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   OLG Nürnberg, 22.02.1996 - 8 U 2932/95   

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https://dejure.org/1996,5750
OLG Nürnberg, 22.02.1996 - 8 U 2932/95 (https://dejure.org/1996,5750)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.02.1996 - 8 U 2932/95 (https://dejure.org/1996,5750)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - 8 U 2932/95 (https://dejure.org/1996,5750)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachenrechtliche Seite einer streitgegenständlichen Grundstücksveräußerung im Rahmen eines Rechtsstreits mit internationalem Bezug; Rechtswahl bezüglich eines Vertrags mit Bezugspunkten zu mehreren Staaten; Voraussetzungen für die stillschweigende Wahl der Anwendbarkeit ...

  • unalex.eu

    Art. 3, 9 EVÜ
    Rechtswahlklausel - Wirksamkeitsvoraussetzungen der Rechtswahlklausel - Regelungsinhalt - Grundsätzliche Anknüpfungsregeln - Einzelfragen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 11, 27; BGB § 313
    Wirksamkeit eines in Deutschland vereinbarten privatschriftlichen Verkaufs eines in Italien gelegenen Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1484
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.09.1995 - VII ZR 248/94

    Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts in Fällen mit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.02.1996 - 8 U 2932/95
    Die von Amts wegen durchzuführende Überprüfung, ob das Landgericht das auf das vorliegende Rechtsverhältnis anzuwendende materielle Recht unter Berücksichtigung des deutschen Kollisionsrechts richtig beurteilt hat (vgl. Urteil des BGH v. 21.09.1995 - VII ZR 248/94), führt zu dem Ergebnis, daß die Forderungen des Klägers gegen die Beklagten unbegründet sind.
  • OLG Düsseldorf, 08.02.1990 - 18 U 166/89
    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.02.1996 - 8 U 2932/95
    Die stillschweigende Wahl des deutschen Rechts für das Verpflichtungsgeschäft folgt zur Überzeugung des Berufungsgerichts daraus, daß alle Vertragsbeteiligten Deutsche sind und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, daß der Vertrag in deutscher Sprache verfaßt und im deutschen Inland in M. geschlossen worden ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1991/55).
  • OLG Hamm, 10.09.2012 - 22 U 114/12

    Konkludente Rechtswahl gem. Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB in der bis zum 16.12.2009

    Ein entsprechend realer Willer beider Parteien hinsichtlich einer konkludenten Rechtswahl deutschen Rechts lässt sich demnach aus dem Vertrag hinreichend sicher entnehmen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 22.02.1996, Az. 8 U 2932/95; Palandt, BGB, 67. Auflage, Art. 27 EGBGB Rn. 6).

    Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB gilt dann auch für die Form des schuldrechtlichen Vertrages über den Verkauf eines Grundstücks deutsches Recht, insbesondere die Vorschrift des § 311b Abs. 1 BGB (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 22.02.1996, Az. 8 U 2932/95; Palandt, BGB, 67. Auflage, Art. 11 EGBGB Rn. 6).

  • KG, 25.01.2005 - 13 U 49/04

    Anwendbares Recht für einen auf den Erwerb eines ausländischen Grundstücks

    Auch der Bundesgerichtshof hat es wiederholt gebilligt, dass die Instanzgerichte unter derartigen Umständen, wie sie hier gegeben sind, eine stillschweigende Wahl des deutschen Schuldvertragsrechts angenommen haben (vgl BGHZ 53, 189: ausdrücklich auch für den Vorvertrag über den Verkauf einer in Holland gelegenen Eigentumswohnung; im Übrigen BGHZ 52, 239; BGHZ 57, 337, 339; BGHZ 73, 391; OLG München OLGZ 1974, 19; OLG München NJW-RR 1989, 663; OLG Nürnberg NJW-RR 1997, 1484 ).
  • OLG Köln, 12.09.2000 - 3 U 16/00

    Stillschweigende Wahl des deutschen Rechts

    Ferner hat das OLG Nürnberg (NJW-RR 97, 1484 f.) für die schuldrechtliche Seite einer "Verkaufsvereinbarung" über ein italienisches Grundstück die stillschweigende Vereinbarung Deutschen Rechts im Hinblick darauf angenommen, dass alle Vertragsbeteiligten deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik waren, der Vertrag in deutscher Sprache verfasst und in Deutschland geschlossen wurde, sowie der Kaufpreis in DM vereinbart wurde und unbeeinflusst von dem in Italien notariell zu beurkundenden Kaufpreis bleiben sollte.
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