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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05   

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https://dejure.org/2005,4626
OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2005,4626)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2005 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2005,4626)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. September 2005 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2005,4626)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Langfristiger Immobilienmietvertrag: Wahrung der gesetzlichen Schriftform bei Unterzeichnung durch einen Gesamtvertreter mit dem Zusatz "ppa."; Wirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel für Änderungen bei langem Bindungsinteresse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einhaltung des Schriftformerfordernisses durch die Unterschrift eines Gesamtvertreter im Einverständnis des weiteren Gesamtvertreters für seine Vertragspartei mit einem Vertretungszusatz wie " ppa."; Erforderlichkeit eines weiteren Vertretungszusatzes; Wirksamkeit einer ...

  • Judicialis

    BGB § 126; ; BGB § 550; ; AGBG § 4; ; AGBG § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 126 § 550; AGBG § 4 § 9
    Einhaltung des Schriftformerfordernisses, wenn Gesamtvertreter Vertrag mit Vertretungszusatz wie "ppa." unterschreibt; Schriftform für nachträgliche Änderungen bei langfristigem Immobilienvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertretungsberechtigung bei qualifizierter Schriftformklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 162/01

    Schriftformklausel bei Mietvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05
    Die Vereinbarung der Schriftform für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch eine sog. doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel ist nicht gem. §§ 4,9 AGBG (nunmehr: §§ 305b,307 BGB) unwirksam, wenn sie Bestandteil eines langfristigen Immobilienmietvertrags ist und beide Seiten im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daran interessiert sind, die lange Bindung zu erhalten (im Anschluss an OLG Rostock, OLGR 2003, 78 und KG, MDR 200, 1241).

    Im Anwendungsbereich des § 550 BGB ist die Schriftformklausel daher weder unangemessen, noch verstößt sie gegen den Vorrang der Individualabrede (OLG Rostock, OLGR 2003, 78-79; KG MDR 2000, 1241; Wolf/Eckert/Ball a.a.O., Rdn. 142; Erman/F. Roloff BGB, 11. Auflage, § 305b Rdn. 11).

  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 65/02

    Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05
    Die Rechtsprechung des BGH zur Wahrung der Schriftform durch Vertretungszusatz betrifft aber Fälle, in denen auf Mieter- oder Vermieterseite mehrere Personen beteiligt sind und lediglich einer unterschreibt, ohne kenntlich zu machen, dass er dies nicht nur für sich, sondern auch für den oder die anderen tut (BGH NJW 2004, 1103; BGH NJW 2003, 3053, 3054; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Auflage, Rdn. 108).

    Überdies ist das Schreiben der Kläger vom 07.12.1987 nur vom Kläger Ziff. 2 unterzeichnet, so dass es schon an einer die Vertretung des Klägers Ziff. 1 einschließenden Unterschrift fehlt, die zur Wahrung der Schriftform notwendig wäre (BGH NJW 2005, 2226; BGH NJW 2003, 3053, 3054).

  • BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02

    Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05
    Rechtsmissbrauch könne in der Berufung der Beklagten auf den Formverstoß unter den gegebenen Umständen und nach den Grundsätzen der neueren BGH-Rechtsprechung (NZM 2004, 97) nicht gesehen werden.

    Die Rechtsprechung des BGH zur Wahrung der Schriftform durch Vertretungszusatz betrifft aber Fälle, in denen auf Mieter- oder Vermieterseite mehrere Personen beteiligt sind und lediglich einer unterschreibt, ohne kenntlich zu machen, dass er dies nicht nur für sich, sondern auch für den oder die anderen tut (BGH NJW 2004, 1103; BGH NJW 2003, 3053, 3054; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Auflage, Rdn. 108).

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05
    Zwar wird die formularmäßige Schriftformklausel als gemäß §§ 4, 9 AGB-Gesetz unwirksam angesehen, wenn sie für nach Vertragsschluss getroffene mündliche Abreden die höherrangige Individualvereinbarung (Aufhebung der angeordneten Schriftform) außer Kraft setzen würde; dies müsste auch ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der doppelten Schriftformklausel führen (BGH NJW 2001, 292, BGH NJW 1991, 2559; Palandt-Heinrichs, § 305b Rdn. 5, § 307 Rdn. 146; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage, § 11 Anh. 634; Wolf-Eckert-Ball, a.a.O., Rdn. 141).
  • KG, 04.05.2000 - 8 U 1641/99

