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   OLG Saarbrücken, 13.07.2006 - 8 U 425/05 - 119   

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https://dejure.org/2006,3597
OLG Saarbrücken, 13.07.2006 - 8 U 425/05 - 119 (https://dejure.org/2006,3597)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.07.2006 - 8 U 425/05 - 119 (https://dejure.org/2006,3597)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 8 U 425/05 - 119 (https://dejure.org/2006,3597)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen arglistigen Verschweigens von Mahnverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen: Kenntnis der Bank von den Anfechtungsgründen auf Grund einer Schufa-Auskunft; Anforderungen an die Anfechtungserklärung und fristlose Kündigung als ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen arglistigem Verschweigen von gerichtlichen Mahnverfahren; Begriff der "arglistigen Täuschung" des Vertragpartners; Offenbarungspflicht bei einem Vertragsschluss vorhergehenden Verhandlungen; Fehlende Aufklärung über eine ...

  • Judicialis

    ZPO § 511; ; ZPO § 513; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 529; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; ZPO § 901; ; BGB § 123; ; BGB § 124; ; BGB § 142 Abs. 1; ; BGB § 143

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123 § 124 § 143
    Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen arglistigem Verschweigen von gerichtlichen Mahnverfahren und erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlehensvertrag: Anfechtung wegen Verschweigen von Mahnverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 143
    Zur Anfechtung und fristlosen Kündigung eines Kreditvertrags wegen arglistiger Täuschung bei Verschweigen von Mahnverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bank darf Darlehensvertrag bei verschwiegenem Mahnverfahren fristlos kündigen - Verschweigen eines gerichtlichen Mahnverfahren in Selbstauskunft für die Bank kann als arglistige Täuschung gewertet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2006, 2251
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Saarbrücken, 01.02.2006 - 5 U 207/05

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Anfechtung eines Versicherungsvertrages

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.07.2006 - 8 U 425/05
    Derjenige, der sich in besonders schwer vorwerfbarer Weise treuwidrig verhält, darf den bewussten Missbrauch des Vertrauens seines Verhandlungspartners nicht damit rechtfertigen oder ungeschehen machen, dass diesem Nachlässigkeiten, Unaufmerksamkeiten und Versehen unterlaufen sind (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken aaO. Rn. 45; Urt. vom 01.02.2006, 5 U 207/05 - 17, zitiert nach juris Rn. 33).
  • OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05

    Nachfrageobliegenheit des Versicherungsgebers bei Angabe des Versicherers eine

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.07.2006 - 8 U 425/05
    Abgesehen davon, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze - insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass den Versicherer eine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ein Versicherungsinteressent auf die Antragsfragen im Anbahnungsbereich des Versicherungsvertrages unrichtige, unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Angaben macht, die erkennen lassen, dass er möglicherweise noch nicht alle für die Prüfung der Risikoübernahme bedeutsamen Umstände - verschuldet oder unverschuldet - offenbart hat, so dass ohne ergänzende Rückfragen eine sachgerechte Risikoprüfung nicht erfolgen kann; in diesem Fall wird es dem Versicherer nach Treu und Glauben versagt, sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Hinblick auf die unklaren oder unvollständigen Angaben des Versicherungsinteressenten auf sein Rücktrittsrecht zu berufen; er darf seinen Rücktritt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) also nicht auf solche Umstände stützen, die er bei einer gebotenen Nachfrage erfahren hätte; dahinter steht die Überlegung, dass der Versicherer die ihm durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers eingeräumte Möglichkeit, das Risiko vor Vertragsschluss zu überprüfen, nicht beliebig hinter den Vertragsschluss zurückstellen, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls verlagern darf; er darf den Versicherungsinteressenten nicht trotz erkennbarer Unsicherheiten vertraglich binden und sich zugleich für den Eintritt des Leistungsfalls (innerlich) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vorbehalten (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urt. v. 12.10.2005, 5 U 82/05 - 9, zitiert nach juris Rn. 38 m. w. N.) - auf den Fall unrichtiger Angaben bei der Darlehensbeantragung - hier fehlen gesetzliche Anzeigeobliegenheiten; zudem waren für die Beklagte im Zeitpunkt der Darlehensbewilligung unrichtige Angaben des Klägers nicht erkennbar - nicht dargelegt hat, kann er sich im Streitfall auch deshalb nicht darauf berufen, dass die Beklagte nach Kenntnis von dem Haftbefehl keine weitere Aufklärung betrieben hat, weil er selbst diese Umstände bei Beantragung des Darlehens arglistig verschwiegen hat.
  • BGH, 15.12.1987 - X ZR 10/87

