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   OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03   

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https://dejure.org/2004,2268
OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03 (https://dejure.org/2004,2268)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 U 130/03 (https://dejure.org/2004,2268)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 8 U 130/03 (https://dejure.org/2004,2268)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Unfallversicherung: Berufung des Versicherers auf die Nichteinhaltung der 15-Monatsfrist bezüglich der ärztlichen Feststellung der Invalidität erstmals im gerichtlichen Verfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 AUB 94; § 7 BGB; § 242 BGB
    Ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität; Nichteinhaltung der 15-Monats-Frist des § 7 I AUB 94 (Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen); Treuwidriges Berufen auf den Fristablauf unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens; Verzicht des Versicherers ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität; Nichteinhaltung der 15-Monats-Frist des § 7 I AUB 94 (Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen); Treuwidriges Berufen auf den Fristablauf unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens; Verzicht des Versicherers ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfallversicherung - Feststellung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten

  • Judicialis

    AUB 1994 § 7; ; BGB § 242

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; AUB 94 § 7 I Abs. 1
    Berufung auf den Ablauf der 15-Monats-Frist ist auch erstmals im Prozess möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AUB 1994 § 7; BGB § 242
    Unfallversicherung: Zur Nichteinhaltung der 15-MonatsFrist gem. § 7 Abs. 1 AUB 94 in Bezug auf die ärztliche Feststellung einer Invalidität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 1258
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.03.1982 - IVa ZR 226/80

    Rechtsnatur der Anmeldefrist

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03
    b) Da die Frist eine Ausschlussfrist darstellt, bleibt ihre Versäumung zwar dann unbeachtlich, wenn sie ausreichend entschuldigt werden kann (BGH VersR 1995, 1179, 1180; 1982, 567; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 AUB 88 Rdnr. 14).

    Der Versicherungsnehmer muss vielmehr die Versicherungsbedingungen lesen und sich über den Vertragsinhalt und dessen Frist, gegebenenfalls unter Einholung von Rechtsrat, informieren (BGH VersR 1982, 567; Grimm, a.a.O., Rdnr. 14).

  • BGH, 28.06.1978 - IV ZR 7/77

    Voraussetzungen der Eintrittspflicht des privaten Unfallversicherers

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03
    Diese ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, durch die im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos ist oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen ist (BGH VersR 1978, 1036, 1037; 1988, 286, 287; 1995, 1179, 1180; 1998, 175, 176; Grimm, AUB, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 9).

    Der Versicherer verhält sich ferner treuwidrig, wenn er dem Versicherten nach Fristablauf ärztliche Untersuchungen zumutet, die mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbunden sind, ohne ihm - um diese Nachteile der Untersuchung gegebenenfalls zu vermeiden - gleichzeitig durch einen entsprechenden Vorbehalt vor Augen zu führen, dass er noch mit dem Einwand der Fristversäumnis zu rechnen habe (BGH VersR 1978, 1036, 1038: über mehrere Jahre erfolgende ärztliche Untersuchungen und Explorationen auf neurologischem und psychischem Gebiet mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten; OLG Hamm, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 08.01.1992 - 20 U 309/91

    Fristgerechte Geltendmachung der Invalidität

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03
    Ein Verzichtswille wird nur ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner mit Rücksicht auf sonst erforderliche Dispositionen um eine verbindliche Erklärung gebeten hat (OLG Hamm VersR 1992, 1255).

    Treuwidrigkeit kann insbesondere nicht allein deshalb bejaht werden, weil der Versicherer trotz Kenntnis des Fristablaufs anschließend noch ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der Invalidität in Auftrag gibt (OLG Hamm r+s 1997, 130; VersR 1992, 1255; OLG Frankfurt/M. r+s 1995, 474, 475; 1987, 355, 356; Prölss/Martin, § 7 Rdnr. 11; Grimm, a. a. O., Rdnr. 12).

  • BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94

    Versäumung der Frist zur Geltendmachung unfallbedingter Invalidität

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03
    Diese ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, durch die im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos ist oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen ist (BGH VersR 1978, 1036, 1037; 1988, 286, 287; 1995, 1179, 1180; 1998, 175, 176; Grimm, AUB, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 9).

    b) Da die Frist eine Ausschlussfrist darstellt, bleibt ihre Versäumung zwar dann unbeachtlich, wenn sie ausreichend entschuldigt werden kann (BGH VersR 1995, 1179, 1180; 1982, 567; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 AUB 88 Rdnr. 14).

