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   OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06   

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OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06 (https://dejure.org/2007,4713)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2007 - 8 U 13/06 (https://dejure.org/2007,4713)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. März 2007 - 8 U 13/06 (https://dejure.org/2007,4713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gebäudefeuerversicherung: Berufung eines Untermieters im Regressprozess des Gebäudeversicherers gegen ihn auf den Regressverzicht des Versicherers für den Fall nur leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Schadensersatz einer Feuerversicherung gegenüber den Schadensverursachern nach erfolgter Entschädigung gegenüber dem Versicherungsnehmer; Berufung auf einen Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter für den Fall nur leicht ...

  • Judicialis

    BGB § 540 Abs. 2; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 306d Abs. 1; ; VVG § 67

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung des (Unter)Untermieters auf den Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch der Untermieter kann sich aus Regressverzicht berufen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Regressverzicht gilt auch für Untermieter (IMR 2007, 237)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
    Auf den Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter für den Fall nur leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (zuletzt BGH NJW 2006, 3707 ff.) kann sich nach einem Brandschaden auch der im Regressprozess vom Versicherer aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommene Untermieter des Hauptmieters berufen.

    a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (BGHZ 145, 393 sowie vier Urteile des BGH vom 13.09.06 in NJW 06, 3707 ff.) hat sich der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGHZ 131, 288, 292) für eine versicherungsrechtliche Lösung entschieden.

    Eine Anwendung des § 278 BGB scheidet dagegen aus (vgl. BGH NJW 06, 3707 ff., 3714).

    Er hat - soweit aus seiner Entscheidung i. BGHZ 145, 393, 400 etwas anderes (nämlich die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 278 BGB; vgl. hierzu Günther VersR 06, 1539, 1540 in einer vom Senat geteilten Anmerkung zu den Urteilen des BGH vom 13.09.06) zu entnehmen sein könnte, hieran nicht festgehalten.

    § 540 Abs. 2 BGB ist aber für den Fall der erlaubten Untermiete gerade eine Folge aus § 278 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Auflage, § 540 BGB Rdn. 15 m.w.N. sowie Günther VersR 06, 1539, 1540 und Armbrüster NJW 06, 3683, 3684).

    Die Erwägungen des BGH zur Unanwendbarkeit des § 278 BGB sind vielmehr bei der Beurteilung des Haftungsmaßstabes bei § 540 Abs. 2 BGB in gleicher Weise heranzuziehen, weil nur auf der Basis dieser Beurteilung ein sinnwidriges Auseinanderfallen der Rechtsfolgen vermieden werden kann (ebenso Günther VersR 06, 1539, 1540).

    Es kann deshalb als zweifelhaft erscheinen, ob die eine Erwägung des BGH (BGHZ 145, 393; NJW 06, 3707, 3709) zur Begründung des Regressverzichts des Gebäudeversicherers, dass ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Vermieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter soweit wie möglich unbelastet zu lassen, eine tragfähige Grundlage der Erstreckung des Regressverzichts auch auf den nicht direkt vertraglich verbundenen Untermieter bilden kann.

    Schließlich sind auch noch die vom BGH (z.B. NJW 06, 3707, 3709) betonten Gefahren gerichtlicher Auseinandersetzungen über Regress- und Haftpflichtforderungen zu bedenken.

    Beide Gesichtspunkte entsprechen nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW 06, 3707 ff.) nicht mehr den Anforderungen der deutschen Rechtsprechung.

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
    a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (BGHZ 145, 393 sowie vier Urteile des BGH vom 13.09.06 in NJW 06, 3707 ff.) hat sich der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGHZ 131, 288, 292) für eine versicherungsrechtliche Lösung entschieden.

    Dabei ist der Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 131, 288, 291; BGHZ 145, 393, 395 f.) nicht in der Gebäude-Feuerversicherung der Wohnung des Eigentümers mit versichert, sondern "Dritter" i. S. des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, so dass insoweit nach dieser Vorschrift der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs des Wohnungseigentümers nicht ausgeschlossen ist.

    Hieran hat der BGH in BGHZ 145, 393, 397 im Ergebnis festgehalten, jedoch seine Ansicht aufgegeben, dass in einer reinen Sachversicherung ein Sachersatzinteresse des Mieters nicht einbezogen werden könne.

    Er hat - soweit aus seiner Entscheidung i. BGHZ 145, 393, 400 etwas anderes (nämlich die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 278 BGB; vgl. hierzu Günther VersR 06, 1539, 1540 in einer vom Senat geteilten Anmerkung zu den Urteilen des BGH vom 13.09.06) zu entnehmen sein könnte, hieran nicht festgehalten.

    Es kann deshalb als zweifelhaft erscheinen, ob die eine Erwägung des BGH (BGHZ 145, 393; NJW 06, 3707, 3709) zur Begründung des Regressverzichts des Gebäudeversicherers, dass ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Vermieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter soweit wie möglich unbelastet zu lassen, eine tragfähige Grundlage der Erstreckung des Regressverzichts auch auf den nicht direkt vertraglich verbundenen Untermieter bilden kann.

    Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb die vom BGH ( z. B. in BGHZ 145, 393 ff.) hervorgehobene Erwartung des Mieters, bei dem Brand eines gegen Feuer versicherten Gebäudes nicht in Anspruch genommen zu werden, nicht auch für den im Beispiel genannten Verwandten gilt, der berechtigt in der Wohnung des Mieters wohnt und sich an den Versicherungskosten beteiligt.

    b) Entgegen der Ansicht der Klägerin trägt diese nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 145, 393, 400; BGH VersR 2001, 856; BGH NJW-RR 2002, 1243; BGH NJW-RR 2005, 381) die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 116/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
    Der BGH hat jedoch durch eines der Urteile vom 13.09.06 (NJW 06, 3711, 3712) entschieden, dass seine tragenden Gründe für die Regressverzichtslösung gegenüber dem Mieter auch für ein auf Dauer angelegtes unentgeltliches Nutzungsverhältnis mit dritten Personen (hier dem Bruder der Schwiegertochter der Versicherungsnehmerin) zutreffen.

    Gerade in Fällen der direkten Inanspruchnahme des nach Behauptung des Versicherers regresspflichtigen Verursachers des Schadens - im Fall NJW 06, 3711 der unentgeltlichen Nutzer, im vorliegenden Streitfall der Beklagte Ziff. 3 - wird das Verhältnis des Vermieters zu dem verwandten Nutzer bzw. dem erlaubten Untermieter nachhaltig belastet, weil der Vermieter die Entschädigungsleistung in der berechtigten Erwartung entgegen genommen hat, sie ohne Regress behalten und verwenden zu dürfen und nun erkennen muss, dass die mit ihm persönlich oder vertraglich verbundenen Personen - auch bei leichter Fahrlässigkeit - seinen Schaden an die Versicherung zurückerstatten sollen.

    Das gleiche Ergebnis ist aus dem Urteil des BGH vom 13.09.06 (NJW 06, 3711) abzuleiten.

  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
    a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (BGHZ 145, 393 sowie vier Urteile des BGH vom 13.09.06 in NJW 06, 3707 ff.) hat sich der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGHZ 131, 288, 292) für eine versicherungsrechtliche Lösung entschieden.

    Dabei ist der Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 131, 288, 291; BGHZ 145, 393, 395 f.) nicht in der Gebäude-Feuerversicherung der Wohnung des Eigentümers mit versichert, sondern "Dritter" i. S. des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, so dass insoweit nach dieser Vorschrift der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs des Wohnungseigentümers nicht ausgeschlossen ist.

    Deshalb gelten die Anforderungen an eine Haftung mit der Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auch gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (vgl. BGHZ 131, 288, 291; OLG Düsseldorf WuM 2002, 489, 491).

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 26/04

    Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Regressverzicht des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
    Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 06, 3714 m.w.N.) daraus, dass die Herleitung des Regressverzichts aus dem Versicherungsvertrag nicht nur zu einer entsprechenden Anwendung von § 61 VVG führt, sondern auch zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er versichert wäre.

    In diesem Zusammenhang ist auf die vierte Entscheidung des BGH vom 13.09.06 (NJW 06, 3714 f.) hinzuweisen.

  • OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99

    Regreß des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
    Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass für den Fall, dass der schädigende Dritte Untermieters des Mieters ist, die besondere Regelung des § 540 Abs. 2 BGB n.F. durch den versicherungsrechtlichen Lösungsansatz des BGH nicht ausgeschlossen sein soll ( so LG Waldshut-Tiengen r + s 2006, 115 und OLG Hamm VersR 99, 843 für die vergleichbare Haftungsvermutung des § 832 BGB i. V. mit § 549 Abs. 3 BGB a.F. = § 540 Abs. 2 BGB n.F.).

    Unabhängig von der richtigen Feststellung des OLG Hamm (VersR 99, 843), dass die Tatsache, dass ein Verschulden vermutet werde, nicht besage, dass der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes erreicht werde, muss nach Rechtsüberzeugung des Senats aus den Wertungen des BGH der Schluss gezogen werden, dass im Rahmen der hier streitigen Fragestellung eine Regressmöglichkeit des Versicherers gegenüber dem Mieter des Versicherungsnehmers in Fällen des § 540 Abs. 2 BGB nur in Frage kommt, wenn der Untermieter zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.

  • BGH, 14.02.2001 - VIII ZR 292/98

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
    Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht - auch das gewerbliche, wie vorliegend - zuständigen Senate des BGH (vgl. z. B. BGH VersR 01, 856; VersR 02, 433; VersR 05, 498) angeschlossen (vgl. insoweit auch BGH NJW 06, 3712 ff.).

    b) Entgegen der Ansicht der Klägerin trägt diese nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 145, 393, 400; BGH VersR 2001, 856; BGH NJW-RR 2002, 1243; BGH NJW-RR 2005, 381) die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99

    Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
    Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht - auch das gewerbliche, wie vorliegend - zuständigen Senate des BGH (vgl. z. B. BGH VersR 01, 856; VersR 02, 433; VersR 05, 498) angeschlossen (vgl. insoweit auch BGH NJW 06, 3712 ff.).

