Weitere Entscheidung unten: KG, 14.07.2008

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07   

Zitiervorschläge
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OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07 (https://dejure.org/2008,8792)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2008 - 8 U 198/07 (https://dejure.org/2008,8792)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - 8 U 198/07 (https://dejure.org/2008,8792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs im Rahmen eines Insolvenzverfahrens; Vornahme einer inkongruenten Deckung innerhalb der gesetzlichen Sperrzeit; Verbot einer gläubigerschädigenden Handlung auch außerhalb der gesetzlichen Zeiträume im Falle einer vorangegangenen ...

  • Judicialis

    InsO § 133 Abs. 1; ; ZPO § 806 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 806b
    Kein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO bei erfolglosem bestandskräftigem Insolvenzantrag - Abrede über Ratenzahlung mit Gerichtsvollzieher gem. § 806 b ZPO ist Hoheitsakt - Keine zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarung im Rahmen des § 806 b ZPO - Teilzahlungen des Insolvenzschuldners ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2008, 739
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
    Das Landgericht habe die Tragweite der Entscheidung BGHZ 162, 143 verkannt.

    bb) Die Einstufung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Bereich des § 806 b ZPO als Handeln in hoheitlicher Funktion hat zugleich erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, ob Handlungen und Verhaltensweisen des Schuldners im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers als zumindest auch zur erfolgten Vermögenslagerung beitragende Rechtshandlungen i. S. des § 133 InsO zu werten sind (vgl. hierzu BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147; MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9a).

    cc) Um Rechtshandlungen der IS, durch die diese erfolgversprechende Rechtsbehelfe bewusst unterlassen oder das Vorgehen des Vollstreckungsgläubigers aktiv gefördert hätte (vgl. hierzu die Beispiele bei MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9b m.w.N. sowie BGHZ 162, 143, 154) geht es vorliegend zweifelsfrei nicht.

    Dieser grundsätzliche Vorrang des einzel vollstreckenden Gläubigers im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO ist schon deshalb für die diesbezügliche Bestimmung des Begriffs der Rechtshandlung des Schuldners von Bedeutung, weil der BGH (BGHZ 162, 143, 152; BGH WM 2008, 168, 169 Rdn. 16, ständige Rechtsprechung) die aus der Einzelzwangsvollstreckung für die Rechtshandlung des Schuldners resultierenden Folgen dahingehend begrenzt, dass nur diejenige Zwangsvollstreckungssituation, in der der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausschließt.

    Dies ist aber keineswegs das alleinige Gegenstück zu der vom BGH (BGHZ 162, 143, 152) gebildeten Alternative, dass der mit der Vollstreckung nur bedrohte Schuldner noch in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen und ihn, statt ihn an den Gläubiger zu zahlen, auch selbst zu verbrauchen, ihn Dritten zuzuwenden oder Insolvenzantrag zu stellen und den Gläubiger hiervon in Kenntnis zu setzen.

    ee) Nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats kann eine einerseits sach- und interessenorientierte, andererseits aber auch den praktischen Bedürfnissen des Einzelfalls genügende Lösung nur darin liegen, dass der außerhalb der 3-Monatsfrist liegende Zeitraum einer einmal eingeleiteten Zwangsvollstreckung bis zu deren Beendigung als Einheit gesehen wird, in der sämtliche Verhaltensweisen von Gläubigern und Schuldnern diesem Bereich zugeordnet und deshalb grundsätzlich generell als Fragen der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt (vgl. hierzu BGHZ 162, 143, 148) eingeschätzt werden.

    gg) Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147) wird - soweit der Bereich des § 133 InsO betroffen ist - eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch zur Vermögensverfügung beitragende Rechtshandlung des Schuldners nicht allein durch äußerlich erkennbare Handlungen des Schuldners geprägt, sondern von sehr subjektiven und im Einzelfall schwierig zu erforschenden Voraussetzungen in der Person des Schuldners abhängig gemacht.