    Anforderungen an Eindeutigkeit der Anfechtungserklärung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.07.2006 - 8 U 425/05
    Nach § 143 BGB muss die Erklärung erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen sondern rückwirkend beseitigen will (BGH NJW-RR 1988, 566 f. m. w. N.).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.07.2006 - 8 U 425/05
    So besteht bei den einem Vertragsschluss vorhergehenden Verhandlungen grundsätzlich die Verpflichtung der Vertragspartner, den anderen Teil von sich aus über die Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind; die Offenbarungspflicht setzt voraus, dass der Vertragspartner die Mitteilung der betreffenden Tatsache nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH NJW-RR 1991, 439, 440 m. w. N.).
  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00

    Arglistiges Verschweigen bei nicht erinnerten Mängeln

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.07.2006 - 8 U 425/05
    Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes handelt arglistig, wer diesen kennt und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner bei dessen Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH NJW 2001, 2326, 2327 m. w. N.).
  • OLG Rostock, 26.02.2024 - 8 U 419/22
    Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass selbst grobfahrlässige Unkenntnis des Käufers von den Anfechtungsvoraussetzungen unschädlich ist und die in § 124 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB geforderte positive Kenntnis sich (auch) auf die Täuschung als solche beziehen muss ("Täuschung entdeckt"), der Käufer also neben der objektiven Unrichtigkeit bzw. (in der hier in Rede stehenden Unterlassensvariante) Unvollständigkeit der Verkäuferangaben auch vom Täuschungsvorsatz des Verkäufers als subjektiver Anfechtungsvoraussetzung wissen muss (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - IV ZR 15/11, BeckRS 2012, 4949 Rn. 11; OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014 - 8 U 163/13, BeckRS 2015, 155 Rn. 65; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2006 - 8 U 425/05, WM 2006, 2251 [Juris; Tz. 41]; BeckOK BGB/Wendtland, 68. Edition - 01.11.2023, § 124 Rn. 2; BeckOGK BGB/Rehberg, Stand: 01.12.2023, § 124 Rn. 4; Staudinger/Singer/v. Finckenstein, BGB, Neubearbeitung 2021, § 124 Rn. 4).

    Damit wusste der Kläger in Bezug auf das im März 2016 von dem Beklagten gekaufte Fahrzeug nicht nur um die objektive qualitative Unzulänglichkeit der Kaufsache - gewährleistungsrechtlich formuliert: den Mangel -, sondern insgesamt um die maßgebliche "Sachlage" (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, a.a.O., Rn. 11; Singer/von Finckenstein, a.a.O., Rn. 4), d. h. um alle relevanten tatsächlichen "Umstände" (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2006, a.a.O. [Juris; Tz. 41]; LG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2018 - 19 O 101/17 [Juris; Tz. 24]; Singer/von Finckenstein, a.a.O., Rn. 4; allgemein zur Maßgeblichkeit der Tatsachenkenntnis auch OLG Rostock, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 U 17/20, WRP 2021, 1624 [1627 f.], insoweit nicht berührt durch BGH, Beschluss vom 21.04.2022 - I ZR 129/21), aus denen jedenfalls der Kläger nunmehr den rechtlichen Schluss zieht, der Beklagte habe es arglistig unterlassen, ihn - den Kläger - ungefragt über die Abgasskandalbetroffenheit des Wagens aufzuklären.

  • ArbG Herne, 28.01.2009 - 5 Ca 2257/08

    Anfechtung, Aufhebungsvertrag, Insolvenz, Schuldübernahme, Versorgungszusage

    Nach § 143 BGB muss die Erklärung erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen, sondern rückwirkend beseitigen will (BGH, Urteil v. 15.12.1987 - X ZR 10/87 - NJW-RR 1988, 566; Saarländisches OLG, Urteil v. 13. Juli 2006 - 8 U 425/05 - WM 2006, 2251).
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