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   KG, 27.01.2003 - 8 U 4958/00   

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https://dejure.org/2003,9307
KG, 27.01.2003 - 8 U 4958/00 (https://dejure.org/2003,9307)
KG, Entscheidung vom 27.01.2003 - 8 U 4958/00 (https://dejure.org/2003,9307)
KG, Entscheidung vom 27. Januar 2003 - 8 U 4958/00 (https://dejure.org/2003,9307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Pflicht zur Herstellung der Vermietbarkeit des Gewerbemietobjekts; Abgrenzung Werk- und Mietvertrag; Nichtausführung der Herrichtungsarbeiten

  • Judicialis

    BGB § 315; ; BGB § 558; ; BGB § 249 Satz 2; ; BGB § 250; ; BGB § 326; ; BGB § 558 Abs. 2; ; BGB § 222; ; BGB § 823; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 1004; ; BGB § 812

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315; BGB § 558; BGB § 326
    Weitervermietung von ganzen Gebäuden; Abgrenzung zum Werkvertrag bei vertraglicher Vereinbarung von Instandhaltungs- und Indstandsetzungstätigkeiten durch den Mieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87

    Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...

    Auszug aus KG, 27.01.2003 - 8 U 4958/00
    Der Erfüllungsanspruch konnte sich demnach nur dann in einen Zahlungsanspruch umwandeln, wenn der Beklagten vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden wäre (BGHZ 104, 6,13).

    Zu dieser Zeit war der Erfüllungsanspruch bereits verjährt, so dass er sich in einen Schadensersatzanspruch nicht mehr umwandeln konnte (BGHZ 104, 6ff.).

    Vielmehr ist dem Mieter gemäß § 250 BGB zunächst eine Frist zu setzen (vgl. BGHZ 104, 6, 16 f).

  • BGH, 08.12.1982 - VIII ZR 219/81

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus KG, 27.01.2003 - 8 U 4958/00
    Denn dann würden diese Maßnahmen eine echte Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung darstellen und wären Bestandteil der dafür geschuldeten Miete (BGHZ 86, 71, 76, 77).

    Vielmehr kann eine derartige Vereinbarung auch als besondere Vergütung für die Überlassung des Grundstücks gesehen werden (vgl. BGHZ 86, 71, 76 zur Verpflichtung des Mieters, einen Steinbruch aufzufüllen).

    Die Verjährungsregelung des § 558 BGB gilt auch für die Verpflichtungen zur Herstellung der Mietsache, die dem Mieter auferlegt werden (BGHZ 86, 71,77).

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZR 65/95

    Schadensersatz wegen Unterlassung von Schönheitsreparaturen und Beschädigung der

    Auszug aus KG, 27.01.2003 - 8 U 4958/00
    Auch in diesem Fall ist § 326 BGB anwendbar, wenn die zur Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen einen erheblichen Kostenumfang verursachen (vgl. BGH in NJWE-MietR 1996, 266 = WuM 1997, 217).

    Ein konkurrierender Anspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung kommt dann in Betracht, wenn die Beschädigung der Mietsache nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieträume entstanden ist (BGH WuM 1997, 217, 218).

  • BGH, 14.05.1986 - VIII ZR 99/85

    Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder

    Auszug aus KG, 27.01.2003 - 8 U 4958/00
    Die Verjährung beginnt aber grundsätzlich nicht vor dem Ende des Mietverhältnisses (h. M.; BGHZ 98, 59).
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