    Der BGH (BGHZ 162, 143, 147 ff.) hat in besonderer Deutlichkeit die Bedeutung und Tragweite der Anfechtungen gemäß den §§ 130 - 132 InsO von denen des § 133 InsO abgegrenzt und herausgearbeitet, dass § 133 Abs. 1 InsO gerade bestimmte gläubigerschädliche Verhaltensweisen des Schuldners missbilligt (BGH a.a.O. S.150 m.w.N.).

    Die dadurch unübersehbare Gefahr, dass über die sich auch auf § 133 InsO auswirkende Rechtsprechung des BGH zum Benachteiligungsvorsatz die Reichweite der Anfechtung von Gläubigerhandlungen auf die 10-Jahresfrist des § 133 InsO ausgedehnt wird, wird vom BGH erkannt (vgl. BGHZ 162, 143, 151, 153) und soll durch Einschränkungen (z.B. a.a.O. S. 159, 154 f.) sowie durch eine abnehmende Bedeutung der Vermutungen - je weiter die angefochtene Handlung zeitlich vom Tag der Einreichung des Insolvenzantrages entfernt liegt - verhindert werden.

    f) Bei einer solchermaßen vorgenommenen Eingrenzung "willensgeleiteter Rechtshandlungen des Schuldners" (BGHZ 162, 143, 152) i. S. des § 133 Abs. 1 InsO kann es nach Rechtsüberzeugung des Senats dann auch keinen Unterschied machen, ob die Vermögensverfügung des Schuldners in laufender Zwangsvollstreckung aus einer Barzahlung, der Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks als Mittel des bargeldlosen Geschäftsverkehrs (hierfür bereits Senat, Urteil vom 27.02.07, - 8 U 201/06 -, ZIP 2007, 2132 ff. = OLGR Karlsruhe 2007, 536 ff.) oder auch einer tatsächlich durchgeführten Bar- oder Banküberweisung (z. B. auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers i. S. des § 73 GVO) besteht (ebenso OLG Frankfurt (16. Zivilsenat) ZInsO 2005, 1110 f. JA Rdn. 30 und Cranshaw juris PR-InsR 15/2007 Anm. 5).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 84; BGH ZIP 2004, 1512, 1513; BGH NJW 2006, 1348, 1350 f.) ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

    bb) Die Einstufung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Bereich des § 806 b ZPO als Handeln in hoheitlicher Funktion hat zugleich erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung, ob Handlungen und Verhaltensweisen des Schuldners im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers als zumindest auch zur erfolgten Vermögenslagerung beitragende Rechtshandlungen i. S. des § 133 InsO zu werten sind (vgl. hierzu BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147; MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO Rdn. 9a).

    dd) In Abgrenzung zu freiwilligen oder zur Abwendung der nur angedrohten Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen des Schuldners, die deshalb eine Rechtshandlung des Schuldners darstellen, weil sie nicht mit Vermögenszugriffen der Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden können (vgl. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 157, 242, 247) ist bei der Beurteilung von Vermögensverfügungen des Schuldners im Bereich der Zwangsvollstreckung stets zu beachten, dass die Befugnis des Gläubigers, sich im Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen, außerhalb des 3-Monatszeitraums nicht hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, mithin der Gläubiger im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen unterliegt.

    Außer in Fällen vorsätzlicher Hilfeleistung oder Unterlassung des Schuldners (vgl. hierzu nochmals MüKo-InsO/Kirchhof a.a.O. § 133 InsO, Rdn. 9b) sind damit nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats die in der Praxis kaum sachgerecht zu differenzierenden Fälle eines Beitragens - zumindest auch einer Rechtshandlung des Schuldners - (BGHZ 155, 75, 79 m.w.N.) für den Bereich der durchgeführten Zwangsvollstreckung gelöst.

    gg) Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 162, 143, 147) wird - soweit der Bereich des § 133 InsO betroffen ist - eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch zur Vermögensverfügung beitragende Rechtshandlung des Schuldners nicht allein durch äußerlich erkennbare Handlungen des Schuldners geprägt, sondern von sehr subjektiven und im Einzelfall schwierig zu erforschenden Voraussetzungen in der Person des Schuldners abhängig gemacht.