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schriftklausel in einem Wohnraummietvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05
    Im Anwendungsbereich des § 550 BGB ist die Schriftformklausel daher weder unangemessen, noch verstößt sie gegen den Vorrang der Individualabrede (OLG Rostock, OLGR 2003, 78-79; KG MDR 2000, 1241; Wolf/Eckert/Ball a.a.O., Rdn. 142; Erman/F. Roloff BGB, 11. Auflage, § 305b Rdn. 11).
  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 72/90

    Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der AGB einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05
    Zwar wird die formularmäßige Schriftformklausel als gemäß §§ 4, 9 AGB-Gesetz unwirksam angesehen, wenn sie für nach Vertragsschluss getroffene mündliche Abreden die höherrangige Individualvereinbarung (Aufhebung der angeordneten Schriftform) außer Kraft setzen würde; dies müsste auch ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der doppelten Schriftformklausel führen (BGH NJW 2001, 292, BGH NJW 1991, 2559; Palandt-Heinrichs, § 305b Rdn. 5, § 307 Rdn. 146; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage, § 11 Anh. 634; Wolf-Eckert-Ball, a.a.O., Rdn. 141).
  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05
    Eine solche Individualabrede ist zulässig und stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit dar (BGHZ 66, 378, 382; BAG NJW 2003, 3725, 3727; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 125 Rdn. 14).
  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 129/90

    Schriftform bei Nachtragsurkunde zum Mietvertrag - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05
    Für die Wahrung der Schriftform gemäß §§ 550, 126 BGB genügt es nach der so genannten Auflockerungsrechtsprechung des BGH, wenn - wie hier - der Nachtrag auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und im Übrigen daraus hervorgeht, dass es bei dem verbleiben soll, was ursprünglich formgültig vereinbart war (BGH NJW 1992, 2283 ff. m.w.N.).
  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05
    Eine solche Individualabrede ist zulässig und stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit dar (BGHZ 66, 378, 382; BAG NJW 2003, 3725, 3727; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 125 Rdn. 14).
  • OLG München, 20.10.1995 - 21 U 4893/94

    Notwendigkeit einer dauernden äußeren, körperlichen Verbindung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.09.2005 - 8 U 57/05
    Außerdem fehlt in den genannten Urkunde auch jede klare und eindeutige Bezugnahme auf den Hauptvertrag, so dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde nicht, auch nicht mit den durch die so genannte Auflockerungsrechtsprechung geprägten Erleichterungen, gewahrt ist (vgl. dazu MüKo-Schilling a.a.O., § 550, Rdn. 12 m.w.N.; OLG München NJW-RR 1996, 654, 655).
  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 132/03

    Formularmäßige Vereinbarung einer salvatorischen Erhaltungsklausel bei

  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

  • RG, 05.02.1923 - VI 310/22

    Unterschrift bei Gesamtprokura

  • LAG Hessen, 04.03.2013 - 17 Sa 633/12

    Aufhebungsvertrag - Schriftform - Gesamtvertreter

    aa) Die Frage wird insbesondere im Zusammenhang mit Erklärungen eines gesamtvertretungsberechtigten BGB-Gesellschafters erörtert (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4; BAG 28. November 2007, 6 AZR 1108/06 - aaO; BGH 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053; BGH 05. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103), aber auch im Zusammenhang mit Erklärungen eines gesamtvertretungsberechtigten Organvertreters einer Kapitalgesellschaft (LAG Hamm 26. Mai 2010 - 18 Sa 608/09 - nv., juris; BGH 04. November 2009 - XII ZR 86/07 - BGHZ 183, 67; OLG Düsseldorf 17. März 2005 - 10 U 172/03 - ZMR 2006, 35, zitiert nach juris), eines kraft Vollmachtserteilung gesamtvertretungsberechtigten Vertreters wie eines Betriebsleiters (LAG Sachsen 26. November 2002 - 7 Sa 1081/01 - nv., juris) oder eben auch im Zusammenhang mit Gesamtprokuristen (LAG Baden-Württemberg 01. September 2005 - 11 Sa 7/05 - ZIP 2006, 100, Volltext: juris; LAG Thüringen 27. Januar 2009 - 7 Sa 597/07 - LAGE BGB 2002 § 623 Nr. 7; OLG Karlsruhe 08. September 2005 - 8 U 57/05 - OLGR Karlsruhe 2006, 40, zitiert nach juris).

    allgemein dahin zu verstehen ist, ein Gesamtprokurist handele in der Regel gleichzeitig in Vertretung des weiteren Gesamtprokuristen (so OLG Karlsruhe 08. September 2005 - 8 U 57/05 - aaO; wohl auch OLG Köln 28. April 2005 - 1 W 10/05 - MDR 2006, 145 Rdnr. 10).

