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   OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03   

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OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03 (https://dejure.org/2003,7250)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2003 - 8 U 149/03 (https://dejure.org/2003,7250)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - 8 U 149/03 (https://dejure.org/2003,7250)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag; Rückzahlungsverpflichtung der Geldbeschaffungsgebühr ; Unwirksamkeit der vertraglichen Zinsanpassungsklausel

  • Judicialis

    AGBG § 9 a.F.; ; VerbrKrG § ... 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b); ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 d; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 2; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 4; ; BGB § 195; ; BGB § 197; ; BGB § 246 (a.F.); ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 256

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtbetragsangabe für Laufzeit des Darlehensvertrages maßgebend, nicht nur für unechte Abschnittsfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03
    Eine dem Sachverhalt der Entscheidung des BGH vom 18.12.2001 (BGHZ 149, 302 ff.) vergleichbare Konstellation einer unauflöslichen wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag und Lebensversicherung als Ansparvertrag liege hier nicht vor.

    Der BGH hat daher auch in seinem Urteil vom 18.12.2001 (BGHZ 149, 302 ff.) betont, schon mit Blick auf das Umgehungsverbot des § 18 Satz 2 VerbrKrG könne es nicht hingenommen werden, dass kreditgebende Banken sich durch besonders unübersichtliche Gestaltung der Kreditkonditionen der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe entziehen.

    bb) An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen fehlt es vorliegend ebenso wenig wie in den vom BGH in BGHZ 149, 302 und vom Senat in OLGR 2003, 320 entschiedenen Fällen (anderer Ansicht OLG Stuttgart vom 18.06.2002, - 6 U 77/02 - den Akten lose beiliegend, und OLG Stuttgart vom 30.09.2003, 6 U 102/2003, ZIP 2003, 1975 ff.).

    cc) Soweit die Beklagte auf den angeblichen Willen des Gesetzgebers verweist, Abschnittsfinanzierungen aus der Angabepflicht bezüglich des Gesamtbetrages herauszunehmen, kann auf die Begründung der gegenteiligen Ansicht in der Entscheidung des BGH vom 18.12.2001 (BGHZ 149, 302 ff.) und diejenige des Senats vom 25.02.2003 (OLGR 2003, 320) verwiesen werden.

    Die Neuberechnung mag ein Zurückbehaltungsrecht der Kläger gegenüber weiteren Forderungen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag begründen (BGHZ 149, 302, 311).

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03
    Anlass, diese Gebühr anders als das Disagio zu behandeln, besteht nicht (vgl. BGHZ 98, 174 = BGH NJW 1986, 2564, 2568).

    Der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1986, 2564 ff., bestätigt durch BGH NJW 1990, 1036) der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. nur dann, wenn er abschnittsweise immer wieder von Neuem entsteht.

    Das trifft nur hinsichtlich der Zinsen zu, da die Kläger ihre monatlichen Zinszahlungen in der Vorstellung leisteten, sie seien zur regelmäßigen Leistung in dieser Höhe gegenüber der Beklagten verpflichtet; in Höhe der monatlichen Überzahlung auf Zinsen entstand daher jeweils ein sofort fälliger Zahlungsanspruch, also ein in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr entstehender Erstattungsanspruch (BGH vom 23.10.1990, XI ZR 313/89, BGHZ 112, 352, 354 in Erläuterung der Rechtsprechung des III. Zivilsenats in BGHZ 98, 174, 181 f.).

  • BGH, 06.04.1989 - III ZR 281/87

    Formularmäßige Vereinbarung der Festsetzung neuer Konditionen bei einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03
    Für einen solchen Fall hat der BGH die Vereinbarkeit mit § 9 AGB-Gesetz bejaht, wenn dem Darlehensnehmer ein angemessen befristetes Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Konditionen gewährt wird, was vorliegend durch Abs. 3 der Nr. 4 der AGB geschehen ist (BGH NJW 1989, 1796 ff.).

    Denn die etwaige Unwirksamkeit beschränkt sich auf die Fristbestimmung, lässt aber die Gültigkeit der Klausel im Übrigen unberührt (BGH NJW 1989, 1796 ff.).

  • OLG Stuttgart, 30.09.2003 - 6 U 102/03

    Verbraucherkredit: Erforderliche Angaben in der Erklärung des Kreditnehmers bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03
    bb) An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen fehlt es vorliegend ebenso wenig wie in den vom BGH in BGHZ 149, 302 und vom Senat in OLGR 2003, 320 entschiedenen Fällen (anderer Ansicht OLG Stuttgart vom 18.06.2002, - 6 U 77/02 - den Akten lose beiliegend, und OLG Stuttgart vom 30.09.2003, 6 U 102/2003, ZIP 2003, 1975 ff.).

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die abgehandelten Fragen der Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Satz b VerbrKrG a. F. bei unechten Abschnittsfinanzierungen, insbesondere bei einer Abtretung des Anspruches aus einer Lebensversicherung (Ansparvertrag) nur auf den Todesfall, sowie die Fragen des Umfangs der Rückzahlungsverpflichtung (Disagio, Bearbeitungsgebühr) und ihrer Verjährung in Anbetracht der - auch beim erkennenden Senat - anhängigen weiteren Verfahren dieser Art von grundsätzlicher Bedeutung sind und der erkennende Senat zur ersterwähnten Frage anders als das OLG Stuttgart in den bereits zitierten Entscheidungen vom 18.06.2002 (6 U 77/02) und 30.09.2003 (6 U 102/2003) entschieden hat.