    Gleiches gilt für die auf diverse BGH-Rechtsprechung (z. B. BGH NJW 2002, 2568; NJW 2003, 3560; NZI 2004, 87; NZI 2005, 692; BGHZ 155, 75, 79 f.) gestützte Auffassung Kirchhofs (in MüKo / InsO a.a.O. Rdn. 9 a ), dass ein Schuldner einen Geldbetrag von seinem Konto überweist oder dem Gerichtsvollzieher einen auf sein Konto gezogenen Scheck aushändigt.

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07

    Insolvenzanfechtung: Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
    aa) Im Geltungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO bedarf es wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Einzelzwangsvollstreckung zunächst der Überprüfung und Feststellung, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne schon begonnen hatte und nicht beendet war (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Senats im zugleich verkündeten Urteil - 8 U 186/07 -, dort US 14 ff.).

    In der Praxis durchgeführter Zwangsvollstreckung - jedenfalls im Bereich des § 806 b ZPO - ist nämlich, wie der vorliegende Rechtsstreit sowie der zugleich zur Entscheidung stehende Prozess - 8 U 186/07 - des Senats und der vom Senat durch Urteil vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) entschiedene Rechtsstreit wie auch die Stellungnahmen der an den Prozessen beteiligten, durchgängig mit der Insolvenzanfechtungspraxis ständig befassten Prozessvertreter unzweifelhaft zeigen, die Situation nur selten so eindeutig, dass Alternative zur geforderten Zahlung (aus der Kasse?) die sofortige Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (in bewegliches Vermögen?) ist, bei der man in der Tat davon sprechen kann, dass jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.

    ff) Gerade der vorliegende Rechtsstreit wie auch die Prozesse - 8 U 186/07 - und 8 U 201/06 - des Senats zeigen auf, dass es eine Überforderung der Darlegungslast der jeweiligen Insolvenzverwalter wie auch der Anfechtungsgegner darstellt, für zahlreiche, betragsmäßig geringe Teilzahlungen im Bereich des § 806 b ZPO in jedem Einzelfall die Örtlichkeit der Vornahme der Handlung, den gerade aktuellen Stand der Zwangsvollstreckung, die Art der Zahlung (bar aus der Kasse oder durch den Geschäftsführer mit Mitteln der Schuldnerin, per Scheck oder Bar- bzw. Banküberweisung) und den jeweiligen Eintritt der Erfüllung detailliert vortragen zu müssen, zumal die Parteien des Rechtsstreits - im Gegensatz zu den am Prozess nicht beteiligten Vollziehungspersonen - über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den teilweise bereits deutliche Zeit zurückliegenden Vorgängen verfügen.

    Das Urteil beruht ferner auf der Entscheidung, dass auch dann bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des § 806 b ZPO nicht von einer zum Erfolg beitragenden willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners i. S. des § 133 Abs. 1 InsO ausgegangen werden kann, wenn dieser die Vermögensverfügung durch freiwillige Barzahlung, Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks oder durch Bar- bzw. Banküberweisung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch das zugleich verkündete Urteil des Senats im Verfahren - 8 U 186/07 - und das Urteil vom 27.02.07 - 8 U 201/06, ZIP 2007, 2132 ff.).

    Sie treten, wie nicht nur die Gerichtspraxis des erkennenden Senats, sondern auch die Stellungnahme der sämtlich ständig mit Insolvenzverfahren befassten Prozessbevollmächtigten im vorliegenden wie im parallel entschiedenen Rechtsstreit - 8 U 186/07 - zeigen, in einer unbestimmten Vielzahl anfechtungsrechtliche Gerichtsverfahren auf und bedürfen einer einheitlichen höchstrichterlichen Klärung.