    b) Entgegen der Ansicht der Klägerin trägt diese nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 145, 393, 400; BGH VersR 2001, 856; BGH NJW-RR 2002, 1243; BGH NJW-RR 2005, 381) die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
    Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht - auch das gewerbliche, wie vorliegend - zuständigen Senate des BGH (vgl. z. B. BGH VersR 01, 856; VersR 02, 433; VersR 05, 498) angeschlossen (vgl. insoweit auch BGH NJW 06, 3712 ff.).

    b) Entgegen der Ansicht der Klägerin trägt diese nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 145, 393, 400; BGH VersR 2001, 856; BGH NJW-RR 2002, 1243; BGH NJW-RR 2005, 381) die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06
    Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht - auch das gewerbliche, wie vorliegend - zuständigen Senate des BGH (vgl. z. B. BGH VersR 01, 856; VersR 02, 433; VersR 05, 498) angeschlossen (vgl. insoweit auch BGH NJW 06, 3712 ff.).

    Der BGH hat eindeutig entschieden (NJW 06, 3712, 3714), dass § 278 BGB für die Einstandspflicht des Mieters nicht anwendbar ist.

  • BGH, 14.03.1990 - IV ZR 334/88

    Brandverursachung - Wegwerfen von Zigarrenresten - Grobe Fahrlässigkeit

  • BGH, 12.05.1993 - IV ZR 120/92

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Täuschungsversuchs des

  • LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 2 O 336/03

    Feuerversicherung: Regress nach grob fahrlässiger Brandverursachung durch den

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

  • BGH, 06.03.1991 - IV ZR 82/90

    Voraussetzungen eines Beweises des ersten Anscheins; Wahrscheinlichkeit des

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2022 - 5 U 2/22

    1. Zum Regress des Kaskoversicherers, wenn das versicherte Mietfahrzeug durch den

    Dementsprechend können Überlegungen, die aus § 86 Abs. 3 VVG folgende gesetzgeberische Wertung im Wege der Auslegung dergestalt in die vertraglichen Vereinbarungen einfließen zu lassen, dass Angehörige im Sinne dieser Regelung den vom Regressverzicht genannten Personen gleichgestellt sein sollen, d.h. ebenfalls nur unter den dort genannten Voraussetzungen belangt werden können (vgl. LG Krefeld, VersR 2017, 688; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 86 Rn. 89; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 12 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 378), im vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden.
  • LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13

    Für welche Personen im Umkreis des Mieters muss der Versicherer auf Regress

    Zu denken ist hierbei zum einen an die Mietsache nicht nur vorübergehend mitnutzende Mitarbeiter oder Aushilfskräfte des Mieters, bei denen eine Verschuldenszurechnung über § 278 BGB bzw. ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB in Betracht kommt, zum anderen an (gewerbliche) Untermieter oder Personen, denen die versicherte (Miet-) Sache zum (Mit-) Gebrauch überlassen wird und bei denen eine Verschuldenszurechnung über § 278 BG oder § 540 Abs. 2 BGB in Betracht kommt (bejahend für Untermieter: OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 1816; bejahend für Personen, die die versicherte Sache unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen BGH NJW 2006, 3711, 3712).
  • OLG Bremen, 01.02.2012 - 3 U 53/11

    Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf den Hausratversicherer; Begriff der

    Zwar ist nach der Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einem konkludenten Regressverzicht des Sachversicherers auszugehen, z.B. wenn der Versicherungsnehmer eine Wohnung nicht selbst bewohnt und der Brandverursacher der Mieter oder eine ihm nahestehende Person ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2007, 8 U 13/06).
  • LG Düsseldorf, 17.10.2016 - 21 S 257/14

    Wohngebäudeversicherung - Regressverzicht unberechtigte Untervermietung

    Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 13.03.2007 (8 U 13/06) den sogenannten Regressverzicht demnach auch auf den (berechtigten) Untermieter ausgeweitet.
  • OLG Köln, 09.07.2008 - 27 U 1/07

    Abschließende Haftung eines Charterers bei Vertragsgestaltung mit Hinweis auf die

    Es reicht also nicht, wenn ihm über § 278 BGB nur ein Verschulden eines Dritten zuzurechnen ist, auch wenn dieses grob gewesen sein mag (so erstmals wohl OLG Celle OLGR 1999, 35 = VersR 1998, 846; zustimmend BGH NJW 2006, 3712, 3714; ebenso OLG Karlsruhe NJOZ 2007, 1816, 1819; s. auch Armbrüster NJW 2006, 3683 u. MK-BGB/Häublein, § 535 BGB Rn. 170 a.E.).
  • LG Münster, 14.06.2019 - 10 O 175/18
    (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2007 - 8 U 13/06 -, Rn. 60 - 61, juris).
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   OLG Saarbrücken, 12.07.2007 - 8 U 13/06   

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   SG Magdeburg, 21.04.2009 - S 8 U 13/06   

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SG Magdeburg, Entscheidung vom 21.04.2009 - S 8 U 13/06 (https://dejure.org/2009,69933)
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