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   KG, 19.12.2005 - 8 U 163/05   

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KG, 19.12.2005 - 8 U 163/05 (https://dejure.org/2005,12935)
KG, Entscheidung vom 19.12.2005 - 8 U 163/05 (https://dejure.org/2005,12935)
KG, Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - 8 U 163/05 (https://dejure.org/2005,12935)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitliche Voraussetzungen für den Eintritt der Verwirkung; Verwirkung von Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen; Umstandsmoment der Verwirkung einer Mietzinsforderung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwirkung

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Verwirkung

  • Judicialis

    BGB § 195 n.F.; ; BGB § 242; ; BGB § 286; ; BGB § 286 Abs. 2; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 398; ; BGB § 535 Abs. 2; ; BGB § 536 Abs. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Verwirkung von Mietzinsansprüchen vor Verjährungsablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.12.1988 - XI ZR 19/88

    Verwirkung bei kurzen Verjährungsfristen

    Auszug aus KG, 19.12.2005 - 8 U 163/05
    Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Auflage, § 242, Rdnr.90; BGH, FamRZ 1988, 478; BGH, NJW-RR 1989, 818).

    Bei den kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (BGH, BB 1969, 332; BGH NJW-RR 1989, 818).

  • BGH, 04.02.2004 - VIII ZR 171/03

    Verwirkung von Mietzinsforderungen

    Auszug aus KG, 19.12.2005 - 8 U 163/05
    Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, dass zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, NJW 2003, 824; BGH, WuM 2004, 198).

    Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn neben dem Zeitmoment besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichtenden rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat (BGH, BGH Report 2003, 585; BGH, WuM 2004, 198).

  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus KG, 19.12.2005 - 8 U 163/05
    Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, dass zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, NJW 2003, 824; BGH, WuM 2004, 198).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 99/86

    Verzugszinsen für Unterhaltsrückstände; Beseitigung der Rechtsfolgen einer

    Auszug aus KG, 19.12.2005 - 8 U 163/05
    Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Auflage, § 242, Rdnr.90; BGH, FamRZ 1988, 478; BGH, NJW-RR 1989, 818).
  • KG, 22.03.2010 - 8 U 142/09

    Gewerberaummietverhältnis: Anspruch auf Rückzahlung von

    Die bloße Untätigkeit auf Seiten des Berechtigten und des Verpflichteten ist grundsätzlich nicht geeignet, das Umstandsmoment der Verwirkung auszufüllen (Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VI. Rdnr. 105; vgl. Senatsurteil vom 19.12.2005 - 8 U 163/05 - OLG Report 2006, 286).
  • KG, 27.11.2006 - 12 U 182/04

    Gewerberaummietvertrag: Nebenkostenzahlungspflicht ohne Erhebung von

    Bei den kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen - wie Mietzinsansprüchen oder Betriebskostenansprüchen, die in 3 oder 4 Jahren verjähren - kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (vgl. KG, KGR 2006, 286; KG, Urteil vom 27. Feb. 2006 - 8 U 106/05).
  • KG, 23.01.2012 - 8 U 83/11

    Stillschweigende Mietreduzierung: Schweigen ist kein Einverständnis!

    Kurze Verjährungsfristen rechtfertigen, wenn überhaupt nur ausnahmsweise die Bejahung der Verwirkung (Palandt/Grüneberg, aaO., § 242 BGB , Rdnr. 92, 93; BGHZ 84, 280; NJW-RR 1989, 818 zu § 196 BGB a.F.; BGH NJW 1992, 1755 zu § 852 BGB a.F.; Senatsurteil vom 19.12.2005 - 8 U 163/05 - OLGR 2006, 286; KG, 12. ZS GE 2007, 591 = NZM 2008, 129 ).

    Die Nichtbildung von Rücklagen stellt keine Vermögensdisposition dar, die zwingend erkennen lässt, dass sich die Beklagten darauf eingerichtet haben, dass die Klägerin den Anspruch nicht mehr geltend machen wird (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2005 - 8 U 163/05 - OLG Report 2006, 286).

  • KG, 18.11.2013 - 8 U 71/13

    Wann sind Mietzinsansprüche verwirkt?

    Kurze Verjährungsfristen rechtfertigen, wenn überhaupt nur ausnahmsweise die Bejahung der Verwirkung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 BGB, Rdnr. 92, 93; BGHZ 84, 280; NJW-RR 1989, 818 zu § 196 BGB a.F.; BGH NJW 1992, 1755 zu § 852 BGB a.F.; Senatsurteil vom 19.12.2005 - 8 U 163/05 - OLGR 2006, 286; KG, 12. ZS GE 2007, 591 = NZM 2008, 129).
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KG, Entscheidung vom 27.03.2007 - 8 U 163/05 (https://dejure.org/2007,36365)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.12.1988 - XI ZR 19/88

    Verwirkung bei kurzen Verjährungsfristen

    Auszug aus KG, 27.03.2007 - 8 U 163/05
    Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Auflage, § 242, Rdnr.90; BGH, FamRZ 1988, 478; BGH, NJW-RR 1989, 818).

    Bei den kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (BGH, BB 1969, 332; BGH NJW-RR 1989, 818).

  • BGH, 04.02.2004 - VIII ZR 171/03

    Verwirkung von Mietzinsforderungen

    Auszug aus KG, 27.03.2007 - 8 U 163/05
    seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, NJW 2003, 824; BGH, WuM 2004, 198).

    Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn neben dem Zeitmoment besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichtenden rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat (BGH, BGH Report 2003, 585; BGH, WuM 2004, 198).

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 99/86

    Verzugszinsen für Unterhaltsrückstände; Beseitigung der Rechtsfolgen einer

    Auszug aus KG, 27.03.2007 - 8 U 163/05
    Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Auflage, § 242, Rdnr.90; BGH, FamRZ 1988, 478; BGH, NJW-RR 1989, 818).
  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus KG, 27.03.2007 - 8 U 163/05
    seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, NJW 2003, 824; BGH, WuM 2004, 198).
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