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   OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08 - 56   

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https://dejure.org/2009,3845
OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08 - 56 (https://dejure.org/2009,3845)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.03.2009 - 8 U 197/08 - 56 (https://dejure.org/2009,3845)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. März 2009 - 8 U 197/08 - 56 (https://dejure.org/2009,3845)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines Bruchteilseigentümers zur Erweiterung der Zweckvereinbarung einer Grundschuld hinsichtlich eines ihm allein gewährten Darlehens

  • Judicialis

    ZPO § 511; ; ZPO § ... 513; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 529; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; BGB § 366 Abs. 2; ; BGB § 401; ; BGB § 412; ; BGB § 426 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1132 Abs. 1; ; BGB § 1136; ; BGB § 1192 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung eines Bruchteilseigentümers zur Erweiterung der Zweckvereinbarung einer Grundschuld hinsichtlich eines ihm allein gewährten Darlehens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundschuld bei mehreren Bruchteilseigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87

    Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08
    (1) Werden - wie hier - von hälftigen Miteigentümern eines Grundstücks beide Miteigentumsanteile zugunsten eines Gläubigers mit einer Grundschuld belastet, so wird hierdurch eine Gesamtgrundschuld begründet (§§ 1114, 1132, 1192 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW 1986, 1487 f. Rdnr. 7; BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 20; jeweils zit. nach juris).

    Durch die gleichzeitige gemeinsame Zweckerklärung des Klägers und des Herrn W. wurde schuldrechtlich der Sicherungszweck allein dieser Gesamtgrundschuld festgelegt (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 20, zit. nach juris).

    Das schloss indessen nicht aus, dass Herr W. seinen Miteigentumsanteil zur Sicherung anderweitiger Verbindlichkeiten belasten konnte (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 23, zit. nach juris).

    Danach ist eine formularmäßige Erstreckung der Haftung der aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Einzelverbindlichkeiten der Darlehensnehmer/Miteigentümer lediglich insoweit unwirksam, als sie sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des einen Miteigentümers in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld erstreckt; wirksam ist sie hingegen, soweit in den Zweck der Grundschuld am Anteil eines Miteigentümers dessen eigene Verbindlichkeiten einbezogen werden (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 19 ff.; NJW-RR 1999, 1275 f. Rdnr. 12 - 14; NJW 2002, 2710 ff. Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 11.5.2006 - 8 U 449/05 - 125, 0LGR Saarbrücken 2006, 778 ff. Rdnr. 16 ff.; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 12.12.1985 - IX ZR 15/85

    Rechtsfolgen der Befriedigung des die Zwangsvollstreckung in das Grundstück

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08
    (1) Werden - wie hier - von hälftigen Miteigentümern eines Grundstücks beide Miteigentumsanteile zugunsten eines Gläubigers mit einer Grundschuld belastet, so wird hierdurch eine Gesamtgrundschuld begründet (§§ 1114, 1132, 1192 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW 1986, 1487 f. Rdnr. 7; BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 20; jeweils zit. nach juris).

    Diese eröffnete der Beklagten gemäß den §§ 1132 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB lediglich die Möglichkeit, nach ihrem Belieben aus jedem der Miteigentumsanteile ganz oder zum Teil die Befriedigung der gesicherten gemeinsamen Darlehensschuld zu suchen (vgl. BGH NJW 1986, 1487 f. Rdnr. 7, zit. nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2003 - 4 K 9/03
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08
    Der Kläger beantragt (GA 171 f., 206), die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, den aus der Versteigerung des Grundstücks, Grundbuch von N., Blatt 1443, in der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Völklingen, Az. 4 K 9/03, an sie gemäß Teilungsplan vom 15.6.2007 zugeteilten Betrag von 36.834,20 EUR mit den Verbindlichkeiten aus dem zwischen Herrn A. W. und dem Kläger als Darlehensnehmer mit der Beklagten als Darlehensgeberin bestehenden Darlehensvertrag Nummer ~2 zu verrechnen.
  • OLG Saarbrücken, 27.07.2006 - 8 U 574/05
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08
    Denn diese bot ihr - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - gegenüber der gemeinsamen Darlehensschuld im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers insoweit die geringere Sicherheit (vgl. Urteil des Senats vom 27.7.2006 - 8 U 574/05 - 165 m. w. N.).
  • BGH, 29.04.1997 - XI ZR 176/96