  • OLG Karlsruhe, 27.02.2007 - 8 U 201/06

    Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
    In der Praxis durchgeführter Zwangsvollstreckung - jedenfalls im Bereich des § 806 b ZPO - ist nämlich, wie der vorliegende Rechtsstreit sowie der zugleich zur Entscheidung stehende Prozess - 8 U 186/07 - des Senats und der vom Senat durch Urteil vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) entschiedene Rechtsstreit wie auch die Stellungnahmen der an den Prozessen beteiligten, durchgängig mit der Insolvenzanfechtungspraxis ständig befassten Prozessvertreter unzweifelhaft zeigen, die Situation nur selten so eindeutig, dass Alternative zur geforderten Zahlung (aus der Kasse?) die sofortige Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (in bewegliches Vermögen?) ist, bei der man in der Tat davon sprechen kann, dass jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.

    ff) Gerade der vorliegende Rechtsstreit wie auch die Prozesse - 8 U 186/07 - und 8 U 201/06 - des Senats zeigen auf, dass es eine Überforderung der Darlegungslast der jeweiligen Insolvenzverwalter wie auch der Anfechtungsgegner darstellt, für zahlreiche, betragsmäßig geringe Teilzahlungen im Bereich des § 806 b ZPO in jedem Einzelfall die Örtlichkeit der Vornahme der Handlung, den gerade aktuellen Stand der Zwangsvollstreckung, die Art der Zahlung (bar aus der Kasse oder durch den Geschäftsführer mit Mitteln der Schuldnerin, per Scheck oder Bar- bzw. Banküberweisung) und den jeweiligen Eintritt der Erfüllung detailliert vortragen zu müssen, zumal die Parteien des Rechtsstreits - im Gegensatz zu den am Prozess nicht beteiligten Vollziehungspersonen - über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den teilweise bereits deutliche Zeit zurückliegenden Vorgängen verfügen.

    f) Bei einer solchermaßen vorgenommenen Eingrenzung "willensgeleiteter Rechtshandlungen des Schuldners" (BGHZ 162, 143, 152) i. S. des § 133 Abs. 1 InsO kann es nach Rechtsüberzeugung des Senats dann auch keinen Unterschied machen, ob die Vermögensverfügung des Schuldners in laufender Zwangsvollstreckung aus einer Barzahlung, der Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks als Mittel des bargeldlosen Geschäftsverkehrs (hierfür bereits Senat, Urteil vom 27.02.07, - 8 U 201/06 -, ZIP 2007, 2132 ff. = OLGR Karlsruhe 2007, 536 ff.) oder auch einer tatsächlich durchgeführten Bar- oder Banküberweisung (z. B. auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers i. S. des § 73 GVO) besteht (ebenso OLG Frankfurt (16. Zivilsenat) ZInsO 2005, 1110 f. JA Rdn. 30 und Cranshaw juris PR-InsR 15/2007 Anm. 5).

    Das Urteil beruht ferner auf der Entscheidung, dass auch dann bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des § 806 b ZPO nicht von einer zum Erfolg beitragenden willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners i. S. des § 133 Abs. 1 InsO ausgegangen werden kann, wenn dieser die Vermögensverfügung durch freiwillige Barzahlung, Übergabe oder Übersendung eines - nicht gesperrten und eingelösten - Schecks oder durch Bar- bzw. Banküberweisung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch das zugleich verkündete Urteil des Senats im Verfahren - 8 U 186/07 - und das Urteil vom 27.02.07 - 8 U 201/06, ZIP 2007, 2132 ff.).

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 84; BGH ZIP 2004, 1512, 1513; BGH NJW 2006, 1348, 1350 f.) ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

    Zahlungsunfähigkeit liegt dabei regelmäßig dann vor, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 v. H. oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen (fast) vollständig zu beseitigen sein wird (BGH NJW 2006, 1348, 1351 m.w.N.).