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 195/10

    Doppelte Schriftformklausel ist als Individualabrede zulässig

    Eine solche Klausel ist jedenfalls als Individualabrede zulässig und stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit dar (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 40; BAG, NJW 2003, 3725, 3727).
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Rechtsprechung
   KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8471
KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2006,8471)
KG, Entscheidung vom 27.03.2006 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2006,8471)
KG, Entscheidung vom 27. März 2006 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2006,8471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftform: Bindungsfrist zum Abschluss des Mietvertrags nicht formbedürftig! (IMR 2007, 119)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2007, 86
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 158/01

    Formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Denn die Entscheidung des BGH vom 06.04.2005 (XII ZR 158/01) lasse sich wegen der in § 7 Abs. 1 der AMB zum Mietvertrag vereinbarten gewissen Instandhaltungslast der Klägerin nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Der Einwand des Beklagten, dem Mieter werde AGB-widrig eine "Aufbaulast" aufgebürdet, was ebenso wie bei einer unbeschränkten Abwälzung der Erhaltungslast für gemeinschaftlich genutzte Flächen und Anlagen (vgl. BGH XII ZR 158/01 vom 06.04.2005, NZM 2005, 863) in AGB des Vermieters nicht zulässig sei, greift nicht.

    Nach BGH NZM 2005, 863 können Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für gemeinschaftlich genutzte Flächen und Anlagen in einem Einkaufszentrum nur dann formularvertraglich wirksam auf einen Gewerbemieter umgelegt werden, wenn eine Beschränkung "der Höhe nach" vorgenommen wird, die die Überbürdung der Kostenlast für den Mieter überschaubar macht.

  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Ausgehend von dem in erster Linie verfolgten Zweck der Regelung des § 550 BGB n.F./§ 566 BGB a.F., einem etwaigen Grundstückserwerber Kenntnis davon zu verschaffen, in welche langfristigen Vereinbarungen er gegebenenfalls mit Eigentumsumschreibung eintritt (vgl. BGH NJW 2004, 2962, 2964), ist es für die Schriftform ausreichend, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen inhaltlicher Art, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses aus einer (gedanklich) einheitlichen Urkunde ergeben (vgl. BGH NJW 1999, 2591, 2592; NJW 1999, 3257, 3258; NJW 2000, 1105, 1106).

    Hingegen bezweckt § 550 BGB n.F./§ 566 BGB a.F. nicht etwa, es einem späteren Grundstückserwerber zu ermöglichen, sich allein anhand der Urkunde Gewissheit über das Zustandekommen oder den Fortbestand eines langfristigen Mietvertrags zwischen dem Veräußerer und dem Mieter zu verschaffen; denn auch im Falle einer formfreien Zustimmung eines Dritten zum Vertragswechsel, der Vereinbarung einer Bedingung, des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters oder einer mündlichen Vertragsaufhebung ist es dem Erwerber ebenfalls nicht möglich, die Lage allein anhand des Urkundeninhalts zu beurteilen (vgl. BGH NJW 2004, 2962, 2964).

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Eine prüffähige Abrechnung setzt insbesondere die spezifizierte Zusammenstellung der Kosten nach Grund und Höhe und die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels voraus, auch wenn die Abrechnung dadurch - bei einem Komplex mit diversen, unterschiedlich beteiligten Gewerbemietern - aufwendig wird (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574; OLG Nürnberg WuM 1995, 308, 309; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rn 356).
  • OLG Nürnberg, 21.03.1995 - 3 U 3727/94

