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   OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07 - 105   

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https://dejure.org/2008,3974
OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07 - 105 (https://dejure.org/2008,3974)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.06.2008 - 8 U 380/07 - 105 (https://dejure.org/2008,3974)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 8 U 380/07 - 105 (https://dejure.org/2008,3974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Allgemeine Leasingbedingungen: Vorrang einer Individualabrede über eine bestimmte Vertragslaufzeit vor einer abweichenden Vertragsverlängerungsklausel; Lesbarkeit von Leasingbedingungen; Auslegung einer Klausel über das Erwerbsrecht des Leasingnehmers zum Restwert bei ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorrang einer in einem Leasingvertrag individualvertraglich vereinbarten bestimmten Vertragslaufzeit vor einer in den Leasingbedingungen enthaltenen automatischen Vertragsverlängerungsklausel; Inbetrachtkommen einer vom Wortlaut einer Klausel in den Leasingbedingungen ...

  • Betriebs-Berater

    Vorrang einer individualvertraglichen Laufzeitklausel gegenüber einer Verlängerungsklausel in AGB beim Leasingvertrag

  • Judicialis

    BGB § 305b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305b
    Vorrang einer in einem Leasingvertrag individualvertraglich vereinbarten bestimmten Vertragslaufzeit vor einer in den Leasingbedingungen für den Fall des Unterbleibens einer Kündigung enthaltenen automatischen Vertragsverlängerungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Urteile zur Schriftgröße

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wann sind Allgemeine Geschäftsbedingungen "(un-)lesbar"? - Im Streit um Leasingraten für ein medizinisches Gerät hing das Urteil von dieser Frage ab

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leasing: Individuelle Vereinbarung geht vor AGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 989
  • BB 2008, 2649
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.04.2005 - VIII ZR 377/03

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens des Leasinggebers nach einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07
    1. Nach dieser Vorschrift, die auf Leasingverträge Anwendung findet (vgl. BGH NJW-RR 2004, 558 ff. Rdnr. 50; NJW-RR 2005, 1081 f. Rdnr. 9; jeweils zit. nach juris), kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache von dem Mieter als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen.

    c) Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2005, 1081 f.), in der dieser einen Anspruch der dortigen Leasinggeberin auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB a. F. für begründet erachtet hat, gerechtfertigt.

    3. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Zeitwert des Kernspintomographen während des hier in Rede stehenden Zeitraums bis einschließlich Mai 2006, der sich nach dem Vorbringen der Beklagten auf ca. 5.000,-- EUR bis 10.000,-- EUR belief, alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken war, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate von 14.868,98 EUR zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert völlig außer Verhältnis stünde, so dass das Verlangen der Klägerin nach Fortzahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) anzusehen wäre (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2005, 1081 f. Rdnr. 13).

  • BGH, 07.01.2004 - VIII ZR 103/03

    Formularmäßige Vereinbarung der Fortzahlung der Leasingraten bei nichterfolgter

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07
    1. Nach dieser Vorschrift, die auf Leasingverträge Anwendung findet (vgl. BGH NJW-RR 2004, 558 ff. Rdnr. 50; NJW-RR 2005, 1081 f. Rdnr. 9; jeweils zit. nach juris), kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache von dem Mieter als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen.

    Eine Vorenthaltung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache entgegen seiner Verpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB (= § 556 Abs. 1 BGB a. F.) nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 558 ff., a. a. O.; NJW-RR 2006, 229 ff. Rdnr. 12, zit. nach juris).

    Hieran fehlt es, wenn der Wille des Vermieters nicht auf die Rückgabe der Mietsache gerichtet ist, etwa weil er vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 558 ff., a. a. O.; NJW-RR 2006, 229 ff., a. a. O.; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 546a Rdnr. 8).

