Weitere Entscheidung unten: OLG Bamberg, 04.05.2011

Rechtsprechung
   OLG Celle, 17.06.2010 - 8 U 25/10   

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https://dejure.org/2010,14712
OLG Celle, 17.06.2010 - 8 U 25/10 (https://dejure.org/2010,14712)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.06.2010 - 8 U 25/10 (https://dejure.org/2010,14712)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 8 U 25/10 (https://dejure.org/2010,14712)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sicherung eines Dampfausströmers in einer Dampfsauna; Schmerzensgeld bei Verbrühungen zweiten Grades an der rechten Hand

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Dampfsauna

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Dampfsauna

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Dampfsauna

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus OLG Celle, 17.06.2010 - 8 U 25/10
    Insoweit genügt es, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, VersR 2007, 708).
  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 294/03

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich einer Röhrenrutsche in einem Schwimmbad

    Auszug aus OLG Celle, 17.06.2010 - 8 U 25/10
    Es sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, VersR 2005, 279).
  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage

    Auszug aus OLG Celle, 17.06.2010 - 8 U 25/10
    Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden (BGH, VersR 2008, 1083; OLG Celle, VersR 2007, 2096).
  • OLG Hamm, 29.08.2012 - 12 U 52/12

    Saunaunfall mit Todesfolge - Betreiber haftet nicht

    Eine Gefahrenlage, die mit der naheliegenden Möglichkeit einer Schädigung anderer verbunden ist, ist nach allgemeiner Ansicht bei dem Betrieb eines Fitnessstudios mit Saunabereich gegeben (vgl. etwa zur Haftung eines Saunabetreibers: OLG Celle, Urteil vom 17.6.2010, 8 U 25/10; OLG Naumburg, VersR 2008, 1505; OLG Hamm OLGR 1997, 308; OLG Frankfurt VersR 1973, 625).
  • OLG Naumburg, 21.11.2013 - 1 U 38/12

    Produkthaftung: Mindestanforderungen an die Basissicherheit eines Billigprodukts;

    Der Kläger wurde aber schwerer verletzt, als die Geschädigten in den Fällen das AG Frankfurt a.M. (1.500,00 DM für eine Verbrennung II. Grades am rechten Schlüsselbein in der Größe eines Fünfmarkstücks durch einen missbräuchlich verschossenen Feuerwerkskörper mit Narbenbildung - NJWE-VHR 1998, 24) und des OLG Celle (1.800,00 EUR für Verbrennungen II. Grades an der Hand durch den Dampfausströmer einer Sauna mit vierwöchiger Arbeitsunfähigkeit unter Annahme eines Mitverschuldens von ¼ - Urteil vom 17.6. 2010, 8 U 25/10 - BeckRS 2010, 16904).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,40485
OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10 (https://dejure.org/2011,40485)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 8 U 25/10 (https://dejure.org/2011,40485)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 8 U 25/10 (https://dejure.org/2011,40485)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2012, 560
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 16/03

    Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung eines Werkvertrages wegen

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10
    Die Vereinbarung der Parteien führt zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der zutreffenden Honorarzone IV. Weil die Parteien in § 3 der Architektenverträge nur einen Faktor für die Berechnung des Honorars _ nämlich die Honorarzone _ vereinbart haben, folgt daraus zwingend, dass die Mindestsätze der HOAI unterschritten sind, weil der Mindestsatz der Honorarzone IV höher ist als der Mindestsatz der Honorarzone III (vgl. zur Gesamtbetrachtung bei mehreren vereinbarten Faktoren BGH NJW-RR 2005, 669, 672).

    Bei der Frage, welche Honorarzone anzuwenden ist, handelt es sich entgegen der Ansicht der Berufung des Beklagten nicht um eine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage (BGH NJW-RR 2005, 669, 671).

  • BGH, 13.11.2003 - VII ZR 362/02

    Unterschreitung der Mindestsätze durch Vereinbarung einer zu niedrigen

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10
    Da die Grobbewertung nach § 11 Abs. 1 HOAI a.F. zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat, hat es eine Feinbewertung nach § 11 Abs. 3 HOAI a.F. vorgenommen (vgl. zur Vorgehensweise BGH NJW-RR 2004, 233).

