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches - Zurückweisung eines Antrages auf

    An der Klärung dieser Frage haben Arbeitgeber und Betriebsrat ein rechtliches Interesse und zwar unabhängig davon, ob sie durch die betreffende Regelung beschwert sind oder nicht (BAG vom 08.06.2004 - 1 ABR 4/03; BAG 14.01.2014 - 1 ABR 49/12 - Rn. 10; Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16 - Rn. 43).

    Dagegen ist ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weitere Überlegung frei von Fehlern sind und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG vom 14.01.2014 - 1 ABR 49/12 - Rn. 23; Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16 - Rn. 45).

    Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die Entscheidung eindeutig erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung enthält oder beispielsweise die Belange der betroffenen Arbeitnehmer oder des Betriebes überhaupt nicht berücksichtigt hat (BAG vom 22.01.2013 - 1 ABR 85/11 - NZA - RR 2013 Seite 409; Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16 - Rn. 46).

    Im Ergebnis ist die fehlende Anrechenbarkeit der Zahlung auf den Mindestlohnanspruch und die daraus resultierende Lohnerhöhung nur eine indirekte Folge des Spruchs wegen der Fälligkeit, beruht aber nicht unmittelbar auf dem Spruch selbst, sondern auf dem Mindestlohngesetz (so auch Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16 - Rn. 52).

    Wegen des Verstoßes der Arbeitgeberin gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung auch auf die für sie jeweils günstigere Regelung berufen (ständige Rechtsprechung des BAG großer Senat vom 03.12.1991 AP    Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 27.07.2011 - 8 TaBV 1/16 - Rn. 55).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2022 - 7 TaBV 970/21

    Bestimmung der Fälligkeit von Sonderzahlungen - Einigungsstellenspruch -

    Ein Spruch der Einigungsstelle, mit dem die Fälligkeit einer Sonderzahlung auf 2 Zeitpunkte festgelegt wird, überschreitet die Regelungskompetenz der Einigungsstelle auch dann nicht, wenn dadurch der Arbeitgeberin in Einzelfällen verwehrt ist, sich auf die Erfüllung des Mindestlohns zu berufen (Beschluss des LAG Sachsen vom 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16).(Rn.34) (Rn.44).

    Der Spruch hat hier nur mittelbar Auswirkungen, weil vertraglichen Entgeltzahlungen nur bezogen auf den jeweiligen Monat, in denen sie gezahlt werden, den Mindestlohn erfüllen (so bereits LAG Sachsen vom 27. Juli 2016 - 8 TaBV 1/16 Rn 52; LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Juni 2017 - 5 TaBV 17/16 Rn 55; a.A Fitting § 87 BetrVG Rn 182).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2017 - 5 TaBV 17/16

    Einigungsstellenspruch - Sonderzahlung - Mindestlohn - Fälligkeitszeitpunkt

    Mindestlohnansprüche von Arbeitnehmern beruhen auf dem Mindestlohngesetz und nicht auf Beteiligungsrechten des Betriebsrats (vgl. LAG Sachsen, Beschluss vom 27.07.2016 - 8 TaBV 1/16 - Rn. 52, juris = EzA-SD 2017, Nr. 4, 14).
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