  • BGH, 08.11.1989 - VIII ZR 1/89

    Geltungsdauer eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07
    Ein Leasingvertrag kann nicht nur auf unbestimmte Zeit (mit Kündigungsmöglichkeit insbesondere nach Ablauf der Grundleasingzeit; vgl. hierzu: BGH NJW 1990, 247 ff.; NJW-RR 1990, 182 f.), sondern auch für eine von vornherein bestimmte Zeit (feste Grundleasingzeit mit oder ohne Verlängerungsoption für den Leasingnehmer) geschlossen werden (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Einf. v. § 535 Rdnr. 37; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1942 ff.).

    Dass bei dem im Streitfall in Rede stehenden Leasingvertrag nicht lediglich eine Grundleasingzeit als Kalkulationsgrundlage für die festgelegten Leasingraten ohne Einfluss auf die Vertragsdauer vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 182 f. Rdnr. 22, zit. nach juris), folgt schon daraus, dass im weiteren Verlauf des Vertragstextes ausdrücklich eine Vertragslaufzeit von 86 Monaten geregelt ist.

    Überraschend wäre die Klausel lediglich dann nicht, wenn der Leasingvertrag von vornherein auf eine unbestimmte Zeit geschlossen worden wäre, ohne dass die Klauselverwenderin den Rechtsvorgängern der Beklagten Anlass zu der Erwartung gegeben hätte, der Vertrag sei auf bestimmte Zeit geschlossen (vgl. BGH NJW 1990, 247 ff. Rdnr. 29 ff.; NJW-RR 1990, 182 f. Rdnr. 29; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 30.05.1983 - II ZR 135/82

    Zulässigkeit einer Gerichtswahlklausel in einem Konnossement; Einbeziehung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07
    Vielmehr gilt für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern der allgemeine Grundsatz, dass ein redlicher Kaufmann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht davon ausgehen kann, dass sich sein Vertragspartner durch die bloße widerspruchslose Entgegennahme eines wegen ungewöhnlich kleinen Drucks nur mühsam entzifferbaren Klauselwerks mit dessen Inhalt einverstanden erklärt (vgl. BGH NJW 1983, 2772 f. Rdnr. 13; NJW-RR 1986, 1311 f. Rdnr. 7; jeweils zit. nach juris).

    Wie der Bundesgerichtshof in der vorstehend zitierten späteren Entscheidung (vgl. NJW-RR 1986, 1311 f., a. a. O.) ausgeführt hat, hat er die von ihm in der zitierten früheren Entscheidung (NJW 1983, 2772 f., a. a. O.) zu beurteilenden Konnossementbedingungen nicht nur wegen der Verwendung sehr kleiner Buchstabentypen bei ganz geringen Zeilenabständen (mehr als 150 Zeilen bei allenfalls 1 mm Zeilenhöhe und einem noch kleineren Zeilenabstand) für nicht mehr ohne besondere Mühe lesbar erachtet, sondern auch deshalb, weil die Bedingungen in blassblauer Farbe auf einem leicht grauen, dünnen Papier gedruckt worden waren und sich ein insgesamt verschwommenes Bild ergeben hatte.

  • BGH, 03.02.1986 - II ZR 201/85

    Prüfungsverbot des § 549 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und internationale

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07
    Vielmehr gilt für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern der allgemeine Grundsatz, dass ein redlicher Kaufmann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht davon ausgehen kann, dass sich sein Vertragspartner durch die bloße widerspruchslose Entgegennahme eines wegen ungewöhnlich kleinen Drucks nur mühsam entzifferbaren Klauselwerks mit dessen Inhalt einverstanden erklärt (vgl. BGH NJW 1983, 2772 f. Rdnr. 13; NJW-RR 1986, 1311 f. Rdnr. 7; jeweils zit. nach juris).

    Wie der Bundesgerichtshof in der vorstehend zitierten späteren Entscheidung (vgl. NJW-RR 1986, 1311 f., a. a. O.) ausgeführt hat, hat er die von ihm in der zitierten früheren Entscheidung (NJW 1983, 2772 f., a. a. O.) zu beurteilenden Konnossementbedingungen nicht nur wegen der Verwendung sehr kleiner Buchstabentypen bei ganz geringen Zeilenabständen (mehr als 150 Zeilen bei allenfalls 1 mm Zeilenhöhe und einem noch kleineren Zeilenabstand) für nicht mehr ohne besondere Mühe lesbar erachtet, sondern auch deshalb, weil die Bedingungen in blassblauer Farbe auf einem leicht grauen, dünnen Papier gedruckt worden waren und sich ein insgesamt verschwommenes Bild ergeben hatte.

