Rechtsprechung
OLG Schleswig, 17.02.2004 - 8 U 3/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche auf Vermögensauseinandersetzung nach einer beendeten Ehegatten-Innengesellschaft; Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen ; Anspruch eines Gesellschafters auf seinen Gesellschaftsanteil; ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 705 ff; BGB § 722; BGB § 738
Voraussetzungen und Auseinandersetzung einer Ehegatten-Innnengesellschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Trotz Gütertrennung Ausgleichsanspruch?
Verfahrensgang
- LG Kiel, 28.02.2003 - 2 O 386/00
- OLG Schleswig, 17.02.2004 - 8 U 3/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 972
- FamRZ 2004, 1375
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88
BGB-Gesellschaft unter Eheleuten zum Zwecke des Einsatzes von Vermögenswerten und …
Auszug aus OLG Schleswig, 17.02.2004 - 8 U 3/03
Insofern erhält der ausscheidende Ehegatte nicht etwa ein nachträgliches Entgelt für seine Leistungen, sondern er ist an den Ergebnissen des wirtschaftlichen Zusammenwirkens zu beteiligen, indem er an den Überschüssen, Ersparnissen oder gemeinsam Erworbenem, aber auch an den Verlusten teilhat (BGH FamRZ 1990, 973/974).Wer eine von der Zweifelsregelung abweichende Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes anstrebt, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 1990, 973, 974).
- BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und …
Auszug aus OLG Schleswig, 17.02.2004 - 8 U 3/03
Die Abgrenzung zu den sog. ehebezogenen unbenannten Zuwendungen und deren Ausgleich nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 30. Juni 1999 (vgl. NJW 1999, 2962 ff.) dahingehend vorgenommen, dass auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur dort zurückgegriffen werden dürfe, wo die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft etwa daran scheitere, dass sich kein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck feststellen lasse oder die Mitarbeit des Ehegatten den eheüblichen Rahmen nicht übersteige.In solchen Fällen liegt der Vermögensverschiebung die Vorstellung der Ehegatten zugrunde, dass die Gegenstände auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden gehören sollen (vgl. BGH NJW 1999, 2962, 2965).