Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 13.05.2002

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 U 32/01   

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https://dejure.org/2002,3027
OLG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 U 32/01 (https://dejure.org/2002,3027)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2002 - 8 U 32/01 (https://dejure.org/2002,3027)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2002 - 8 U 32/01 (https://dejure.org/2002,3027)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruches ; Insolvenzanfechtung ; Gläubigerbenachteiligung; Inkongruente Befriedigung; Wirksamkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses; Bezeichnung des Schuldners

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    InsO § 4; ; InsO § ... 6; ; InsO § 7; ; InsO § 143; ; InsO § 143 Abs. 1; ; InsO § 131; ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; ; InsO §§ 129 ff.; ; InsO § 129 Abs. 1; ; InsO § 80 Abs. 1; ; InsO § 27 Abs. 3; ; InsO § 27 Abs. 2; ; InsO § 27 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 319; ; ZPO § 750; ; ZPO § 711; ; ZPO § 708 Nr. 10

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, der in seiner Urschrift eine Bezeichnung des Schuldners nicht enthält oder die Bezeichnung durch die Bezugnahme auf einen anderen Aktenbestandteil ersetzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 1097
  • NZI 2002, 385
  • NZI 2003, 232 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96

    Beginn der Konkursanfechtungsfrist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 U 32/01
    Ebenso wenig ändert es etwas, dass der Beschluss öffentlich bekannt gemacht worden ist (vgl. BGH ZIP 97, 2126).

    Für jenen Fall hat der BGH (ZIP 97, 2126) entschieden, dass es an einer wirksamen Eröffnung fehlt, die Konkursanfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt ist und - folgerichtig (vgl. auch BGH ZIP 95, 1204) - ein Rückgewähranspruch (noch) nicht entstanden ist.

    Auch wenn der Eröffnungsbeschluss - im Streitfall: offensichtlich infolge Unkenntnis des Mangels - nicht gemäß §§ 6, 7 InsO angefochten ist, hat das Prozessgericht zu prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt (vgl. dazu auch als selbstverständlich: BGH ZIP 97, 2126).

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 189/94

    Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 U 32/01
    Das Anfechtungs- und Rückforderungsrecht setzt tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus (BGH ZIP 95, 1204, 1205 m. w. N.).

    Für jenen Fall hat der BGH (ZIP 97, 2126) entschieden, dass es an einer wirksamen Eröffnung fehlt, die Konkursanfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt ist und - folgerichtig (vgl. auch BGH ZIP 95, 1204) - ein Rückgewähranspruch (noch) nicht entstanden ist.

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 U 32/01
    Die Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht etwa deshalb, weil die Zahlung auch auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen war (BGH NJW 2002, 512 in einem die Beklagte dieses Rechtsstreits betreffenden Fall).

    Sie wird nur dadurch beseitigt, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (ständige Rechtsprechung; zuletzt - in dem bereits erwähnten Fall, an dem die Beklagte beteiligt war - BGH NJW 2002, 512, 514).

  • OLG Köln, 28.01.2002 - 2 W 273/01

    Insolvenzrecht: Zuständigkeit der Oberlandesgerichte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 U 32/01
    Der Richter nimmt damit sogar in Kauf, dass die Bezeichnung des Schuldners fehlerhaft "eingerückt" wird, wie dies in einem jüngst vom OLG Köln entschiedenen Fall geschehen ist (OLG Köln, Beschluss vom 28.1.2001 - 2 W 273/01 und 2 W 274/01 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 17.10.1985 - III ZR 105/84

    Zuständigkeit zur Bestellung eines weiteren Konkursverwalters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 U 32/01
    Vergleichbar ist dieser Fall auch demjenigen, in dem der BGH die Wirksamkeit der Bestellung eines weiteren Konkursverwalters deshalb verneint hat, weil diese - vom Rechtspfleger vorgenommene - "Bestellung" vom Richter nicht unterzeichnet war (BGH WM 86, 331).
  • BGH, 14.01.1991 - II ZR 112/90

    Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer im Handelsregister als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 U 32/01
    Zwar hat der BGH (ZIP 91, 233 = BGHZ 113, 216) entschieden, dass die Bezeichnung einer im Handelsregister als Kommanditgesellschaft eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Eröffnungsbeschluss nicht zu dessen Nichtigkeit führt, weil es sich dabei nicht um einen schwerwiegenden Mangel handelt.
  • OLG Köln, 14.06.2000 - 2 W 85/00

    Erforderliche vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 U 32/01
    Ausfertigungen einer gerichtlichen Entscheidung müssen die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergeben, wie der erkennende Senat in Bezug auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse entschieden hat (veröffentlicht u.a. in JurBüro 98, 369) und das OLG Köln (u.a. in InVo 2001, 13, 18 m. w. N.) insbesondere auch für Insolvenzeröffnungsbeschlüsse annimmt.
  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 337/97

    Begriff der Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 U 32/01
    Die Beklagte hatte - gegen den Schuldner - keinen Anspruch auf Zahlung durch einen Dritten, und sei es auf Anweisung des Schuldners (vgl. dazu nur BGH ZIP 98, 2008, 2011).
  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 85/02

    Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente

    Das Berufungsgericht hat sein Urteil (veröffentlicht in ZIP 2002, 1097 mit krit. Anm. Vallender EWiR 2002, 723) wie folgt begründet:.
  • LG Braunschweig, 07.06.2019 - 8 O 5573/18
    Eine inkongruente Zahlung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung liegt vor, wenn Zahlung durch einen Dritten erfolgt, und sei es auch auf Anweisung des Schuldners (vergleiche dazu zum Beispiel Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21.3.2002 Aktenzeichen 8 U 32/01).
  • OLG Brandenburg, 18.07.2002 - 8 U 8/02
    Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 21. März 2002 - 8 U 32/01- (ZIP 2002, 1097 = NZI 2002, 385).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.05.2002 - I-8 U 32/01   

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https://dejure.org/2002,11913
OLG Düsseldorf, 13.05.2002 - I-8 U 32/01 (https://dejure.org/2002,11913)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2002 - I-8 U 32/01 (https://dejure.org/2002,11913)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Mai 2002 - I-8 U 32/01 (https://dejure.org/2002,11913)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorarvereinbarung war trotz Verwendung eines Vertragsvordrucks gültig!

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 394 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    Speicheldiagnostik

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Düsseldorf, 21.12.2000 - 3 O 126/00

    Funktionsanalytische Leistungen - Wie oft kann ich die GOZ-Nrn. 805 und 807 pro

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2002 - 8 U 32/01
    8 U 32/01 3 O 126/00 LG Düsseldorf.
  • OLG Düsseldorf, 16.09.1999 - 8 U 15/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2002 - 8 U 32/01
    a) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sic h hier ebenfalls um eine Individualvereinbarung handelt: Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (8 U 1 /99; 8 U 15/99; 8 U 133/00), liegt eine Individualvereinbarung insbesondere dann vor, wenn sie auf das individ uelle Behandlungserfordernis des Patienten abgestimmt ist.
  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 356/98

    Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2002 - 8 U 32/01
    Dafür spricht auch - worauf der BGH in seiner Entscheidung vom 9. Mä rz 2000 (III ZR 356/98), ohne dies allerdings abschließend zu entscheiden, hinweist - der aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Är zte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I Seite 1861) abzuleitende Rechtsgedanke: Diese Vorschrift sieht die persönli che Absprache im Einzelfall als Präzisierung der Voraussetzungen einer wirksamen Individualvereinbarung zwisch en dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen vor.
  • OLG Düsseldorf, 07.05.1996 - 4 U 43/95