    Gleiches hat sie im Schreiben vom 04.06.03 (Anl. K 3) wiederholt (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 1348, 1351 Rd. 28).

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
    aa) Allerdings trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 157, 242, 247 f.) durch den Antrag auf Insolvenzeröffnung - wie auch durch die Drohung damit - bewirkte Leistungen in der Regel inkongruent sind, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch mit Zwangsmitteln erlangt worden sind, die - wie die Maßnahmen der Einzelvollstreckung - dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden.

    dd) In Abgrenzung zu freiwilligen oder zur Abwendung der nur angedrohten Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen des Schuldners, die deshalb eine Rechtshandlung des Schuldners darstellen, weil sie nicht mit Vermögenszugriffen der Zwangsvollstreckung gleichgesetzt werden können (vgl. BGHZ 155, 75, 79; BGHZ 157, 242, 247) ist bei der Beurteilung von Vermögensverfügungen des Schuldners im Bereich der Zwangsvollstreckung stets zu beachten, dass die Befugnis des Gläubigers, sich im Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen, außerhalb des 3-Monatszeitraums nicht hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, mithin der Gläubiger im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen unterliegt.

    Allerdings hat der BGH (BGHZ 157, 242, 253 f.) für den Bereich des § 133 Abs. 1 InsO seine zunächst zu § 131 InsO entwickelten Beweiserleichterungen für den anfechtenden Insolvenzverwalter auch auf die Voraussetzungen der Beweislastregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO für Fälle erstreckt, bei denen - außerhalb der kritischen 3 - Monatsfrist - zur Abwendung von Insolvenzanträgen gezahlt wird oder ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorhanden ist (BGHZ 157, 242, 254).

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 157/06

    Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
    Der für die Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung darlegungsbelastete Kläger hat insoweit nicht vorgetragen, ob die von ihm zugrunde gelegten jeweiligen Überweisungen aus einem Guthabenskonto, einem vereinbarten oder geduldeten Überziehungskonto oder einem debitorischen Konto der IS erfolgt sind (vgl. hierzu z. B. BGH WM 2008, 168 Rdn. 9 ff. m.w.N.).

    Dieser grundsätzliche Vorrang des einzel vollstreckenden Gläubigers im Bereich des § 133 Abs. 1 InsO ist schon deshalb für die diesbezügliche Bestimmung des Begriffs der Rechtshandlung des Schuldners von Bedeutung, weil der BGH (BGHZ 162, 143, 152; BGH WM 2008, 168, 169 Rdn. 16, ständige Rechtsprechung) die aus der Einzelzwangsvollstreckung für die Rechtshandlung des Schuldners resultierenden Folgen dahingehend begrenzt, dass nur diejenige Zwangsvollstreckungssituation, in der der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausschließt.

  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 190/03

    Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 155, 75, 84; BGH ZIP 2004, 1512, 1513; BGH NJW 2006, 1348, 1350 f.) ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

    Gleiches gilt für die auf diverse BGH-Rechtsprechung (z. B. BGH NJW 2002, 2568; NJW 2003, 3560; NZI 2004, 87; NZI 2005, 692; BGHZ 155, 75, 79 f.) gestützte Auffassung Kirchhofs (in MüKo / InsO a.a.O. Rdn. 9 a ), dass ein Schuldner einen Geldbetrag von seinem Konto überweist oder dem Gerichtsvollzieher einen auf sein Konto gezogenen Scheck aushändigt.

