Rechtsprechung
KG, 30.10.2006 - 8 U 38/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auszug eines Mieters ohne vorherige Durchführung von Schönheitsreparaturen als Zeichen für eine endgültige Erfüllungsverweigerung; Erfordernis einer konkreten Mitteilung über die durchzuführenden Schönheitsreparaturen ; Schadensersatzanspruch wegen Nichtdurchführung von ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Notwendige Fristsetzung für Schönheitsreparaturen
- Judicialis
BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 281 Abs. 1; ; BGB § 281 Abs. 2; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 389; ; BGB § 307; ; BGB § 307 Abs. 1 n.F.; ; BGB § 307 Abs. 2 Ziffer 1 n.F.
- RA Kotz
Schönheitsreparaturen - Nichtdurchführung und Schadensersatzanspruch des Vermieters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Endgültige Erfüllungsverweigerung bei Auszug des Mieters ohne Durchführung von Schönheitsreparaturen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnraummietrecht - Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Angemessene Nachfrist für Schönheitsreparaturen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Pauschaler Hinweis auf fehlende Schönheitsreparaturen reicht nicht
- advogarant.de (Kurzinformation)
Nachfristsetzung bei nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Streit um Mietkaution - Wann erübrigt es sich, dem Mieter eine Frist für Schönheitsreparaturen zu setzen?
- streifler.de (Kurzinformation)
Schönheitsreparaturen: Wenn der Mieter ohne zu renovieren auszieht
- mietrechtsinfo.de (Leitsatz)
Unwirksame Öffnungsklausel bei Gewerbemiete
- mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)
Schönheitsreparaturen, Erfüllungsverweigerung und Aufforderung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bei Schönheitsreparaturen ist Nachfristsetzung immer erforderlich
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schönheitsreparaturen: Anforderungen an die Leistungsaufforderung (IMR 2007, 39)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.02.2006 - 29 O 462/05
- KG, 30.10.2006 - 8 U 38/06
Papierfundstellen
- NZM 2007, 356
- ZMR 2007, 112
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Saarbrücken, 29.01.2004 - 8 U 290/03
Gewerberaummiete: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen …
Auszug aus KG, 30.10.2006 - 8 U 38/06
Abzustellen ist dabei aber auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. Januar 2004 - 8 U 290/03). - BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84
Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag
Auszug aus KG, 30.10.2006 - 8 U 38/06
Der Bundesgerichtshof hatte in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 30. Oktober 1984 (BGH, NJW 1985, 480) zu entscheiden, ob dann, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden, der Mieter nach Auszug und Rückgabe der Mietsache den Anspruch des Vermieters noch durch Naturalleistung erfüllen darf oder ob dem Vermieter in diesem Fall ein Geldanspruch zusteht. - BGH, 10.07.1991 - XII ZR 105/90
Rückgabe der Mietsache
Auszug aus KG, 30.10.2006 - 8 U 38/06
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 1991, 2416) kann eine endgültige Erfüllungsverweigerung etwa dann angenommen werden, wenn der Mieter durch sein Verhalten vor Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und demgemäß das Mietobjekt bei Vertragsende räumt, ohne Anstalten für die Vorbereitung oder Ausführung der Schönheitsreparaturen getroffen zu haben (vgl. hierzu auch LG Berlin, Grundeigentum 2002, 1199).
