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   OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09 - 92, 8 U 367/09   

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https://dejure.org/2010,6369
OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09 - 92, 8 U 367/09 (https://dejure.org/2010,6369)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.09.2010 - 8 U 367/09 - 92, 8 U 367/09 (https://dejure.org/2010,6369)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09. September 2010 - 8 U 367/09 - 92, 8 U 367/09 (https://dejure.org/2010,6369)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstellung des Käufers einer mangelhaften Sache; Rücktritt nach vergeblicher Nachfristsetzung

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 346 Abs. 1
    Rechtsstellung des Käufers einer mangelhaften Sache; Rücktritt nach vergeblicher Nachfristsetzung

  • rechtsportal.de

    BGB § 346 Abs. 1
    Rechtsstellung des Käufers einer mangelhaften Sache; Rücktritt nach vergeblicher Nachfristsetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufvertrag: Rücktritt vom Handelskauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rücktritt unterliegt klaren Regeln - Fortgeltung des Vertrags versus neuer Vertragsabschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Handelskauf: Käufer muss verbliebene Mängel nach Nachbesserung nochmals sofort rügen! (IBR 2011, 80)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98

    Zur Frage, wann bei einem Kaufvertrag über Standardsoftware der Kaufgegenstand im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09
    Die Ware ist abgeliefert, wenn sie derart in den Machtbereich des Käufers verbracht wird, dass dieser sie untersuchen kann; das gilt auch beim Kauf von Software (vgl. BGHZ 143, 307 ff. Tz. 10, 18, zit. nach juris).

    Steht die Ablieferung der Kaufsache fest, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Mängel rechtzeitig gerügt hat (vgl. BGHZ 143, 307 ff. Tz. 23; Reinking/Eggert, a. a. O. Rdnr. 1950; MünchKomm.HGB/Grunewald, 2. Aufl., § 377 Rdnr. 137).

    Zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte ist der Käufer auch nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel ebenfalls unverzüglich zu rügen (vgl. BGHZ 143, 307 ff. Tz. 20, zit. nach juris; Reinking/Eggert, a. a. O., Rdnr. 1945; Mankowski, Das Zusammenspiel der Nacherfüllung mit den kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, NJW 2006, 865, 867; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 377 Rdnr. 6; MünchKomm.HGB/Grunewald, a. a. O., § 377 Rdnr. 26, 88; Müller in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 377 Rdnr. 66).

    Auch unter Zugrundelegung eines - wegen der vorhandenen Schwierigkeiten bei der Entdeckung von Mängeln umfangreicher und differenzierter Software gebotenen - hinreichend großzügigen Maßstabs bei der Bemessung der Rügefrist (vgl. BGHZ 143, 307 ff. Tz. 19, zit. nach juris) kann eine mehr als sieben Wochen nach der Entdeckung des Mangels erfolgte Absendung der Mängelrüge nicht mehr als unverzüglich, nämlich ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), angesehen werden (vgl. BGHZ 101, 49 ff. Tz. 18; 143, 307 ff. Tz. 24; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 137/86

    Beweislast für rechtzeitige Absendung und Zugang der Mängelanzeige

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09
    Auch hinsichtlich des Zugangs der Mangelanzeige als empfangsbedürftiger Erklärung trifft den Käufer die Beweislast (vgl. BGHZ 101, 49 ff. Tz. 9, 14; MünchKomm.HGB/Grunewald, a. a. O., § 377 Rdnr. 137).

    Auch unter Zugrundelegung eines - wegen der vorhandenen Schwierigkeiten bei der Entdeckung von Mängeln umfangreicher und differenzierter Software gebotenen - hinreichend großzügigen Maßstabs bei der Bemessung der Rügefrist (vgl. BGHZ 143, 307 ff. Tz. 19, zit. nach juris) kann eine mehr als sieben Wochen nach der Entdeckung des Mangels erfolgte Absendung der Mängelrüge nicht mehr als unverzüglich, nämlich ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), angesehen werden (vgl. BGHZ 101, 49 ff. Tz. 18; 143, 307 ff. Tz. 24; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05

    Rechtsstellung des Gläubigers nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09
    Zutreffend ist auch, dass ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB nicht dadurch untergeht, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt (vgl. BGH NJW 2006, 1198 f. Tz. 16 ff., zit. nach juris).
  • BGH, 16.04.2009 - VII ZB 66/08

