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KG, 17.01.2002 - 8 U 353/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geschäftsraummiete; Konkurrenzschutz; Restaurantbetrieb; Konkurrenzsituation; Gaststättengewerbe
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; BGB § 535
Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bei Geschäftsraummiete - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gewerberaummietrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.08.2001 - 29 O 408/01
- KG, 17.01.2002 - 8 U 353/01
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.10.1974 - VIII ZR 113/72
Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Nachträgliche Verminderung …
Auszug aus KG, 17.01.2002 - 8 U 353/01
Dies steht jedoch der Geltendmachung eines Anspruchs ihnen gegenüber nicht entgegen: Eine Leistung ist nämlich nicht schon dann unmöglich, wenn der Schuldner (hier die Verfügungsbeklagten) auf den Leistungsgegenstand keinen rechtlichen Anspruch haben (vgl. BGH NJW 1974, 2317, 2318).
- KG, 21.01.2008 - 8 W 85/07
Konkurrenzschutz Nagelstudio - Friseur
Vielmehr ist nach den Umständen des einzelnen Falles abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien der Schutz vor der Konkurrenz geboten ist, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten (BGH NJW 1979, 1404 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 2002- 8 U 353/01, KG-Report 2003, 154, und vom 21. Oktober 2004 - 8 U 51/04, KG-Report 2005, 173). - KG, 17.01.2005 - 8 U 212/04
Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bei Gewerberaummiete: Voraussetzungen und …
Hierdurch entfällt nicht der vom Vermieter zu gewährende Konkurrenzschutz in demselben Mietobjekt bzw. in dem unmittelbar angrenzenden Objekt (vgl. Senatsurteil vom 17.Januar 2002 - 8 U 353/01 -, a.a.O.). - KG, 08.05.2003 - 8 U 68/03
Gewerberaummiete: Einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen …
Selbst wenn die Beklagte aufgrund des mit dem neuen Mieter abgeschlossenen Vertrages keine rechtliche Möglichkeit auf Durchsetzung der gegenüber den Kläger hat, ist die Leistung nicht als unmöglich anzusehen (vgl. BGH, NJW 1974, 2317, 2318; Senat, Urteil v. 17. Januar 2002, 8 U 353/01, S. 3 der UA).