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   OLG Oldenburg, 11.12.2014 - 8 U 141/09   

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OLG Oldenburg, 11.12.2014 - 8 U 141/09 (https://dejure.org/2014,49501)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 8 U 141/09 (https://dejure.org/2014,49501)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 8 U 141/09 (https://dejure.org/2014,49501)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 84/10

    Architektenhaftung: Schätzung eines merkantilen Minderwerts eines Gebäudes nach

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.12.2014 - 8 U 141/09
    Sie fällt damit in den Bereich der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO, wobei in Kauf genommen wird, dass die richterliche Schätzung - nach Ausschöpfung aller nach richterlichem Ermessen gebotenen Aufklärungsmöglichkeiten - unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 267/02, Tz. 28, BeckRS 2006, 00096; BGH Urt. v. 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, Tz. 23, NZBau -, 159).

    Bei genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten - es muss dafür feststehen, dass ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß entstanden ist - ist wenigstens ein gewisser (Mindest-)Schadensumfang durch Schätzung festzustellen (BGH Urt. v. 6. Dezember 2012, a. a. O., Tz 24).

  • BGH, 09.01.2003 - VII ZR 181/00

    Minderung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs; Belastbarkeit einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.12.2014 - 8 U 141/09
    Bei der Ermittlung des technischen Minderwerts kommt es nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NZBau 2003, 214 ff.) auf folgende Kriterien an:.

    Maßgebend ist die Beurteilung, ob die Verkehrskreise, also eventuelle Kaufinteressenten, ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NZBau 2003, 214, 215; NZBau -, 159, Tz. 19 m. Anm. Reinelt, jurisPR-BGHZivilR 2/- Anm. 1; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2248 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 149).

  • BGH, 11.10.2012 - VII ZR 179/11

    Mängel der Werkleistung: Schadensersatzanspruch des Bestellers bei vom

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.12.2014 - 8 U 141/09
    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil mit Urteil vom 11. Oktober 2012 (VII ZR 179/11, BauR -, 81 = NJW -, 370) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage hinsichtlich eines Betrages von 42.923,73 Euro nebst Zinsen abgewiesen worden ist; in diesem Umfang hat er die Sache an den Senat zurückverwiesen.
  • OLG Stuttgart, 08.02.2011 - 12 U 74/10

    Gewährleistung im Bauvertrag: Merkantiler Minderwert trotz Sanierung der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.12.2014 - 8 U 141/09
    Bei Bauwerken kann ein geringerer Verkaufswert dadurch entstehen, dass auf dem Immobilienmarkt bei einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wegen eines geringeren Vertrauens in die Qualität des Gebäudes eine den Preis beeinflussende Neigung gegen den Erwerb und damit eine schlechtere Verwertbarkeit des Gebäudegrundstücks besteht (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 457, 458).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 267/02

    Schadensersatz für den unerlaubten Abdruck von Pressefotos in einer Tageszeitung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.12.2014 - 8 U 141/09
    Sie fällt damit in den Bereich der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO, wobei in Kauf genommen wird, dass die richterliche Schätzung - nach Ausschöpfung aller nach richterlichem Ermessen gebotenen Aufklärungsmöglichkeiten - unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 267/02, Tz. 28, BeckRS 2006, 00096; BGH Urt. v. 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, Tz. 23, NZBau -, 159).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.12.2014 - 8 U 141/09
    Für den Fall des Grundstückskaufs hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 4.4.2014 - V ZR 275/12, BauR 2014, 1938) zu den §§ 439 Abs. 3 S. 1 (der § 635 Abs. 3 entspricht), 251 Abs. 2 S. 1 BGB inzwischen entschieden, dass die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich dann unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
  • BGH, 10.04.2008 - VII ZR 214/06

    Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung einer den anerkannten Regeln der Technik

    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.12.2014 - 8 U 141/09
    Ein hier aus den eben genannten Gründen ohnehin nicht als schwerwiegend zu veranschlagendes Verschulden des Unternehmers würde den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nur dann scheitern lassen, wenn das Interesse des Bestellers an einer vertragsgemäßen Ausführung als nicht gering zu bewerten ist (BGH NZBau 2008, 575, Tz. 16).
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   OLG Oldenburg, 21.07.2011 - 8 U 141/09   

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