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09
    c) Schließlich haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die von ihnen mit dem weiteren Fristverlängerungsantrag begehrte Frist eingehalten (vgl. BGH MDR 2009, 884 f. Tz. 10, zit. nach juris; Musielak/Grandel, a. a. O., § 233 Rdnr. 29).
  • BGH, 09.07.2009 - VII ZB 111/08

    Vertrauen einer Partei in eine erstmalig beantragten Verlängerung einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09
    Selbst im Falle eines lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten (ersten) Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darf die Partei darauf vertrauen, dass diesem Antrag stattgegeben wird; das gilt selbst dann, wenn diesem Antrag bereits eine auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützte Fristverlängerung vorausgegangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - VII ZB 111/08 Tz. 8 - 10, zit. nach juris).
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Feststellung, dass der zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin geschlossene Kaufvertrag durch den von der Klägerin erklärten Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, bereits unzulässig ist, weil der Klägerin die Erhebung einer Leistungsklage möglich und zumutbar war und es deshalb an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1272 ff. Tz. 15, zit. nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rdnr. 7a).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZB 80/07

    Anforderungen an die Ausgangs Kontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09
    Vor diesem Hintergrund beruft sich die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.9.2009 ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur notwendigen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax (vgl. BGH FamRZ 2007, 720 f.; NJW-RR 2008, 1379 f.).
  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 5/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 8 U 367/09
    Vor diesem Hintergrund beruft sich die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.9.2009 ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur notwendigen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax (vgl. BGH FamRZ 2007, 720 f.; NJW-RR 2008, 1379 f.).
  • BGH, 26.08.2020 - VIII ZR 351/19

    Kaufrecht: Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten

    Die aufgezeigten Gesichtspunkte verbieten es, der Vorschrift des § 440 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 BGB, wonach bei Fehlschlagen der Nachbesserung, die in der Regel bei einem zweimaligen erfolglosen Nachbesserungsversuch anzunehmen ist, auf eine Fristsetzung verzichtet werden kann, allgemeingültige Wertungen zu entnehmen und diese auf den (Regel-)Fall einer Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB zu übertragen (so im Ergebnis auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2010 - 8 U 367/09, juris Rn. 49 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 323 Rn. 16).

    (1) Der Sinn und Zweck des § 440 BGB besteht - anders als die Revision, Stimmen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2010 - 8 U 367/09, aaO Rn. 48; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., 440 Rn. 2) folgend, meint - nicht darin, "die Entbehrlichkeit der Fristsetzung über § 281 Abs. 2 BGB (für den Schadensersatz) und § 323 Abs. 2 BGB (für den Rücktritt) hinaus auf die Nacherfüllung zu erstrecken." Denn der Anspruch auf Nacherfüllung bedarf zu seiner Verwirklichung keiner Fristsetzung (BT-Drucks. 14/6040, S. 230 a.E.).

  • OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 16 U 42/19

    Rücktritt wegen Sachmangels nur nach zweitem fehlgeschlagenen

    Der Kläger stützt sich für seine Auffassung auf eine Entscheidung des OLG Saarbücken (Urteil vom 9.9.2010 - 8 U 367/09, BeckRS 2010, 28141 und Juris), wonach der Käufer, wenn er dem Verkäufer eine Frist gesetzt hat und innerhalb der Frist eine erfolglose Nachbesserung vorgenommen wurde, nach Fristablauf zurücktreten kann, ohne dem Verkäufer eine weitere Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels einräumen oder eine (weitere) Frist setzen zu müssen.

    Sei, wie im vorliegenden Fall, eine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden und habe die daraufhin erfolgte Nachbesserungsmaßnahme nicht zum Erfolg geführt, so müsse der Käufer dem Verkäufer vor einem Rücktritt keine zweite Nachbesserungsmöglichkeit einräumen (OLG Saarbücken, Urteil vom 9.9.2010 - 8 U 367/09, BeckRS 2010, 28141; Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl., § 440 Rz. 1; Reinking/Eggert, a.a.O., Rz. 865 und Rz. 960 f.; Woitkewitsch MDR 2004, 862 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 11.09.2014 - 4 U 179/13

    Leasingvertrag: Konkludenter Widerruf der Ermächtigung des Leasingnehmers zur

    cc) Zwar ist der Käufer nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel unverzüglich zu rügen; denn mit dem Abschluss der Nachbesserungsarbeiten und der erneuten Aushändigung der nachgebesserten Kaufsache an den Käufer ist diese abgeliefert und die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt erneut zu laufen (SaarlOLG, Urt. v. 09.09.2010 - 8 U 367/09 - 92, juris Rn. 52).
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