Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 08.12.2011

Rechtsprechung
   KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11   

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KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11 (https://dejure.org/2012,45648)
KG, Entscheidung vom 20.12.2012 - 8 U 148/11 (https://dejure.org/2012,45648)
KG, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 8 U 148/11 (https://dejure.org/2012,45648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 280 BGB, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG
    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung der Beteiligung an einem Medienfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Berücksichtigung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Berücksichtigung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2013, 1177
  • NZG 2013, 622
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
    Das Landgericht habe sich allein auf die Entscheidung des BGH vom 09. März 2011 - XI ZR 191/10 -, dem eine Beteiligung am M... 3 und V... 4 zugrunde lag, gestützt.

    Tritt - wie hier der Kläger - ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. grundlegend "Bond-Urteil" des BGH vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93 - BGHZ 123, 126, Tz. 11 nach juris; BGH Urteil vom 09.05.2000 - XI ZR 159/99 - WM 2000, 1441, Tz. 10 nach juris; BGH Beschluss vom 09.03.2011- XI ZR 191/10 - WM 2011, 925 - Tz. 19 nach juris m.w.N. ).

    Eine Bank ist auch regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin (vgl. BGH Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10 - a.a.O., Tz. 19 nach juris).

    Wesentlich ist hier, ob die Rückvergütungen umsatzabhängig sind (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 - BGHZ 170, 226 = WM 2007, 487, Tz. 22, 23 nach juris; BGH Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10 - a.a.O., Tz. 23 nach juris).

    Mit Beschlüssen vom 09.03.2011, 19.07.2011 und 24.08.2011 - XI ZR 191/10 - (WM 2011, 925, 1506 und 1804), die Beteiligungen an den Medienfonds V... 3 und V... 4 betrafen, hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Unterscheidung von Innenprovision und Rückvergütung unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung näher konkretisiert.

    Sie entsteht dagegen unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt (BGH Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10 - a.a.O., Tz. 24 nach juris).

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (BGH Beschluss vom 09.03.3011 - XI ZR 191/10 - a.a.O., Tz. 25 nach juris).

    Um diese von der Bank offensichtlich erzielten Gewinne geht es vorliegend nicht, sondern um dem Kunden nicht offenbarte Rückvergütungen aus - regelmäßig umsatzabhängigen - Vertriebsprovisionen (vgl. BGH Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10 - a.a.O., Tz.25 nach juris).

    Der BGH hat im Beschluss vom 19.07.2011 - XI ZR 191/10 - a.a.O.,Tz. 11, 12 nach juris, zur Frage des Verschuldens der Bank beim Medienfonds V... 3, der mit dem streitgegenständlichen vergleichbar ist, unter Bezugnahme auf die dort im Einzelnen ersichtlichen Entscheidungen des XI. Zivilsenates ausgeführt, dass sich eine anlageberatende Bank jedenfalls für die Zeit nach 1990 hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann.

    Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07 - a.a.O., Tz. 22 nach juris mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; BGH Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10 - a.a.O., Tz. 33 nach juris).

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
    In der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Urteile vom 27.09.2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) - sei die Tendenz erkennbar, die Aufklärungspflicht wieder auf die Fälle der "anrüchigen" Zahlungsflüsse einzugrenzen.

    Ohne Erfolg macht die Beklagte mit der Berufung geltend, dass die vom Landgericht angenommene Aufklärungspflicht, der der Senat beitritt, nicht mit den Grundsätzen, die sich aus dem Urteil des BGH vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - und weiteren Urteilen vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 - und - XI ZR 182/10 - ergeben, in Einklang stünde.

    Nichts anderes gilt - so der BGH in den Entscheidungen vom 27.09.2011 - XI ZR 182/10 - WM 2011, 2268 (betreffend Indexzertifikate von Lehmann Brothers) und vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 - WM 2011, 2261 (betreffend Basketzertifikate von Lehmann Brothers) -, wenn fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Preis veräußert werden (vgl. BGH Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 - Tz. 37 nach juris).

    Der BGH hat hierin ausgeführt, dass die in dem dortigen Fall in Rede stehenden Einkaufsrabatte nicht unter die Definition der Innenprovision fallen, so dass schon deswegen eine Aufklärungspflicht zu verneinen ist (vgl. BGH Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 182/10 - a.a.O., Tz. 38, 39 nach juris; BGH Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 - a.a.O., Tz. 41, 42 nach juris).

    Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung setzt ein Dreipersonenverhältnis voraus, welches bei einem Festpreisgeschäft, welches im Wege des Eigengeschäfts geschlossen wird, nicht besteht (vgl. BGH Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 182/10- a.a.O., Tz. 41f. nah juris.; BGH Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 - a.a.O., Tz. 44 nach juris), hingegen bei den hier vorliegenden Rückvergütungen gerade gegeben ist.

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
    Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben (hier: Medienfonds VIP 2), ist dann vorzunehmen, wenn dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (im Anschluss an BGH, 15. Juli 2010, III ZR 336/08, WM 2010, 164 und BGH, 1. März 2011, XI ZR 96/09, WM 2011, 740).