  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat; es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (BGHZ 105, 168, 187; BGH ZIP 2008, 125, 127 m. z. w. N.).
  • BGH, 28.06.2006 - VII ZB 157/05

    Erfallen der Einigungsgebühr bei Einverständnis mit Ratenzahlung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 198/07
    m. § 114a GVGA vorgehende Gerichtsvollzieher handelt dabei nicht aufgrund der Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt (BGH NJW 2006, 3640, 3641; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 806 b ZPO Rdn. 6).
  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 215/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2008 - 8 U 186/07
    In der Praxis durchgeführter Zwangsvollstreckung - jedenfalls im Bereich des § 806 b ZPO - ist nämlich, wie der vorliegende Rechtsstreit sowie der zugleich zur Entscheidung stehende Prozess - 8 U 198/07 - des Senats und der vom Senat durch Urteil vom 27.02.07 (8 U 201/06; ZIP 2007, 2132) entschiedene Rechtsstreit wie auch die Stellungnahmen der an den Prozessen beteiligten, durchgängig mit der Insolvenzanfechtungspraxis ständig befassten Prozessvertreter unzweifelhaft zeigen, die Situation nur selten so eindeutig, dass Alternative zur geforderten Zahlung (aus der Kasse?) die sofortige Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson (in bewegliches Vermögen?) ist, bei der man in der Tat davon sprechen kann, dass jede Möglichkeit zu einem selbst bestimmten Handeln ausgeschaltet ist.

    dd) Gerade der vorliegende Rechtsstreit wie auch die Prozesse - 8 U 198/07 - und 8 U 201/06 - des Senats zeigen auf, dass es eine Überforderung der Darlegungslast der jeweiligen Insolvenzverwalter wie auch der Anfechtungsgegner darstellt, für zahlreiche, betragsmäßig geringe Teilzahlungen im Bereich des § 806 b ZPO in jedem Einzelfall die Örtlichkeit der Vornahme der Handlung, den gerade aktuellen Stand der Zwangsvollstreckung, die Art der Zahlung (bar aus der Kasse oder durch den Geschäftsführer mit Mitteln der Schuldnerin, per Scheck oder Bar- bzw. Banküberweisung) und den jeweiligen Eintritt der Erfüllung detailliert vortragen zu müssen, zumal die Parteien des Rechtsstreits - im Gegensatz zu den am Prozess nicht beteiligten Vollziehungspersonen - über keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu den teilweise bereits deutliche Zeit zurückliegenden Vorgängen verfügen.

    Sie treten, wie nicht nur die Gerichtspraxis des erkennenden Senats, sondern auch die Stellungnahme der sämtlich ständig mit Insolvenzverfahren befassten Prozessbevollmächtigten im vorliegenden wie im parallel entschiedenen Rechtsstreit - 8 U 198/07 - zeigen, in einer unbestimmten Vielzahl anfechtungsrechtliche Gerichtsverfahren auf und bedürfen einer einheitlichen höchstrichterlichen Klärung.

  • OLG Stuttgart, 21.01.2009 - 9 U 109/08

    Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung an

    Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.6.2008, OLGR 2008, 655) meint, die Einstufung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers als Handeln in hoheitlicher Funktion auch im Bereich des § 806 b ZPO erfordere bei der Beurteilung, ob Handlungen und Verhaltensweisen des Schuldners im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers als zumindest auch zur erfolgten Vermögensverlagerung beitragende Rechtshandlungen i. S. des § 133 InsO zu werten sind, eine Lösung, die nur darin liegen könne, dass der außerhalb der 3-Monatsfrist liegende Zeitraum einer einmal eingeleiteten Zwangsvollstreckung bis zu deren Beendigung als Einheit gesehen werde, in der sämtliche Verhaltensweisen von Gläubigern und Schuldnern der Vollstreckung zugeordnet und deshalb generell als Fragen der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt eingeschätzt werden, da die Zwangsvollstreckung ausschließlich als Akt staatlicher Hoheitsgewalt erfolgt (vgl. BVerfGE 49, 252, 256; BGHZ 146, 17, 20).
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Rechtsprechung
   KG, 14.07.2008 - 8 U 198/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,47872
KG, 14.07.2008 - 8 U 198/07 (https://dejure.org/2008,47872)
KG, Entscheidung vom 14.07.2008 - 8 U 198/07 (https://dejure.org/2008,47872)
KG, Entscheidung vom 14. Juli 2008 - 8 U 198/07 (https://dejure.org/2008,47872)
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