  • BGH, 20.09.1989 - VIII ZR 239/88

    Rechtsnatur eines formularmäßig auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07
    Ein Leasingvertrag kann nicht nur auf unbestimmte Zeit (mit Kündigungsmöglichkeit insbesondere nach Ablauf der Grundleasingzeit; vgl. hierzu: BGH NJW 1990, 247 ff.; NJW-RR 1990, 182 f.), sondern auch für eine von vornherein bestimmte Zeit (feste Grundleasingzeit mit oder ohne Verlängerungsoption für den Leasingnehmer) geschlossen werden (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Einf. v. § 535 Rdnr. 37; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1942 ff.).

    Überraschend wäre die Klausel lediglich dann nicht, wenn der Leasingvertrag von vornherein auf eine unbestimmte Zeit geschlossen worden wäre, ohne dass die Klauselverwenderin den Rechtsvorgängern der Beklagten Anlass zu der Erwartung gegeben hätte, der Vertrag sei auf bestimmte Zeit geschlossen (vgl. BGH NJW 1990, 247 ff. Rdnr. 29 ff.; NJW-RR 1990, 182 f. Rdnr. 29; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 218/04

    Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07
    Eine Vorenthaltung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache entgegen seiner Verpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB (= § 556 Abs. 1 BGB a. F.) nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 558 ff., a. a. O.; NJW-RR 2006, 229 ff. Rdnr. 12, zit. nach juris).

    Hieran fehlt es, wenn der Wille des Vermieters nicht auf die Rückgabe der Mietsache gerichtet ist, etwa weil er vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 558 ff., a. a. O.; NJW-RR 2006, 229 ff., a. a. O.; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 546a Rdnr. 8).

  • BGH, 04.02.2004 - XII ZR 301/01

    Langfristige Mietverträge sind keine kreditähnlichen Geschäfte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07
    Darüber hinaus ist für den Leasingvertrag als atypischen Mietvertrag (vgl. BGHZ 158, 19 ff. Rdnr. 21, zit. nach juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., Einf. v. § 535 Rdnr. 38) das seit dem 1.9.2001 geltende Mietrecht maßgebend (vgl. Art. 229 § 3 EGBGB).

    Hierdurch ist zwischen den Beklagten als Rechtsnachfolgern der ursprünglichen Leasingnehmer und der nach ihrer Behauptung in die Rechtsstellung der ursprünglichen Leasinggeberin eingetretenen Klägerin ein Kaufvertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 158, 19 ff. Rdnr. 21; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Einf. v. § 535 Rdnr. 37).

  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 69/00

    Haftungsausschluß in der formularmäßigen Verlängerung einer Bürgschaft

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07
    aa) Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich der für die Anwendung der genannten Vorschrift vorausgesetzte Überrumpelungseffekt auch daraus ergeben kann, dass der Vertragspartner nach den individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht mit einer solchen Klausel rechnen musste (vgl. BGHZ 102, 152 ff. Rdnr. 19; BGH NJW-RR 2002, 485 ff. Rdnr. 10; jeweils zit. nach juris), was insbesondere der Fall sein kann, wenn die Klausel wesentlich von dem abweicht, was der Vertragspartner des Verwenders als seine Vorstellungen und Absichten bei den Verhandlungen widerspruchslos zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH NJW-RR 2002, 485 ff., a. a. O.).

    Ebenso trifft die Auffassung des Landgerichts zu, dass bei einer derartigen, der durch individuelle Umstände des Vertragsschlusses begründeten Erwartung der Gegenseite widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingung die überraschende Wirkung grundsätzlich nur dann entfällt, wenn der Verwender den Gegner durch einen individuellen Hinweis auf sie aufmerksam macht, wofür allein die drucktechnische Hervorhebung durch Fettdruck nicht genügt (vgl. BGH NJW-RR 2002, 485 ff. Rdnr. 16 - 18, zit. nach juris).

