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   OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13   

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OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13 (https://dejure.org/2014,74144)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.01.2014 - 8 U 389/13 (https://dejure.org/2014,74144)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - 8 U 389/13 (https://dejure.org/2014,74144)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94

    Umfang des Widerrufsrechts bei verbundenen Geschäften; Zeitpunkt des Zuflusses

    Auszug aus OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13
    Danach wäre nicht die Beklagte, sondern die Bank passivlegitimiert (vgl. BGH, Urt. 11.10.1995 - VIII ZR 325/94, BGHZ 131, 66, 73).

    Dieser wird insoweit anstelle des Verkäufers Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers und demgemäß für einen Prozess aktiv- und passivlegitimiert; die Abwicklung findet ausschließlich zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher statt (BGHZ 131, 66, 72 f.).

    Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann beim Verbundgeschäft nur die auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden (BGHZ 131, 66, 70 f. m.w.N.).

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13
    Seite11 a) Bei dem aufgrund des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrages vom 14.05.1998 abgeschlossenen Treuhandvertrag handelt es sich um einen "Vertrag über eine entgeltliche Leistung" i. S. von § 1 Abs. 1 HWiG, weil sich der Kläger als Anleger in der Hoffnung auf Gewinnerzielung zur Entgeltzahlung für den Erwerb eines für ihn von der Treuhänderin zu haltenden Geschäftsanteils verpflichtete (BGH, Urt. 02.07.2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 203).

    Auch wenn vertragliche Beziehungen unmittelbar nur zwischen dem Kläger sowie der Treuhänderin bestanden, ist wegen der bloßen Mittlerfunktion der Treuhänderin nicht diese, sondern die Fondsgesellschaft "anderer Teil" i. S. von § 3 Abs. 1 HWiG (BGHZ 148, 201, 204 ff.).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13
    (2) Eine wirtschaftliche Einheit i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zu Stande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditvertrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, NJW 2003, 2821, 2822; BGH, Urt. 25.04.2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 257 f. = NJW 2006, 1788, 1789).

    Die Rückabwicklung hat auch in diesem Fall unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (BGH, Urt. v. 17.09.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.; BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 337; BGH, NJW 2006, 1788).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13
    Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung des § 9 VerbrKrG, den Verbraucher davor zu schützen, einen Kredit auch dann in voller Höhe zurückzuzahlen zu müssen, wenn der Vertragspartner des finanzierten Geschäft die Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt (BGH, Urt. v. 21.07.2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822).

    (2) Eine wirtschaftliche Einheit i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zu Stande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditvertrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, NJW 2003, 2821, 2822; BGH, Urt. 25.04.2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 257 f. = NJW 2006, 1788, 1789).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13
    Die Rückabwicklung hat auch in diesem Fall unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (BGH, Urt. v. 17.09.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.; BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 337; BGH, NJW 2006, 1788).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13
    Die Rückabwicklung hat auch in diesem Fall unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (BGH, Urt. v. 17.09.1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.; BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 337; BGH, NJW 2006, 1788).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

    Auszug aus OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13
    Die Kenntnis der Beklagten von der konkreten Situation ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 12.12.2005, - II ZR 327/04; BGH, Urt. v. 14.02.2006, - VI ZR 255/04).
  • BGH, 28.03.2006 - XI ZR 239/04

    Wirksamkeit von durch den unwirksam Bevollmächtigten geschlossenen

    Auszug aus OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13
    aa) Zwar ist richtig, dass es bei Einschaltung eines Vertreters grundsätzlich für das Vorliegen einer Haustürsituation auf die Situation des Vertreters bei Vertragsschluss ankommt (BGH, Urt. v. 28.03.2006 - XI ZR 239/04, juris Rn. 18 m. w.N.).
  • OLG Hamm, 25.10.2006 - 31 U 191/06

    Verjährung des Anspruchs auf Darlehensrückerstattung eines vor Inkrafttreten des

    Auszug aus OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13
    Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB nicht deswegen Anwendung, weil dieser Passus nicht durch das OLG-Vertretungsgesetz neu gefasst wurde (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.10.2006 - 31 U 191/06, WM 2007, 1328, 1329 zu § 497 Abs. 3 Satz 4 BGB).
  • OLG Oldenburg, 09.03.2006 - 1 U 134/05

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines ein Gesellschaftsverhältnis begründenden

    Auszug aus OLG Dresden, 30.01.2014 - 8 U 389/13
    Denn daraus ergab sich der Anschein, dass für die Wirksamkeit des Widerrufs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens (Einwurf in den Postkasten) nicht ausreichte, sondern das Schreiben auch (und dies notwendigerweise) mit einem Poststempel versehen sein musste, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trug (OLG Oldenburg, Urt. v. 09.03.2006 - 1 U 134/05, BKR 2006, 380, 381).
  • BGH, 24.11.2009 - XI ZR 260/08

    Widerrufsrecht eines Darlehensnehmers nach dem Haustürwiderrufsgesetz ( HWiG )

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2013 - 9 U 33/12

    Schadensersatz wegen Beitritt zu einer Publikums-KG: Haftung des

  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 94/05

    Widerruf von Haustürgeschäften nach der Neuregelung des Widerrufs von

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • BGH, 11.10.2011 - XI ZR 415/10

    Wirksamkeit einer Treuhandvollmacht: Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange von

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 30.01.2017 - 8 U 389/13   

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