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 37/99

    Unfallversicherung: Ausschluß vom Versicherungsschutz bei geringfügigen

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03
    Eine Ausnahme hiervon kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nach dem Inhalt der Schadensanzeige oder sonstigen Umständen eine Invalidität möglich erscheint oder jedenfalls nicht fern liegt und der Versicherer in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl nicht auf die Frist des § 7 AUB hinweist, obwohl er erkennt, dass der Versicherungsnehmer trotz des wahrscheinlichen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen aus Unkenntnis diese Frist versäumen könnte (OLG Düsseldorf VersR 2001, 449, 451; OLG Köln VersR 1995, 907; Grimm, a. a. O.; Prölss/Martin, a. a. O.).
  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 348/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlichen Grenze für die Feststellung der

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03
    Diese ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, durch die im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos ist oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen ist (BGH VersR 1978, 1036, 1037; 1988, 286, 287; 1995, 1179, 1180; 1998, 175, 176; Grimm, AUB, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 9).
  • OLG Hamm, 29.11.1996 - 20 U 91/96

    Berufung auf die Verspätung der ärztlichen Feststellung der Invalidität in der

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03
    Treuwidrigkeit kann insbesondere nicht allein deshalb bejaht werden, weil der Versicherer trotz Kenntnis des Fristablaufs anschließend noch ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der Invalidität in Auftrag gibt (OLG Hamm r+s 1997, 130; VersR 1992, 1255; OLG Frankfurt/M. r+s 1995, 474, 475; 1987, 355, 356; Prölss/Martin, § 7 Rdnr. 11; Grimm, a. a. O., Rdnr. 12).
  • OLG Frankfurt, 21.02.1995 - 14 U 57/94

    Unfallversicherung; Invalidität als Unfallfolge; Ärztliche Feststellung;

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03
    Treuwidrigkeit kann insbesondere nicht allein deshalb bejaht werden, weil der Versicherer trotz Kenntnis des Fristablaufs anschließend noch ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der Invalidität in Auftrag gibt (OLG Hamm r+s 1997, 130; VersR 1992, 1255; OLG Frankfurt/M. r+s 1995, 474, 475; 1987, 355, 356; Prölss/Martin, § 7 Rdnr. 11; Grimm, a. a. O., Rdnr. 12).
  • OLG Köln, 05.05.1994 - 5 U 129/93

    Voraussetzungen für treuwidrige Berufung auf Frist des § 7 I Nr. 1 Abs. 2 AUB 88

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03
    Eine Ausnahme hiervon kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nach dem Inhalt der Schadensanzeige oder sonstigen Umständen eine Invalidität möglich erscheint oder jedenfalls nicht fern liegt und der Versicherer in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl nicht auf die Frist des § 7 AUB hinweist, obwohl er erkennt, dass der Versicherungsnehmer trotz des wahrscheinlichen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen aus Unkenntnis diese Frist versäumen könnte (OLG Düsseldorf VersR 2001, 449, 451; OLG Köln VersR 1995, 907; Grimm, a. a. O.; Prölss/Martin, a. a. O.).
  • BGH, 16.12.1987 - IVa ZR 195/86

    Fristgerechte Einreichung ärztlicher Feststellungen in der Unfallversicherung

    Auszug aus OLG Celle, 22.01.2004 - 8 U 130/03
    Diese ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, durch die im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos ist oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen ist (BGH VersR 1978, 1036, 1037; 1988, 286, 287; 1995, 1179, 1180; 1998, 175, 176; Grimm, AUB, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 9).
  • BGH, 21.12.1973 - IV ZR 70/70

    Anmeldefrist - Dauerschaden - Bestimmung - Schadensverursachung

  • OLG Celle, 22.11.2007 - 8 U 161/07

    Ansprüche aus einer Unfallversicherung wegen Invalidität; Erforderlichkeit einer

    Diese fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, durch die im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos ist oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen ist (BGH VersR 2007, 1114, 1115.2006, 352.2005, 639.1998, 175, 176.1995, 1179, 1180.1988, 286, 287.1978 1036, 1037. Urteil des Senats vom 22. Januar 2004 - 8 U 130/03 , VersR 2004, 1258).

    Für die Wahrung dieser Frist ist erforderlich, dass ein unfallbedingter Dauerschaden bezeichnet wird, der durch bestimmte Symptome gekennzeichnet ist (BGH VersR 1997, 442, 443.1988, 286. Urteil des Senats vom 22. Januar 2004 - 8 U 130/03 , in: VersR 2004, 1258).

    Eine Ausnahme hiervon kann nach Treu und Glauben allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nach dem Inhalt der Schadensanzeige oder sonstigen Umständen eine Invalidität möglich erscheint oder jedenfalls nicht fern liegt und der Versicherer in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl nicht auf die Frist des § 7 AUB hinweist, obwohl er erkennt, dass der Versicherungsnehmer trotz des wahrscheinlichen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen aus Unkenntnis diese Frist versäumen könnte (BGH VersR 2006, 352.2005, 639. Urteil des Senats vom 22. Januar 2004, a. a. O.. OLG Düsseldorf VersR 2001, 449, 451. OLG Köln VersR 1995, 907).

    Zunächst hat die Beklagte die Förmlichkeiten des § 7 AUB 94 nicht erkennbar ausschließlich dazu ausgenutzt, um sich einer auch für sie ersichtlich zweifelsfrei bestehenden materiellrechtlichen Verpflichtung zu entziehen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 2004, a. a. O.).