    Gewerberaummietrecht - Vereinbarung über Kosten für Verwaltung durch Drittfirma

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Eine prüffähige Abrechnung setzt insbesondere die spezifizierte Zusammenstellung der Kosten nach Grund und Höhe und die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels voraus, auch wenn die Abrechnung dadurch - bei einem Komplex mit diversen, unterschiedlich beteiligten Gewerbemietern - aufwendig wird (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574; OLG Nürnberg WuM 1995, 308, 309; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rn 356).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    dd) Allerdings enthielt die Klageforderung für September bis Dezember 2003 - anders als für die davor liegende Zeit, da die monatlichen Zahlungen unstreitig zunächst auf die Betriebskostenvorauszahlungen erbracht waren - auch die Forderung von Vorauszahlungen, die nach Eintritt der Abrechnungsreife zum 31.12.2004 (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1501) unbegründet geworden war, was auch ohne Rüge des Beklagten zu berücksichtigen war (vgl. OLG Hamburg WuM 1989, 150; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rn 455).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Ausgehend von dem in erster Linie verfolgten Zweck der Regelung des § 550 BGB n.F./§ 566 BGB a.F., einem etwaigen Grundstückserwerber Kenntnis davon zu verschaffen, in welche langfristigen Vereinbarungen er gegebenenfalls mit Eigentumsumschreibung eintritt (vgl. BGH NJW 2004, 2962, 2964), ist es für die Schriftform ausreichend, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen inhaltlicher Art, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses aus einer (gedanklich) einheitlichen Urkunde ergeben (vgl. BGH NJW 1999, 2591, 2592; NJW 1999, 3257, 3258; NJW 2000, 1105, 1106).
  • BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97

    Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei Nichtbezug durch den Mieter und

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Ausgehend von dem in erster Linie verfolgten Zweck der Regelung des § 550 BGB n.F./§ 566 BGB a.F., einem etwaigen Grundstückserwerber Kenntnis davon zu verschaffen, in welche langfristigen Vereinbarungen er gegebenenfalls mit Eigentumsumschreibung eintritt (vgl. BGH NJW 2004, 2962, 2964), ist es für die Schriftform ausreichend, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen inhaltlicher Art, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses aus einer (gedanklich) einheitlichen Urkunde ergeben (vgl. BGH NJW 1999, 2591, 2592; NJW 1999, 3257, 3258; NJW 2000, 1105, 1106).
  • BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

    Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Dem steht zwar nicht entgegen, dass die Fristen kalendermäßig eingesetzt sind; erforderlich wäre aber, dass der Beklagte vorträgt, dass die Klägerin in vorformulierten Angebotserklärungen den Mietinteressenten üblicherweise Bindefristen in der hier in Frage stehenden Länge stellt (vgl. NJW 1999, 2180, 2181; NJW 2000, 1110, 1111), und dass eine Individualabrede zwischen den Parteien vorliegend nicht getroffen war.
  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 234/84

    Auslegung von AGB-Bestimmungen einer Hypothekenbank - Konkludente

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Ist die Frist wesentlich länger als die in § 147 Abs. 2 BGB bestimmte, übersteigt sie also den Zeitraum erheblich, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließt, so ist die Fristbestimmung nur wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden an baldigem Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (vgl. BGH NJW 1986, 1807, 1808).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus KG, 27.03.2006 - 8 U 57/05
    Dem steht zwar nicht entgegen, dass die Fristen kalendermäßig eingesetzt sind; erforderlich wäre aber, dass der Beklagte vorträgt, dass die Klägerin in vorformulierten Angebotserklärungen den Mietinteressenten üblicherweise Bindefristen in der hier in Frage stehenden Länge stellt (vgl. NJW 1999, 2180, 2181; NJW 2000, 1110, 1111), und dass eine Individualabrede zwischen den Parteien vorliegend nicht getroffen war.
  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 132/03

    Formularmäßige Vereinbarung einer salvatorischen Erhaltungsklausel bei

  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 254/01

    Mängel des Mietobjekts bei Unterschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Fläche

  • BGH, 16.02.2005 - XII ZR 162/01

    KG Berlin

  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

  • OLG Hamburg, 02.11.1988 - 4 U 150/88

    Nebenkosten bei gewerblicher Miete; Abrechnungszeitraum; Rückständige

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZR 120/06

    Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis für die Verlängerung der Annahmefrist;

    Nichts anderes kann gelten, wenn der Erwerber aus der Urkunde nicht ersehen kann, ob das Angebot auf Abschluss des Mietvertrages von der anderen Vertragspartei rechtzeitig angenommen worden ist, etwa weil gesondert eine Annahmefrist eingeräumt oder eine in der Urkunde enthaltene Annahmefrist verlängert worden ist (vgl. KG NZM 2007, 86; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. § 550 Rdn. 11; Regenfus JA 2008, 246, 249 f.).
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   OLG Celle, 17.11.2005 - 8 U 57/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,37993
OLG Celle, 17.11.2005 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2005,37993)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.11.2005 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2005,37993)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. November 2005 - 8 U 57/05 (https://dejure.org/2005,37993)
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