    Das Landgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die Parteien mit ihrer Vereinbarung den ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraum einer vertretbaren Festlegung der Honorarzone (vgl. dazu BGH NJW-RR 2004, 233, 234) überschritten haben, weil die Honorarzone IV bei einer Punktzahl von 5, 25 Punkten über der Obergrenze der für die Honorarzone III höchstmöglichen Punktzahl deutlich erreicht war.

  • BGH, 21.08.1997 - VII ZR 13/96

    Begriff des Ausnahmefalles; Vereinbarung eines die Mindestsätze nach HOAI

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10
    Er hätte aber auch mit einem anderen Auftragnehmer keine wirksame die Mindestsätze der HOAI unterschreitende Vertragsvereinbarung treffen können (vgl. dazu BGH NJW-RR 1997, 1448, 1449).
  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 24 U 125/05

    Abrechnung nach der HOAI bei gemischtem Planungs- und Projektsteuerungsvertrag -

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10
    Die Tatsache, dass sämtliche Abschlagszahlungen des Beklagten auf Basis der Honorarzone III erfolgten, reicht ebenfalls nicht aus, weil er vor Erstellung der Schlussrechnung nicht darauf vertrauen konnte, dass sich an den Abrechnungsparametern nichts mehr verändern könne (Locher/Koeble/Frik, 10. Aufl., § 7 Rdnr. 108; OLG Hamm Baurecht 2008, 2062).
  • BGH, 22.05.1997 - VII ZR 290/95

    HOAI kann auch für eine Architektenleistungen erbringende GmbH gelten

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10
    Zwar kann der Architekt wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben gehindert sein, auf Basis der Mindestsätze abzurechnen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGHZ 136, 1, 9 f.; vgl auch BGH NJW 2009, 435 Tz. 9).
  • BGH, 23.10.2008 - VII ZR 105/07

    Bindung des Architekten an die Schlussrechnung; Unzumutbarkeit einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10
    Zwar kann der Architekt wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben gehindert sein, auf Basis der Mindestsätze abzurechnen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGHZ 136, 1, 9 f.; vgl auch BGH NJW 2009, 435 Tz. 9).
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10
    Infolgedessen kann ein eventueller Mangel der Vollmacht bei Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels durch die Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt, § 89 Abs. 2 ZPO (BGHZ 91, 111, 115; BGHZ 128, 280, 283).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10
    Auch der bedingte Vorsatz setzt aber voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält (st. Rspr. vgl. nur BGH NJW 2007, 3057 Tz. 29).
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10
    Infolgedessen kann ein eventueller Mangel der Vollmacht bei Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels durch die Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt, § 89 Abs. 2 ZPO (BGHZ 91, 111, 115; BGHZ 128, 280, 283).
  • BGH, 13.08.1997 - VIII ZR 246/96

    Anforderungen an Schlüssigkeit des Sachvortrages

    Auszug aus OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10
    Eine Klage ist bereits dann schlüssig, wenn ihr Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (vgl. nur BGH NJW-RR 1998, 712, 713).
  • BGH, 22.04.2010 - VII ZR 48/07

    Architektenvertrag: Fälligkeit des Architektenhonorars auf der Grundlage einer

  • BGH, 30.09.2004 - VII ZR 456/01

    Vereinbarung eines Anspruchs auf Entgelterhöhung für die Bauüberwachung bei

  • OLG Bamberg, 22.05.2013 - 8 U 4/13

    Präklusion des Aufrechnungseinwandes im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

    Der Kläger macht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts Bayreuth vom 20.01.2010, Az: 22 O 799/05, und des OLG Bamberg vom 04.05.2011, Az: 8 U 25/10, geltend.

    Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.01.2010, Az: 22 O 799/05, bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 04.05.2011, Az: 8 U 25/10 (vg. Anlagenheft Kläger), rechtskräftig zur Zahlung von restlichem Architektenhonorar in Höhe von 232.091,28 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2005 verurteilt.

    Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.01.2010, Az: 22 O 799/05, und des OLG Bamberg vom 04.05.2011, Az: 8 U 25/10, wird für unzulässig erklärt.

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