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07
    aa) Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich der für die Anwendung der genannten Vorschrift vorausgesetzte Überrumpelungseffekt auch daraus ergeben kann, dass der Vertragspartner nach den individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht mit einer solchen Klausel rechnen musste (vgl. BGHZ 102, 152 ff. Rdnr. 19; BGH NJW-RR 2002, 485 ff. Rdnr. 10; jeweils zit. nach juris), was insbesondere der Fall sein kann, wenn die Klausel wesentlich von dem abweicht, was der Vertragspartner des Verwenders als seine Vorstellungen und Absichten bei den Verhandlungen widerspruchslos zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH NJW-RR 2002, 485 ff., a. a. O.).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2018 - 22 U 33/17

    Rechtsfolgen der vertraglichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils

    für einen Durchschnittskunden hinreichend mühelos lesbar sind (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 03.02.1986, II ZR 201/85, NJW-RR 1986, 1311, dort Rn 7; BGH, Urteil vom 30.05.1983, II ZR 135/82, NJW 1983, 2772, dort Rn 13; BGH, Urteil vom 07.06.1978, VIII ZR 146/77, NJW 1978, 2243; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2008, 8 U 380/07, NJW-RR 2009, 989, dort Rn 48; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 305, Rn 37 mwN; Erman-Roloff, BGB, 15. Auflage 2017, § 305, Rn 32; jurisPK-Lapp/Salamon, BGB, 8. Auflage 2017, § 305, Rn 106), können dahinstehen.
  • AG Meldorf, 26.10.2010 - 81 C 834/10

    Zulässigkeit einer Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen über eine

    Eine Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach sich ein auf bestimmte Zeit geschlossener Versicherungsvertrag verlängert, wenn er nicht gekündigt wird, wird nicht Vertragsbestandteil, wenn laut Versicherungsschein eine feste Vertragsdauer vereinbart ist und auf die Verlängerungsklausel nur außerhalb des Versicherungsscheins an versteckter Stelle hingewiesen wird (vergleiche BGH, NJW 1989, 2255; OLG Frankfurt, ZfSch 1990, 239; OLGR Saarbrücken 2008, 749).

    Diese Klausel ist nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden (vgl. BGH, NJW 1989, 2255; OLG Frankfurt, ZfSch 1990, 239; OLGR Saarbrücken 2008, 749).

  • LG Dortmund, 30.09.2009 - 2 O 93/09

    Schufa, Interessenabwägung

    Denn die Notwendigkeit einer Interessenabwägung folgt sowohl aus der SCHUFA-Klausel, die insofern auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG Bezug nimmt, als auch aus der letztgenannten Norm selbst ( allerdings würde einer Nichteinbeziehung der Klausel wohl nicht bereits eine mangelnde Lesbarkeit entgegenstehen. Gemessen an den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien - BGH NJW-RR 1986, 1311; OLG Hamm NJW-RR 1988, 944; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 989 - ist eine hinreichende Lesbarkeit gegeben. Fraglich ist allerdings, ob der im Kopf des Formulars nur leicht drucktechnisch hervorgehobene Hinweis auf die SCHUFA-Klausel in den nachfolgenden Darlehnsbedingungen den Anforderungen an eine besondere Hervorhebung im Sinne des § 4 a BDSG (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 3055) genügt ).
  • OLG Köln, 25.06.2018 - 15 U 102/18

    Beendigung eines Leasingvertrages

    Auch Bedenken mit Blick auf § 305c Abs. 1 BGB bestehen in solchen Gestaltungen regelmäßig nicht, wenn nicht - wie etwa bei OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.06.2008 - 8 U 380/07, BeckRS 2008, 14722 = BB 2008, 2649 - ganz atypische Absprachen zur genauen Vertragslaufzeit getroffen worden sind und - wie hier der Fall - die Klausel im Vertrag noch hinreichend transparent in Zusammenhang mit den Vertragsdaten abgedruckt ist.
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