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   OLG Köln, 31.10.2002 - 8 U 51/02   

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https://dejure.org/2002,3315
OLG Köln, 31.10.2002 - 8 U 51/02 (https://dejure.org/2002,3315)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.10.2002 - 8 U 51/02 (https://dejure.org/2002,3315)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Oktober 2002 - 8 U 51/02 (https://dejure.org/2002,3315)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch gegen einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen Verlustes einer Geldanlage; Voraussetzungen eines konkludenten Abschlusses eines haftungsrechtlich relevanten Beratervertrages; Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten ...

  • Judicialis

    BGB § 328

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 328
    Keine Einbeziehung eines Kapitalanlegers in den Schutzbereich eines für den internen Gebrauch eingeholten Gutachtens zum Vermögensstatus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 328; cic
    Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 744
  • BB 2003, 707
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.10.1990 - XI ZR 165/88

    Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrages aufgrund Erkundigung

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2002 - 8 U 51/02
    Hierzu wäre zumindest erforderlich gewesen, dass die Erklärungen zusätzlich für - wenn auch noch unbekannte - Dritte bestimmt waren und der Erklärende sich bewusst war, dass sie für diese bedeutsam und als Grundlage entscheidender Vermögensdispositionen dienen würden (vgl. BGH NJW 1991, 352; BGH NJW 1996, 2734, 2736).

    Die Haftung aufgrund einer beruflichen Stellung, wie hier als Wirtschaftsprüfer, basiert auf sachverständige Äußerungen, von denen gegenüber Dritten bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird (BGH NJW 2000, 360, 363, BGHZ 127, 378, 380 f.) und denen nach Form und Inhalt besondere Beweiskraft auch ihnen gegenüber zukommen soll (vgl. BGH NJW 1991, 352).

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2002 - 8 U 51/02
    Diese Dritthaftung setzt weiter voraus, dass von dem Ergebnis der Tätigkeit dem Dritten gegenüber durch den Auftraggeber bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird und dem Vertragsschuldner bekannt war, dass ein Vertrag mit seinem Gläubiger Schutzwirkung für einen, wenn auch der Person nach noch unbekannten Dritten haben soll (vgl. BGHZ 127, 378, 381; BGH NJW 1998, 1059, 1062; BGH NJW 1995, 1213, 1214).

    Die Haftung aufgrund einer beruflichen Stellung, wie hier als Wirtschaftsprüfer, basiert auf sachverständige Äußerungen, von denen gegenüber Dritten bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird (BGH NJW 2000, 360, 363, BGHZ 127, 378, 380 f.) und denen nach Form und Inhalt besondere Beweiskraft auch ihnen gegenüber zukommen soll (vgl. BGH NJW 1991, 352).

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94

    Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2002 - 8 U 51/02
    Grundsätzlich können Dritte in den Schutzbereich eines Auskunfts- oder Gutachtervertrages einbezogen sein, wenn ein Sachverständiger, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kraft seiner Sachkunde eine Auskunft erteilt, ein Gutachten anfertigt oder einen Zwischen- oder Jahreabschluss oder ein Testat erstellt und er dabei erkennbar auch die Interessen eines Dritten wahren soll (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1307; BGH NJW 1998, 1059, 1060, 1062; Zugehör, a. a. O., Seite 1604 m.w.N.).

    Diese Dritthaftung setzt weiter voraus, dass von dem Ergebnis der Tätigkeit dem Dritten gegenüber durch den Auftraggeber bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird und dem Vertragsschuldner bekannt war, dass ein Vertrag mit seinem Gläubiger Schutzwirkung für einen, wenn auch der Person nach noch unbekannten Dritten haben soll (vgl. BGHZ 127, 378, 381; BGH NJW 1998, 1059, 1062; BGH NJW 1995, 1213, 1214).

  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 178/90

    Sittenwidrige Schädigung und Betrug bei Verleitung Dritter zur Zeichnung von

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2002 - 8 U 51/02
    Denn ein solches Verhalten ist nur dann als sittenwidrig zu werten, wenn die Auskünfte für die Entschließung des Empfängers - für den Auskunftsgeber erkennbar - von Bedeutung sind und dieser unter Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Empfängers handelt (vgl. BGH NJW 1992, 3167, 3174 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95

    Rüge von Fehlern der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Revision; Haftung

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2002 - 8 U 51/02
    Hierzu wäre zumindest erforderlich gewesen, dass die Erklärungen zusätzlich für - wenn auch noch unbekannte - Dritte bestimmt waren und der Erklärende sich bewusst war, dass sie für diese bedeutsam und als Grundlage entscheidender Vermögensdispositionen dienen würden (vgl. BGH NJW 1991, 352; BGH NJW 1996, 2734, 2736).
  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2002 - 8 U 51/02
    Denn die persönliche Haftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss setzt voraus, dass der Beklagte wusste, zumindest damit rechnete oder rechnen musste, das I. und/oder andere Betreiber des Investments seine Stellungnahmen zum Vermögensstatus am 18.05.1994 und 06.06.1994 zur Anwerbung von Kapitalanlegern einsetzten (vgl. BGH NJW 2001, 360, 363).
  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 127/84

    Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber einer Bank wegen einer

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2002 - 8 U 51/02
    Grundsätzlich können Dritte in den Schutzbereich eines Auskunfts- oder Gutachtervertrages einbezogen sein, wenn ein Sachverständiger, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kraft seiner Sachkunde eine Auskunft erteilt, ein Gutachten anfertigt oder einen Zwischen- oder Jahreabschluss oder ein Testat erstellt und er dabei erkennbar auch die Interessen eines Dritten wahren soll (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1307; BGH NJW 1998, 1059, 1060, 1062; Zugehör, a. a. O., Seite 1604 m.w.N.).
  • BGH, 08.12.1994 - III ZR 175/93

    Haftung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers für Pflichtwidrigkeiten in

    Auszug aus OLG Köln, 31.10.2002 - 8 U 51/02
    Diese Dritthaftung setzt weiter voraus, dass von dem Ergebnis der Tätigkeit dem Dritten gegenüber durch den Auftraggeber bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird und dem Vertragsschuldner bekannt war, dass ein Vertrag mit seinem Gläubiger Schutzwirkung für einen, wenn auch der Person nach noch unbekannten Dritten haben soll (vgl. BGHZ 127, 378, 381; BGH NJW 1998, 1059, 1062; BGH NJW 1995, 1213, 1214).
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