    Da die Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds selbst steuerlich gewerbliche Einkünfte generiert, sind alle Zahlungen, die der Anleger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhält, mithin auch die Schadensersatzleistung, als Betriebseinnahmen im Sinne von § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG zu versteuern (BGH, WM 2010, 1641).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (BGH, WM 2010, 1641; WM 2011, 740).

    Auch der Bundesgerichtshof hat mit Teilurteil vom 15.07.2010 (- III ZR 336/08 - a. a. O., Rdnr. 34 ff. nach juris m. w. N.) erneut für einen Filmfonds mit eingehender Begründung entschieden, dass davon auszugehen ist, dass die Schadensersatzleistung ihrerseits als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu besteuern sein wird.

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

    Auszug aus KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
    Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben (hier: Medienfonds VIP 2), ist dann vorzunehmen, wenn dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (im Anschluss an BGH, 15. Juli 2010, III ZR 336/08, WM 2010, 164 und BGH, 1. März 2011, XI ZR 96/09, WM 2011, 740).

    Weil das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleitung auswirkt (BGH, WM 2010, 1310; WM 2011, 740).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (BGH, WM 2010, 1641; WM 2011, 740).

    Diese - regelmäßig zu vermeidende, s.o. - konkrete Berechnung beinhaltet nach der Vorstellung des BGH die Feststellung der Auswirkung der Besteuerung der Ersatzleistung durch Gegenüberstellung der erzielten Vorteile mit den Nachteilen aus der zu prognostizierenden Steuerlast (BGH, WM 2011, 740).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
    Wesentlich ist hier, ob die Rückvergütungen umsatzabhängig sind (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 - BGHZ 170, 226 = WM 2007, 487, Tz. 22, 23 nach juris; BGH Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10 - a.a.O., Tz. 23 nach juris).

    Eine Aufklärungspflicht hat der BGH auch für die Bank bei einer entsprechenden Gefährdungssituation angenommen (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 - a.a.O., BGH Urteil vom 29.10.2010 - XI ZR 308/09 - NJW 2010, 1335 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Denn dies entband die Beklagte nicht davon, den Kläger über die Höhe der an sie zurückgeflossenen Provisionen aufzuklären (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 - Tz. 24 nach juris), und lässt die fehlende Aufklärung auch nicht in einem milderen Licht erscheinen mit der Folge, dass ein Interessenkonflikt der Bank nicht mehr als gegeben angesehen werden könnte.

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
    Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - klargestellt, dass nicht jeder, sondern nur ein schwerwiegender Interessenkonflikt aufklärungsbedürftig sei.

    Ohne Erfolg macht die Beklagte mit der Berufung geltend, dass die vom Landgericht angenommene Aufklärungspflicht, der der Senat beitritt, nicht mit den Grundsätzen, die sich aus dem Urteil des BGH vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - und weiteren Urteilen vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 - und - XI ZR 182/10 - ergeben, in Einklang stünde.

    Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn es treten besondere Umstände hinzu (BGH Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - WM 2011, 682, Tz. 38 nach juris).

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
    Weiter hat der BGH mit Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 - WM 2001, 297 entschieden, dass eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen (Tz. 15 nach juris).

    Dass verheimlichte Rückflüsse aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufklärungspflichtig sind, konnte der veröffentlichten Rechtsprechung zum Zeitpunkt der streitigen Anlageberatung entnommen werden (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235,239).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
    Eine Aufklärungspflicht hat der BGH auch für die Bank bei einer entsprechenden Gefährdungssituation angenommen (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 - a.a.O., BGH Urteil vom 29.10.2010 - XI ZR 308/09 - NJW 2010, 1335 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Es gab auch keine Rechtsprechung - so der BGH -, die das Verheimlichen von Rückvergütungen erlaubt hätte, so dass keine rückwirkende Rechtsprechungsänderung vorliegt ( BGH Beschluss vom 19.07.2011 mit Hinweis auf Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694, Tz. 11 nach juris).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
    Tritt - wie hier der Kläger - ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. grundlegend "Bond-Urteil" des BGH vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93 - BGHZ 123, 126, Tz. 11 nach juris; BGH Urteil vom 09.05.2000 - XI ZR 159/99 - WM 2000, 1441, Tz. 10 nach juris; BGH Beschluss vom 09.03.2011- XI ZR 191/10 - WM 2011, 925 - Tz. 19 nach juris m.w.N. ).

    Danach ist für den Abschluss des Beratungsvertrages ohne Bedeutung, ob der Anleger von sich aus bei der Geldanlage die Dienste und Erfahrungen der Bank in Anspruch nehmen will oder ob der Anlageberater der Bank den Anleger auffordert, ihn zu einem Gespräch über die Anlage eines Geldbetrages aufzusuchen (vgl. BGH Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93 - a.a.O., Tz. 12 nach juris).