  • OLG Celle, 11.09.2008 - 8 U 88/08

    Rechtmäßigkeit der Vereinbarung einer 15-Monats-Frist für eine

    Diese fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, durch die im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden auch dann vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen, wenn der Versicherungsnehmer an der Einhaltung der Frist schuldlos ist oder die Invalidität nicht rechtzeitig erkennbar und ärztlich feststellbar gewesen ist (BGH VersR 2007, 1114, 1115; 2006, 352; 2005, 639; Senat in VersR 2008, 670 ff. unter II. 1.; VersR 2004, 1258 ff. unter 2. c)).

    Eine Ausnahme davon kann nach Trau und Glauben ( § 242 BGB ) allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nach dem Inhalt der Schadensanzeige oder sonstigen Umständen eine Invalidität möglich erscheint oder jedenfalls nicht fernliegt und der Versicherer in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl nicht auf die Frist hinweist, obwohl er erkennt, dass der Versicherungsnehmer trotz des wahrscheinlichen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen aus Unkenntnis diese Frist versäumen könnte (BGH VersR 2006, 352, 639 [BGH 30.11.2005 - IV ZR 154/04] ; Senat in VersR 2004, 1258 ff. unter 2. c); VersR 2008, 670 ff. unter II. 3.; OLG Düsseldorf, VersR 2001, 449, 451; OLG Köln, VersR 1995, 907).

    Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte die Förmlichkeit der Ziffer 2.1.1.1 ausschließlich dazu ausgenutzt hätte, sich einer auch für sie ersichtlich zweifelsfrei bestehenden materiell-rechtlichen Verpflichtung zu entziehen (vgl. BGH VersR 2006, 352 f. [BGH 30.11.2005 - IV ZR 154/04] ; Senat in VersR 2008, 670 ff. unter II. 3.; VersR 2004, 1258 ff. unter 2. d)).

  • LG Dortmund, 28.05.2009 - 2 O 353/08

    Ingangsetzung der Klagefrist i.F.d. Ablehnung von Ansprüchen aus einem

    Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551).

    Während nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000/99 enthaltene Fristenregelung wirksam ist (BGH, VersR 2005, 639), werden bei den AUB 99/2000 mit beachtlichen Gründen Bedenken gegen eine ausreichende Transparenz geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das - auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB - vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008, 7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, VersR 2009, 775, Anm. zu OLG Karlsruhe, VersR 2009, 538; ders., r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Celle, NJOZ 2009, 1694; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2009, 538 und VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).

  • LG Dortmund, 19.02.2009 - 2 O 370/08

    Wirksamkeit einer Fristenregelung unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes

    Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551).

    Bezüglich der Fristenregelung, die vom BGH in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000 auch unter Transparenzgesichtspunkten für wirksam erachtet worden ist (BGH, VersR 2005, 639) werden mit beachtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das - auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB - vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vorliegend vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008, 7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).

  • LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08

    Eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität als

    Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551).

    Bezüglich der Fristenregelung, die vom BGH in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000 auch unter Transparenzgesichtspunkten für wirksam erachtet worden ist (BGH, VersR 2005, 639) werden mit beachtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das - auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB - vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vorliegend vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008, 7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).

  • OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 5 U 36/15

    Unfallversicherung: Anforderungen an ärztliche Invaliditätsfeststellung

    Deshalb schadet es nicht, dass die Belehrung der Beklagten bei formaler Betrachtung jedenfalls insoweit unrichtig ist, als sie die Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung als "Ausschlussfrist" (so auch OLG Celle, VersR 2004, 1258) bezeichnet, obwohl es sich hierbei - wie oben dargelegt - nach herrschender Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung handelt.
  • LG Dortmund, 18.04.2012 - 2 O 423/09

    § 7 Abs. 1 S. 3 AUB 95 als prozessual nicht verzichtbare Anspruchsvoraussetzung;

    Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm NVersZ 2001, 551; LG Dortmund NJOZ 2009, 2980).
  • LG Dortmund, 13.01.2011 - 2 O 325/10

    Anspruch auf Invaliditätsleistung im Falle des Nichterfolgens der ärztlichen

    Der Entscheidung des OLG Celle r+s 2004, 251, die wie der Kläger in der Frist, innerhalb derer die ärztliche Invaliditätsfeststellung bedingungsgemäß zu erfolgen hat, eine Ausschlussfrist sieht, vermag sich das erkennende Gericht mit der herrschenden Meinung nicht anzuschließen.
  • LG Dortmund, 23.02.2011 - 2 O 253/10

    Invaliditätsentschädigung durch die private Unfallversicherung beim Ausschluss

    Denn die Klägerin hat eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität, Ziffer 2.1.1.1 AUB 2008 nicht vorgelegt Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551).
  • LG Dortmund, 22.06.2011 - 2 O 432/10

    Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus §§ 1 , 179 f. VVG a.F.

    Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551; LG Dortmund NJOZ 2009, 2980).
  • OLG Köln, 23.04.2010 - 20 U 7/10

    Notwendigkeit einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung für einen

  • LG Dortmund, 12.03.2010 - 2 O 114/07

    Private Unfallversicherung, Ausschluß von Bandscheibenschäden, fristgerechte

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