  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 11/93

    Anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03
    Diese wurden vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Umfang auch zugleich im Wege der Verrechnung mit der Bruttodarlehenssumme erfüllt, so dass keine anteiligen Zahlungen auf Disagio und Bearbeitungsgebühr mehr zu erbringen waren (BGH NJW 1993, 3257; BGHZ 111, 287, 294).

    Die Rückforderungsansprüche unterliegen daher der allgemeinen Verjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (BGH NJW 1993, 3257).

  • OLG Stuttgart, 18.06.2002 - 6 U 77/02

    Finanzierter Fondsbeitritt: Wirksamkeit eines Verbraucherkreditvertrages zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03
    bb) An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen fehlt es vorliegend ebenso wenig wie in den vom BGH in BGHZ 149, 302 und vom Senat in OLGR 2003, 320 entschiedenen Fällen (anderer Ansicht OLG Stuttgart vom 18.06.2002, - 6 U 77/02 - den Akten lose beiliegend, und OLG Stuttgart vom 30.09.2003, 6 U 102/2003, ZIP 2003, 1975 ff.).

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die abgehandelten Fragen der Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Satz b VerbrKrG a. F. bei unechten Abschnittsfinanzierungen, insbesondere bei einer Abtretung des Anspruches aus einer Lebensversicherung (Ansparvertrag) nur auf den Todesfall, sowie die Fragen des Umfangs der Rückzahlungsverpflichtung (Disagio, Bearbeitungsgebühr) und ihrer Verjährung in Anbetracht der - auch beim erkennenden Senat - anhängigen weiteren Verfahren dieser Art von grundsätzlicher Bedeutung sind und der erkennende Senat zur ersterwähnten Frage anders als das OLG Stuttgart in den bereits zitierten Entscheidungen vom 18.06.2002 (6 U 77/02) und 30.09.2003 (6 U 102/2003) entschieden hat.

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 200/99

    Anwendungsbereich des ermäßigten Zinssatzes nach VerbrKrG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03
    Aus der Sicht des Gesetzgebers sei vielmehr - so der BGH - der wesentliche Gegensatz von Zinsen und allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten entscheidend (BGH vom 04.04.2000, XI ZR 200/99, NJW 2000, 2816 ff.).

    b) Der hierauf entfallende Zinsanspruch der Kläger ist als Kapitalnutzung gem. § 818 Abs. 1 BGB in Höhe des Vertragszinses (7,55%) als Schätzgrundlage gem. § 287 Abs. 1 ZPO begründet (vgl. BGH NJW 2000, 2816, 2818).

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03
    In der von den Klägern zitierten Entscheidung BGH BB 1986, 1874 (= BGHZ 97, 212) ging es nur darum, dass sich die Bank in ihren AGB einseitig ein Zinsänderungsrecht vorbehalten hatte.

    Der BGH legte die Klausel dahin aus, dass die Bank berechtigt und verpflichtet war, den variablen Zinssatz jeweils nach oben wie nach unten den wechselnden Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt und den dadurch veränderten Konditionen bei ihrer Refinanzierung anzupassen (BGHZ 97, 212, 217).

  • OLG Karlsruhe, 25.02.2003 - 8 U 222/02

    Verbraucherkredit: Verpflichtung des Kreditgebers zur Gesamtbetragsangabe bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03
    Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von seinem Urteil vom 25.02.2003 abzuweichen (8 U 222/02, OLGR 2003, 320; nicht rechtskräftig).
  • BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89

    Verwendung zuviel berechneter Zinsen bei einem Annuitätendarlehen; Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03
    Das trifft nur hinsichtlich der Zinsen zu, da die Kläger ihre monatlichen Zinszahlungen in der Vorstellung leisteten, sie seien zur regelmäßigen Leistung in dieser Höhe gegenüber der Beklagten verpflichtet; in Höhe der monatlichen Überzahlung auf Zinsen entstand daher jeweils ein sofort fälliger Zahlungsanspruch, also ein in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr entstehender Erstattungsanspruch (BGH vom 23.10.1990, XI ZR 313/89, BGHZ 112, 352, 354 in Erläuterung der Rechtsprechung des III. Zivilsenats in BGHZ 98, 174, 181 f.).
  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

  • BGH, 29.05.1990 - XI ZR 231/89

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

  • BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88

    Ratenkredit - Sittenwidrigkeit - Bereicherungsanspruch - Verjährung

  • KG, 29.01.1988 - 5 U 5395/87

    Kredit; Effektiver Jahreszins; Jahreszins; Konditionen; Vertrag; Kreditnehmer

  • OLG Frankfurt, 03.05.2013 - 19 U 227/12

    Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung von Darlehen

    Die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Abbuchung von Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten über ein gemeinschaftliches Konto, das typischerweise als sog. "Oder-Konto" geführt wird und bei dem jeder für sich berechtigt ist, die gesamte Leistung von der kreditgebenden Bank zu fordern, während diese die Leistung nur einmal bewirken muss (BGH, Urt. v. 8.7.1985 - II ZR 16/85 - Rn. 9, juris; vgl. auch OLG Karlsruhe Urt. v. 9.12.2003 - 8 U 149/03 - Rn. 76, juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2023 - 9 U 6/21
    Eine Gleichstellung lässt sich auch nicht mit der vom Kläger hierzu zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 09.12.2003, Az. 8 U 149/03, Rn. 48 zitiert nach juris) begründen.
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