- AG Brandenburg, 24.02.2017 - 31 C 179/14
Flecken durch Duschgel sind normale Abnutzungen
Da es sich vorliegend im Übrigen hinsichtlich des Natursteins im Bad (Reparaturkosten in Höhe von 1.690,86 Euro netto ) und der Kosten für die Überprüfung des Fahrstuhls ( 535, 42 Euro brutto ) um Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen handelt, ist gemäß § 280 BGB auch eine vorherige Fristsetzung der Beklagten gegenüber den Klägern zur Leistung und/oder Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich hier nicht erforderlich gewesen ( BGH , Urteil vom 12.05.2004, Az.: XII ZR 223/01, u.a. in: NZM 2004, Seiten 583 f.; BGH , WuM 1997, Seiten 217 f.; BGH , NJW-RR 1992, Seiten 1226 ff.; BGH , NJW 1991, Seiten 2416 ff.; KG Berlin , NJW-RR 2007, Seiten 1602 f.; KG Berlin , WuM 2007, Seiten 71 f.; LG Dessau-Roßlau , Urteil vom 29.09.2016, Az.: 5 S 177/15, u.a. in: "juris"; LG Berlin , Grundeigentum 1998, Seite 1213; LG Saarbrücken , WuM 1999, Seite 547; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 07.05.2015, Az.: 31 C 58/14; AG Halle/Saale , Urteil vom 24.02.2011, Az.: 93 C 3977/09 ).Welche Zeitspanne/Frist für die Mängelbeseitigung/Renovierung angemessen ist, bestimmt sich zwar im Übrigen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ( Reichsgericht , JW 1911, Seite 12 Nr. 11 = WarnRspr. 1911 Nr. 66; BGH , NJW 1985, Seiten 2640 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 07.05.2015, Az.: 31 C 58/14 ), jedoch wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine 14-Tages-Frist zur Vornahme der Renovierung einer kompletten Wohnung ausreichend ist ( KG Berlin , WuM 2007, Seiten 71 f. = NZM 2007, Seiten 356 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 07.05.2015, Az.: 31 C 58/14 ).
- AG Brandenburg, 14.06.2019 - 31 C 249/17
Verschlechterung der Wohnung durch Rauchen nicht nur "Schönheitsfehler"!
Welche Zeitspanne/Frist für eine Mängelbeseitigung/Renovierung angemessen ist, bestimmt sich im Übrigen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ( Reichsgericht , JW 1911, Seite 12 Nr. 11 = WarnRspr. 1911 Nr. 66; BGH , NJW 1985, Seiten 2640 ff. ), jedoch wird grundsätzlich wohl davon ausgegangen, dass eine 14-Tages-Frist zur Vornahme einer Renovierung einer kompletten Wohnung ausreichend ist ( KG Berlin , WuM 2007, Seiten 71 f. = NZM 2007, Seiten 356 f. ). - AG Brandenburg, 11.05.2017 - 31 C 354/15
Löcher in Holzständerwand gebohrt: Haftung für Schäden an dahinter liegenden …
Da es sich vorliegend hinsichtlich der historischen (und denkmalgeschützten) Wand-Fliesen um Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung handelt, wäre gemäß § 280 BGB auch eine vorherige Fristsetzung des Vermieters gegenüber der Klägerin als Mieterin zur Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht erforderlich ( BGH , Urteil vom 12.05.2004, Az.: XII ZR 223/01, u.a. in: NZM 2004, Seiten 583 f.; BGH , WuM 1997, Seiten 217 f.; BGH , NJW-RR 1992, Seiten 1226 ff.; BGH , NJW 1991, Seiten 2416 ff.; KG Berlin , NJW-RR 2007, Seiten 1602 f.; KG Berlin , WuM 2007, Seiten 71 f.; LG Dessau-Roßlau , Urteil vom 29.09.2016, Az.: 5 S 177/15, u.a. in: "juris"; LG Heidelberg , Urteil vom 24.06.2013, Az.: 5 S 52/12, u.a. in: ZMR 2014, Seiten 41 ff.; LG Berlin , Grundeigentum 1998, Seite 1213; LG Saarbrücken , WuM 1999, Seite 547; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 24.02.2017, Az.: 31 C 179/14, u.a. in: IMR 2017, 191 = BeckRS 2017, Nr.: 102388 = IBRS 2017, Nr.: 0847 = "juris"; AG Halle/Saale , Urteil vom 24.02.2011, Az.: 93 C 3977/09 ).