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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05   

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https://dejure.org/2005,6289
OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05 (https://dejure.org/2005,6289)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.10.2005 - 8 U 155/05 (https://dejure.org/2005,6289)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 8 U 155/05 (https://dejure.org/2005,6289)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verjährung von Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker; Verjährung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des Klägers; Begriff der "erbrechtlichen Ansprüche" i. S. d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB; Zweck der Verjährungsfrist bei erbrechtlichen Ansprüchen

  • Judicialis

    BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 666; ; BGB § 2218

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 § 666 § 2218
    Verjährungsfrist für Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker gemäß § 2218 BGB , für die auf auftragsrechtliche Vorschriften verwiesen wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05
    Für den Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen gem. § 2219 BGB wird - wohl überwiegend - angenommen, es handle sich um einen erbrechtlichen Anspruch i. S. d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH NJW 2002, 3773 = MDR 2002, 1372 = ZEV 2002, 499 [obiter dictum]; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2219 Rn. 1; Bambring, ZEV 2002, 137; Bohnefeld, ZErb 2003, 247, 249; MüKo-Grothe, BGB, 4. Aufl., Band 1a, § 197 Rn. 11; MüKo-Zimmermann, BGB, 4. Aufl., 3 2219 Rn. 15; Erman/Schmidt-Räntsch, § 197 Rn. 7; Erman/M. Schmidt, § 2219 Rn. 7; Mansel/Stürner in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar BGB, § 197 Rn. 40; Weidlich in vorbezeichnetem Anwaltskommentar, § 2219 Rn. 31), während ein Teil der Literatur von der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB ausgeht, weil es sich nicht um einen erbrechtlichen Anspruch handle (Soergel-Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2219 Rn. 10; Staudinger/Frank Peters, BGB 2004, § 197 Rn. 21; Baldus, FamRZ 2003, 308, 309; Löhnig, ZEV 2004, 267, 272; Otte, ZEV 2002, 499, 501).

    Das macht die Ansprüche aus §§ 2218, 2219 BGB aber nicht zu solchen erbrechtlicher Natur, insbesondere nicht allein aufgrund ihrer Ansiedlung im 5. Buch des BGB; ihrem eigentlichen Charakter, ihrer Struktur nach handelt es sich vielmehr um rein schuldrechtliche Ansprüche (Otte, ZEV 2002, 501; Staudinger/Frank Peters, § 197 Rn. 20, 21; Baldus, FamRZ 2003, 308).

    Dazu bedarf es keiner Überlegungsfrist von dreißig Jahren (vgl. Baldus, FamRZ 2003, 308).

    Im Hinblick auf die Abweichung des Senats vom Rechtsstandpunkt des BGH, der in der Entscheidung in NJW 2002, 3773 - allerdings nur im Sinne eines obiter dictum - vertreten worden ist, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung außerdem eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • OLG Koblenz, 06.05.2002 - 5 U 1287/01

    Verjährung von Pflichtteilsansprüchen; Voraussetzungen der Versicherung an Eides

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05
    Die Gegenmeinung hält eine teleologische Reduktion des § 197 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf "genuin erbrechtliche" Ansprüche für erforderlich, zu denen solche u. a. aus §§ 2218, 2219 BGB gegen den Testamentsvollstrecker nicht zählten (Löhnig, ZEV 2004, 272; Baldus, FamRZ 2003, 309; Staudinger/Frank Peters, § 197, Rn. 20, 21; Otte, ZEV 2002, 501).

    Das macht die Ansprüche aus §§ 2218, 2219 BGB aber nicht zu solchen erbrechtlicher Natur, insbesondere nicht allein aufgrund ihrer Ansiedlung im 5. Buch des BGB; ihrem eigentlichen Charakter, ihrer Struktur nach handelt es sich vielmehr um rein schuldrechtliche Ansprüche (Otte, ZEV 2002, 501; Staudinger/Frank Peters, § 197 Rn. 20, 21; Baldus, FamRZ 2003, 308).

  • OLG Koblenz, 10.10.2002 - 5 U 273/02

    Gesamtschuldnerausgleich bei Teilerlass eines Darlehens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05
    Die Gegenmeinung hält eine teleologische Reduktion des § 197 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf "genuin erbrechtliche" Ansprüche für erforderlich, zu denen solche u. a. aus §§ 2218, 2219 BGB gegen den Testamentsvollstrecker nicht zählten (Löhnig, ZEV 2004, 272; Baldus, FamRZ 2003, 309; Staudinger/Frank Peters, § 197, Rn. 20, 21; Otte, ZEV 2002, 501).
  • BGH, 18.04.2007 - IV ZR 279/05

    Geltungsbereich der 30-jährigen Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZEV 2006, 317 veröffentlicht ist, trifft die ratio legis des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier nicht zu.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 16.03.2006 - 8 U 155/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1663
OLG Celle, 16.03.2006 - 8 U 155/05 (https://dejure.org/2006,1663)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.03.2006 - 8 U 155/05 (https://dejure.org/2006,1663)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. März 2006 - 8 U 155/05 (https://dejure.org/2006,1663)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Teilkaskoversicherung: Umfang der Versicherungsleistungen bei einem Fahrzeugbrand nach einem Verkehrsunfall