    Tarifliche Leistungsverpflichtung; Höchstsätze; Beschränkung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2002 - 8 U 32/01
    Bei der Beurteilung der von Privatpatienten zu zahlenden angemesse nen Vergütung haben allgemeine wirtschaftliche Erwägungen keinen Platz, es kommt vielmehr auf die konkreten in Auftrag gegebene Arbeiten und die hierfür angemessene Vergütung an (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 217, 220) .
  • LG Stuttgart, 02.03.2018 - 22 O 171/16

    Unangemessene Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen

    Dabei ist darauf abzustellen, welcher Preis nach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und der bestellten und tatsächlich erbrachten Qualität angemessen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2002 - I-8 U 32/01, juris-Rn. 61).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 8 U 33/04

    Zur Zulässigkeit der Überschreitung des 2,3 fachen Satzes der Gebührenordnung für

    Sie entsprechen den Anforderungen von § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ, wonach sie außer der notwendigen Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, keine weiteren Erklärungen enthalten dürfen (vgl. z. B. Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01-; Urt. v. 21.03.2002 - 8 U 118/01-; Urt. v. 28.06.2001 - 8 U 138/00 -).

    Eine solche Erörterung ist geeignet, den von dem Zahnarzt für eine Vielzahl von Behandlungsfällen vorgesehenen Vertragsbestimmungen ihre Allgemeinheit zu nehmen und die für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche Individualität zu verleihen (vgl. Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01; Urt. v. 10.01.2002 - 8 U 68/01-; s. a. BGH, NJW 2000, 1794).

    Naht- und Verbrauchsmaterial, das üblicherweise aus den Vorräten des Praxisbedarfs entnommen wird, entspricht der beispielhaften Darstellung des Verordnungsgebers, der erkennbar das im Rahmen einer bestimmten Behandlung benötigte Kleinmaterial nicht einer gesonderten Vergütung zuführen wollte (vgl. Senatsurt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01 -).

    Die GOZ-Nr. 203 kann in einer Sitzung und in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich z. B. zweimal berechnet werden, wenn es sich um selbständige Leistungen handelt, die einmal beim Präparieren einerseits und einmal beim Füllen von Kavitäten andererseits angefallen sind (Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 2.2 - Nr. 203; vgl. auch Senat, Urt. v. 13.05.2002 - 8 U 32/01 -).

  • VG Stuttgart, 11.03.2013 - 13 K 4557/11
    28.06.2001 (AZ.: 8 U 138/00) und vom 13.05.2002, AZ.: 8 U 32/01) benannt, die ebenfalls eine Mehrfach­ abrechnung der GOZ-Nr. 203 in einer Sitzung bejaht haben wenn es sich um ge­ trennte selbständige Leistungen handelt bzw. um Einzeimaßnahmen in jeweils unter­ schiedliche Behandlungsphasen.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2019 - 4 U 70/17

    Leistungen aus einer Krankheitskostenversicherung; Abschluss von

    Zwar war für Nr. 203 GOZ a.F. anerkannt, dass auch eine mehrfache Berechnung je Kieferhälfte in einer Sitzung dann vorgenommen werden kann, wenn es sich insoweit um getrennte selbständige Leistungen handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2002 - I-8 U 32/01 -, Rn. 72, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2011 - L 11 KA 30/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Unabhängig davon, dass der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist, erachtet der Senat diesen Ansatz der Klägerin im Rahmen der ihm in § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Befugnis zur Schadensschätzung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2002 - I-8 U 32/01 - bei einem Zinssatz von 9%; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.1997 - 5 AZR 441/95 - bei einem Zinssatz von 7, 25%) für zutreffend.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2011 - L 11 KA 29/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Unabhängig davon, dass der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist, erachtet der Senat diesen Ansatz der Klägerin im Rahmen der ihm in § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Befugnis zur Schadensschätzung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2002 - I-8 U 32/01 - bei einem Zinssatz von 9%; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.1997 - 5 AZR 441/95 - bei einem Zinssatz von 7, 25%) für zutreffend.
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