  • BGH, 27.06.1984 - IVa ZR 231/82

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler von Kapitalanlagen

    Auszug aus KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
    Überschreiten die Verlustzuweisungen bezogen auf den Anlagebetrag die 100 % Grenze, ist diese Grundannahme erschüttert; damit bestehen "Anhaltspunkte" (so schon BGH, WM 1984, 1075) für etwaige dem Anleger abweichend vom Regelfall billigerweise auf die Entschädigungsleistung anzurechnende außergewöhnliche Steuervorteile (OLG Frankfurt a.a.O.).
  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
  • BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88

    Gerichtsstand des Begehungsortes bei einer unerlaubten Handlung von Mittätern;

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 4 U 82/09

    Versicherungen - Wann beginnt die Verjährung des Deckungsanspruchs?

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99

    Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage

  • BGH, 25.06.2002 - XI ZR 218/01

    Ansprüche des nichtbörsentermingeschäftsfähigen Mitinhaber eines

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • KG, 16.05.2013 - 8 U 258/11

    Anlageberatungsvertrag: Anrechnung von Steuervorteilen auf den

    Damit liegen nach Auffassung des Senats Anhaltspunkte für den Verbleib außergewöhnlicher Steuervorteile vor, die eine konkrete Berechnung erforderlich machen (so für den Fonds VIP 2 bereits Senat, Urt. v. 20.12.2012, 8 U 148/11, bei Juris Tz 52; KG, Urt. v. 18.12.2012, 4 U 100/11; OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013, 19 U 50/12, bei Juris Tz 12 ff; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.01.2012, 23 U 114/10, bei Juris Tz 37 ff; a.A. OLG Koblenz, Urt. v. 07.05.2012, 3 U 236/11; OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2012, 31 U 65/12).

    zu berechnen (vgl. bereits Senat, Urt. v. 20.12.2012, 8 U 148/11, bei Juris Tz 62), und vorliegend damit auf 6.375 EUR/60 % = 10.625 EUR .

    Der Senat hat danach gegen die Zulässigkeit des gesamten Feststellungsantrags keine Bedenken (s. bereits Urteil vom 20.12.2012, 8 U 148/11, UA S. 18 f.; ferner KG, Urt. v. 07.12.2009, 24 U 171/08, UA S. 25).

  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 42/13

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM 2013, 1177), soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Brandenburg, 21.08.2013 - 4 U 202/11

    Bankenhaftung aus Gewährung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung der

    Schon wegen dieser Strukturverschiedenheit sind die dortigen Erwägungen - ebenso wie diejenigen des KG in seiner ebenfalls auf den V...-Fonds bezogenen Entscheidung vom 20.12.2012 - 8 U 148/11, Rn. 54 - nicht verallgemeinerungsfähig.
  • OLG Frankfurt, 02.01.2013 - 19 U 50/12

    Anlageberatung: Anrechnung von Steuervorteilen bei Schadenersatz

    Auch der Hinweisbeschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 19.04.2012 - 8 U 148/11 - begründet die Verneinung einer Vorteilsausgleichung durch Anrechnung von Steuervorteilen damit, dass außergewöhnliche Steuervorteile nicht vorgetragen worden seien.
  • OLG Frankfurt, 12.10.2012 - 19 U 170/12

    Fehlerhafte Anlageberatung: Anrechnung von Steuervorteilen

    Auch der Hinweisbeschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 19.04.2012 (8 U 148/11) begründet die Verneinung einer Vorteilsausgleichung durch Anrechnung von Steuervorteilen damit, dass außergewöhnliche Steuervorteile nicht vorgetragen worden seien.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 08.12.2011 - 8 U 148/11   

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OLG Celle, 08.12.2011 - 8 U 148/11 (https://dejure.org/2011,27690)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2011 - 8 U 148/11 (https://dejure.org/2011,27690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    OLG Celle zum vorläufigen Stichentscheid bei Rechtschutzversicherungen

  • gaius.legal

    OLG Celle zum vorläufigen Stichentscheid bei Rechtschutzversicherungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hannover - 6 O 367/07
  • OLG Celle, 08.12.2011 - 8 U 148/11
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 76/86

    Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Auszug aus OLG Celle, 08.12.2011 - 8 U 148/11
    Die Formulierung lehnt sich ersichtlich, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, an die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO an (s. a. BGH, NJW 1988, 266; VersR 1994, 1061).

    In Anbetracht der nahezu sicher zu erwartenden Erhebung der Verjährungseinrede würde eine Partei, die den Rechtsstreit aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, von dem Versuch einer klagweisen Durchsetzung vermeintlicher Forderungen Abstand nehmen (s. a. BGH, NJW 1988, 266).

  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Auszug aus OLG Celle, 08.12.2011 - 8 U 148/11
    Es hat durch Einholung des Sachverständigengutachtens nicht nur das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet, also die ausländische Rechtspraxis, ermittelt und angewendet (vgl. BGH, XI ZR 136/01, Urteil vom 23. April 2002, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17).
  • BGH, 20.04.1994 - IV ZR 209/92

    Obliegenheitsverletzung bei Nichtwahrnahme eines Termins wegen Verhinderung in

    Auszug aus OLG Celle, 08.12.2011 - 8 U 148/11
    Die Formulierung lehnt sich ersichtlich, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, an die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO an (s. a. BGH, NJW 1988, 266; VersR 1994, 1061).
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