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 529 ZPO; § 12 Abs. 1 I. a) AKB; § 12 Abs. 1 II. f) AKB
    Brand und Unfall als versicherungsrechtlich unterschiedliche Tatbestände; Nach einem Unfall in Brand geratenes Fahrzeug; Ersetzbarkeit der bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles "Brand" durch den Unfall entstandenen Schäden in der Teilkasko-Versicherung; ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Brand und Unfall als versicherungsrechtlich unterschiedliche Tatbestände; Nach einem Unfall in Brand geratenes Fahrzeug; Ersetzbarkeit der bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles "Brand" durch den Unfall entstandenen Schäden in der Teilkasko-Versicherung; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Teilkaskoversicherung: Keine Haftung der für originären Unfallschaden

  • Judicialis

    AKB § 12 Abs. 1 I a

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 Abs. 1 I a
    Die Kfz-Teilkaskoversicherung umfasst nicht die vor einem Brandschaden am Kfz entstandenen originären Unfallschäden

  • rechtsportal.de

    AKB § 12 Abs. 1 Nr. I Buchst. a
    Zum Umfang der Schadensregulierung durch Teilkasko-Versicherung bei Brandschaden nach einem Kfz-Unfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kfz-Teilkasko haftet bei Autounfall nur für die Brandschäden, nicht für die originären Unfallschäden

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, sind in der Teilkasko-Versicherung die Schäden, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles "Brand" durch den Unfall entstanden sind, nicht zu ersetzen

  • IWW (Kurzinformation)

    Teilkasko - Fahrzeugbrand nach Unfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Brandschaden bei Unfall - Was zahlt die Teilkasko?

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Brandschaden nach Unfallschaden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Am Baum gelandet, danach brannte das Auto - Teilkaskoversicherung unterscheidet zwischen Brandschaden und Unfallschaden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Teilkasko haftet bei Autounfall nur für Brandschäden - Bei dem Unfall entstandenen Kosten muss Versicherung nicht übernehmen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.5.2006)

    Teilkasko muss bei Fahrzeugbrand nicht für Unfallschaden zahlen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Entschädigung in der Teilkasko-Versicherung bei Unfall und nachfolgendem Brand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 92 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1539
  • NZV 2006, 543
  • VersR 2006
  • VersR 2007, 1510
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 31.03.1994 - 8 U 3630/93

    Gesamtkausalität in der Teilkasko-Versicherung - Mehrere Schadensereignisse

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.2006 - 8 U 155/05
    Aus der vom Kläger mehrfach zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg (VersR 1995, 206) folgt zum Umfang des Schadens letztlich nichts anderes.
  • OLG Karlsruhe, 09.03.2015 - 9 W 3/15

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Fahrzeugbrand durch einen technischen Defekt

    Ein Marderbiss am Beginn der Ursachenkette lässt sich in derartigen Fällen generell weder sicher feststellen noch sicher ausschließen (vgl. zur Erörterung eines Marderbisses als möglicher Ursache eines Fahrzeugbrandes beispielsweise OLG Celle, NJW-RR 2006, 1539; OLG München, NZV 2001, 510).
  • BGH, 08.02.2023 - IV ZR 9/22

    Beanspruchung von Leistungen aus einer Kfz-Versicherung nach Fahrzeugbrand;

    Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines Entschädigungsanspruchs in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (OLG Saarbrücken r+s 2018, 473, 475 [juris Rn. 57]; OLG Celle r+s 2007, 53, 54 [juris Rn. 10]).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 14.01.2016 - 11 C 130/14

    Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung nach Benutzung einer Waschstraße

    Daraus folgt, dass die Behebung von Vorschäden, also Schäden an dem Fahrzeug, die nicht durch das in Frage stehende versicherte Ereignis verursacht worden sind, nicht zu den erforderlichen Kosten der Reparatur gehören (OLG Celle VersR 2007, 1510).
  • OLG Brandenburg, 11.10.2007 - 12 U 231/06

    Schadensersatz seitens der Teilkaskoversicherung bei Fahrzeugbrand,

    Die Entscheidungen des OLG Celle (VRS 110, 410 ff) und des OLG Nürnberg (NJW-RR 1995, 862) sind für den hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig, da in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen der Brand erst infolge des Unfalls ausgebrochen war.
  • LG Saarbrücken, 06.09.2011 - 14 S 2/11

    Zum Verschweigen von Vorschäden an einem Wohnwagen gegenüber dem Privatgutachter

    Daraus folgt, dass Vorschäden, also Schäden an dem Fahrzeug, die nicht durch das in Frage stehende versicherte Ereignis verursacht worden sind, nicht zu den erforderlichen Kosten der Reparatur gehören (OLG Celle VersR 2007, 1510; Meinecke, in Stiefel/Maier a.a.O., Ziff. A 2.7 Rn. 7).
  • LG Dortmund, 15.02.2012 - 2 O 214/11

    Konkrete Benennung des Verlaufs der zu Vorschäden führenden Unfällen und die

    Bei unstreitiger Teilüberdeckung ist der Antragsteller gehalten, substantiiert den Verlauf der zu den Vorschäden führenden Unfälle und die hierdurch jeweils eingetreten Schäden jeweils konkret und im Einzelnen zu benennen und insbesondere auch den Reparaturweg und -umfang des vorgeschädigten Fahrzeugs hinreichend deutlich darzulegen (zur Fahrzeugversicherung: OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2010, 259 mit Anmerkung Krämer juris PR-VerkR 21/2010 Anm. 4; OLG Koblenz VersR 2010, 246; OLG Celle VersR 2007, 1510; LG Saarbrücken VersR 2012, 98; vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., Nr. A.2.7 AKB, Rn. 7; zur Kfz-Haftpflichtversicherung: KG NZV 2010, 348; OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; Nugel jurisPR-VerkR 4/2011 Anm.2 m.w.N.).
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