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   KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02   

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https://dejure.org/2003,5434
KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02 (https://dejure.org/2003,5434)
KG, Entscheidung vom 07.08.2003 - 8 U 266/02 (https://dejure.org/2003,5434)
KG, Entscheidung vom 07. August 2003 - 8 U 266/02 (https://dejure.org/2003,5434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung rückständiger Mieten; Bestehen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung; Bedeutung der ortsüblichen Miete zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages; Ausreichende Substantiierung des Vortrages; Bestehen einer ...

  • Judicialis

    AGBG § 9; ; BGB § 138 Abs. 2; ; BGB § 138 Abs. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid - Konkretisierung der Forderung; Mietwucher und Sittenwidrigkeit des Mietzinses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02
    Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dass dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zu Wehr setzen will oder nicht (BGH NJW 1993, 862 mit den dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen; zuletzt BGH NJW 2001, 305 und NJW 2002, 520).

    Zwar trifft es zu, dass bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen muss, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH NJW 2001, 305; vgl. auch Senatsurteil vom 16.09.2002 - 8 U 62/01 - GE 2002, 1490 = KG-Report 2003, 161).

  • BGH, 11.09.2002 - VIII ZR 235/02

    Auslegung vertraglicher Kündigungsfristen

    Auszug aus KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02
    Zwar trifft es zu, dass bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen muss, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH NJW 2001, 305; vgl. auch Senatsurteil vom 16.09.2002 - 8 U 62/01 - GE 2002, 1490 = KG-Report 2003, 161).
  • KG, 16.09.2002 - 8 U 62/01

    Unterbrechung der Verjährung durch Erlass eines Mahnbescheides; Anforderungen an

    Auszug aus KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02
    Zwar trifft es zu, dass bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen muss, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH NJW 2001, 305; vgl. auch Senatsurteil vom 16.09.2002 - 8 U 62/01 - GE 2002, 1490 = KG-Report 2003, 161).
  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 48/87

    Berufung auf ein mietvertragliches Aufrechnungsverbot nach Beendigung des

    Auszug aus KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02
    Eine derartige Regelung verliert ihren Sinn, wenn das Mietobjekt herausgegeben ist und lediglich die noch bestehenden wechselseitigen Ansprüche abzurechnen und auszugleichen sind (BGH WuM 1988, 159 = NJW-RR 1988, 329; BGH NZM 2000, 336 = NJW-RR 2000, 530); Bub/Treier/Bub, a.a.O., II, Rdnr. 429; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr. 494).
  • LG Bremen, 23.06.1989 - 9 O 127/89
    Auszug aus KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02
    So genügt es für die Individualisierung, wenn im Mahnbescheid auf eine bereits zuvor erteilte Abrechnung Bezug genommen wird (Landgericht Bielefeld WuM 1997, 112; Landgericht Bremen NJW-RR 1991, 58).
  • BGH, 17.12.1992 - VII ZR 84/92

    Hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid

    Auszug aus KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02
    Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dass dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zu Wehr setzen will oder nicht (BGH NJW 1993, 862 mit den dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen; zuletzt BGH NJW 2001, 305 und NJW 2002, 520).
  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Auszug aus KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02
    Die Verjährung beginnt dann erst mit Zugang der nachprüfbaren Abrechnung beim Mieter (BGH NJW 1991, 836 = BGHZ 113, 188; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 8. Auflage, Rdnr. 531;Bub/Treier/Gramlich, a.a.O., VI, Rdnr.64).
  • OLG Nürnberg, 13.10.1999 - 4 U 1683/99

    Hinweispflichten des Gerichts im Anwaltsprozeß; Mehrkosten des Unternehmers wegen

    Auszug aus KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02
    Hat nämlich der Prozessgegner schon in einem Schriftsatz auf den fraglichen Umstand aufmerksam gemacht, dann braucht das Gericht dies nicht zusätzlich zu tun (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 139 ZPO; Rdnr.54 unter Hinweis auf BGH NJW 1984, 311; OLG Nürnberg MDR 2000, 227; OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 949; a.A. Zöller/Greger, a.a.O., § 139 ZPO, Rdnr.3).
  • BGH, 12.01.2000 - XII ZA 21/99

    Aufrechnungsbeschränkung in Gewerberaummietvertrag

    Auszug aus KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02
    Eine derartige Regelung verliert ihren Sinn, wenn das Mietobjekt herausgegeben ist und lediglich die noch bestehenden wechselseitigen Ansprüche abzurechnen und auszugleichen sind (BGH WuM 1988, 159 = NJW-RR 1988, 329; BGH NZM 2000, 336 = NJW-RR 2000, 530); Bub/Treier/Bub, a.a.O., II, Rdnr. 429; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr. 494).
  • OLG Oldenburg, 31.03.1999 - 2 U 44/99

    Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz; Grob nachlässige Verletzung der

    Auszug aus KG, 07.08.2003 - 8 U 266/02
    Hat nämlich der Prozessgegner schon in einem Schriftsatz auf den fraglichen Umstand aufmerksam gemacht, dann braucht das Gericht dies nicht zusätzlich zu tun (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 139 ZPO; Rdnr.54 unter Hinweis auf BGH NJW 1984, 311; OLG Nürnberg MDR 2000, 227; OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 949; a.A. Zöller/Greger, a.a.O., § 139 ZPO, Rdnr.3).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

  • BGH, 06.12.2001 - VII ZR 183/00

    Individualisierung der Forderung im Mahnbescheidsantrag

  • OLG Koblenz, 14.07.1992 - 5 U 21/92
  • KG, 25.04.2005 - 8 U 236/04

    Anforderungen an die Individualisierung eines Mietzinsanspruchs im Mahnbescheid

    Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen soll (BGH, NJW 2001, 305 mit weiteren Nachweisen; Kammergericht, Urteil vom 7. August 2003, 8 U 266/02; KG, KGR Berlin 2003, 161).
  • KG, 15.09.2003 - 8 U 309/02

    Verfahren bei Zustellungen: Ersatzzustellung unter der Meldeanschrift;

    Neu ist Vorbringen, welches im ersten Rechtszug nur angedeutet und erst in der Berufungsinstanz substantiiert und schlüssig wird (Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 25. Auflage, § 531 ZPO, Rndr.13; OLG Koblenz NJW-RR 1993, 1408; vgl. BGHZ 91, 301 für fehlende Substantiierung einer vorher erklärten Aufrechnung; vgl. Senatsurteil vom 07. August 2003 - 8 U 266/02 -, UA Seite 7, unveröffentlicht).
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