    Rechte des mit dem Schuldner nicht identischen Sicherungsgebers; Verrechnung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08
    Denn selbst in diesem Fall hätte die Beklagte - wie unter Ziffer 1.4 der Zweckerklärung vom 6.1.2000 vereinbart - in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB den Versteigerungserlös zunächst auf die alleinige Kreditverbindlichkeit des Herrn W. verrechnen dürfen (vgl. BGH NJW 1997, 2514 ff. Rdnr. 25, zit. nach juris).
  • BGH, 15.01.1988 - V ZR 183/86

    Gesamtschuldnerausgleich in der Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08
    (3) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.1.1988 (V ZR 183/86, NJW 1988, 1375 ff.) herleiten.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08
    Sie ist - soweit ersichtlich - bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ausdrücklich erörtert worden, obwohl sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 1943, 1944).
  • BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01

    Bestellung einer Grundschuld durch mehrere Miteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08
    Danach ist eine formularmäßige Erstreckung der Haftung der aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Einzelverbindlichkeiten der Darlehensnehmer/Miteigentümer lediglich insoweit unwirksam, als sie sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des einen Miteigentümers in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld erstreckt; wirksam ist sie hingegen, soweit in den Zweck der Grundschuld am Anteil eines Miteigentümers dessen eigene Verbindlichkeiten einbezogen werden (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 19 ff.; NJW-RR 1999, 1275 f. Rdnr. 12 - 14; NJW 2002, 2710 ff. Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 11.5.2006 - 8 U 449/05 - 125, 0LGR Saarbrücken 2006, 778 ff. Rdnr. 16 ff.; jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 70/87

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08
    1. Zwar hat ein Grundschuldgläubiger den ihm bei der Zwangsversteigerung zugeteilten, auf den nicht voll valutierten Teil der Grundschuld entfallenden Übererlös aufgrund der Sicherungsabrede an den Sicherungsgeber auszuzahlen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 173 ff. Rdnr. 38 f., zit. nach juris; Hoepner, BKR 2002, 1025, 1033).
  • BGH, 23.02.1999 - XI ZR 129/98

    Rückforderung von Zahlungen auf Verbindlichkeiten des Ehemanns aus dem Ehegatten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08
    Danach ist eine formularmäßige Erstreckung der Haftung der aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Einzelverbindlichkeiten der Darlehensnehmer/Miteigentümer lediglich insoweit unwirksam, als sie sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des einen Miteigentümers in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld erstreckt; wirksam ist sie hingegen, soweit in den Zweck der Grundschuld am Anteil eines Miteigentümers dessen eigene Verbindlichkeiten einbezogen werden (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 19 ff.; NJW-RR 1999, 1275 f. Rdnr. 12 - 14; NJW 2002, 2710 ff. Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 11.5.2006 - 8 U 449/05 - 125, 0LGR Saarbrücken 2006, 778 ff. Rdnr. 16 ff.; jeweils zit. nach juris).
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • OLG Saarbrücken, 11.05.2006 - 8 U 449/05

    Weite Zweckerklärung einer Grundschuld: Unwirksame überraschende Klausel;

  • BGH, 31.01.1995 - XI ZR 30/94

    Durch Grundschuld gesichertes Darlehen mehrerer Miteigentümer

  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 23 U 386/09

    Zum Auskunftsanspruch des Bankkunden

    Dem OLG Saarbrücken zufolge gilt diese Bewertung sogar dann, wenn eine zusätzliche Haftungserklärung im Falle einer Bruchteilseigentümerschaft und Gesamtschuld mit einem der Gesamtschuldner erfolgt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2009, 8 U 197/08, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2015 - 19 U 5/15

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bei marginalen

    Für die Klägerin haben sich lediglich in ihrer Sphäre - nämlich in der gesamtschuldnerischen Haftungsübernahme und der Bestellung einer Grundschuld an einem ihr nur zur Hälfte gehörenden Grundstück - liegende Risiken verwirklicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2009 - 8 U 197/08 - zit. n. [...]).
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