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   OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07   

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https://dejure.org/2007,5859
OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07 (https://dejure.org/2007,5859)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2007 - 8 U 6/07 (https://dejure.org/2007,5859)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - 8 U 6/07 (https://dejure.org/2007,5859)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratungspflichten und Unterrichtungspflichten des Steuerberaters im Rahmen seines Auftrages; Belehrungspflicht des Steuerberaters über eine Anfechtung eines Steuerbescheides; Orientierung der Arbeit eines Steuerberaters an der Instanzrechtsprechung und der ...

  • Judicialis

    EStG § 23; ; EStG § ... 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 195 a.F.; ; BGB § 196 a.F.; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 a.F.; ; BGB § 198 a.F.; ; BGB § 199 Abs. 1 n.F.; ; BGB § 242; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.; ; EGBGB Art. 229 § 6; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; AO § 363 Abs. 2 Satz 2

  • rewis.io
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht des Steuerberaters zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Steuerbescheid, wenn sich Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Steuerrechtsnorm hinreichend konkret abzeichnet: Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des BFH an das BVerfG ? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 1749
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • KG, 08.09.2006 - 4 U 119/05

    Steuerberaterhaftung: Steuerberaterpflicht zur Einspruchseinlegung gegen

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich ein Rechtsanwalt - und nichts anderes kann für einen Steuerberater gelten - bei der Wahrnehmung eines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten (BGH, NJW 2001, 675, 678; BGH, NJW 1993, 3323, 3324 m.w.N.; ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Ihm muss aber auch dabei insgesamt ein "realistischer Toleranzrahmen" zugebilligt werden (BGH, NJW 2001, 675, 678; KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Bei hinreichend deutlichen Anzeichen im Beratungszeitpunkt ist der Steuerberater verpflichtet auf eine bereits absehbare bestimmte Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzuweisen (BGH, NJW-RR 2006, 273; KG, DStRE 2007, 453-455).

    Wird schließlich in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (BGH, NJW 2004, 3487; KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Sie wären es nicht einmal dann gewesen, wenn ihnen während der Einspruchsfristen - Mitte Mai bis Mitte Juli 2000 und Anfang Januar bis Anfang Februar 2001 - das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts sowie die Einlegung der Revision bekannt gewesen wären (a.A. in einem ähnlichen Fall: KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Selbst in diesem Fall hätten sie nicht ernsthaft damit rechnen müssen, dass die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG für verfassungswidrig erklärt oder durch den Gesetzgeber geändert werden könnte, und sie daher ihren Mandanten die "Chance" hätten erhalten müssen, aufgrund einer eventuellen Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung auch eine Änderung Steuerbescheides zu erreichen (so aber in einem ähnlichen Fall KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Unabhängig von dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts durften sich die Beklagten im Übrigen auch dadurch in ihrem Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG dadurch bestärkt sehen, dass rund neun Jahre lang weder Rechtsprechung noch Gesetzgeber Anlass gesehen hatten, wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (BVerfG, NJW 1991, 2129) die Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf Spekulationsgewinne zu verstärken oder die Verfassungsmäßigkeit von § 23 EStG insoweit in Frage zu stellen (ebenso KG, DStRE 2007, 453, 455).

    In den hier in Rede stehenden Zeiträumen gab es, soweit ersichtlich, lediglich einen Aufsatz von Balmes (FR 2000, 1069), der im Übrigen in einer Zeitschrift abgedruckt war, die unstreitig nicht zur Pflichtlektüre eines Steuerberaters gehört (ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454; Gräfe/Lenzen/ Schmeer, a.a.O., Rn. 237, 241; Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06) sowie einige Veröffentlichungen des Klägers des finanzgerichtichen Ursprungsverfahrens, des Steuerrechtlers Prof. em.

    Dr. U. (KG, DStRE 2007, 453, 455), kein größeres Gewicht beigemessen werden als seinen wissenschaftlichen Äußerungen (s.o. Ziffer (3)).

    (4) Schießlich wäre eine Pflicht des Steuerberaters, gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen oder zumindest hierüber zu belehren, nach Auffassung des Senats auch dann nicht begründet worden, wenn die Beklagten nicht nur das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, sondern auch die Tatsache der Revisionseinlegung gekannt haben sollten, die sich immerhin unmittelbar aus der Urteilsveröffentlichung in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 178, ergab, ferner aus einer Mitteilung in Heft 7/2000 der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (dort S. XXV) und aus der Beilage zum Bundessteuerblatt Teil II vom 10. April 2000, wenngleich diese ohnehin nicht vom Steuerberater abstrakt ausgewertet zu werden braucht (KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Denn wenn - wie hier vertreten - die Kenntnis des Steuerberaters von dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts diese Pflichten noch nicht auslöst hätten, dann wäre dies nach Auffassung der Mitglieder des erkennenden Senats auch nicht dadurch geschehen, dass der Steuerberater zusätzlich - lediglich - Kenntnis von der Revisionseinlegung hat (a.A. im Ergebnis in einem ähnlichen Fall KG, DStRE 2007, 453).

    Es überzeugt daher die Mitglieder den erkennenden Senat nicht, wenn das Kammergericht (DStRE 2007, 453, 455) es einerseits - zu Recht - für unerheblich hält, dass im Frühjahr 1999 in der Zeitschrift "D." ein Interview mit dem Kläger des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht, Herrn Prof. em.

    Dr. U., veröffentlicht worden war, aus dem hervorging, dass dieser in eigener Sache klagte - weil nämlich aus der Literatur bereits bekannt war, dass er die Besteuerung der Spekulationsgewinne für verfassungswidrig hielt -, es dann aber andererseits die bloße Kenntnis von der Revisionseinlegung ausreichen lassen will, um den Steuerberater für verpflichtet anzusehen, Einspruch einzulegen (KG, DStRE 2007, 453, 454).

    War eine Änderung der Rechtsprechung bis dahin nicht absehbar (ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454), musste für die Zeit danach ernsthaft die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass sich das Bundesverfassungsgericht der Rechtsansicht des Bundesfinanzhofs anschließt.

    Sie hat damit eher den Charakter eines Nachschlagewerks als die Funktion, aktives Wissen für die Beratungspraxis zu vermitteln (KG, DStRE 2007, 453, 454; LG Frankenthal, Urteil vom 08.03.2005 - 4 O 374/04; LG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - 2 O 401/03; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 236).

    Die Verwerfung des § 23 EStG war - wie dargestellt - jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs nicht absehbar (s.o., vgl. auch Senat, Urteil vom 26.04.20067 - 8 U 49/06; KG, DStRE 2007, 453, 454; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 245).

  • OLG Köln, 26.04.2007 - 8 U 49/06

    Unbegründete Schadensersatzklage gegen Steuerberater bei Unkenntnis der

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69; Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06).

    Insbesondere kann von einem Steuerberater erwartet werden, dass er die im Einzelfall einschlägigen Steuergesetze, Verordnungen und Erlasse, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in gleich gelagerten Fällen und die ständige Verwaltungspraxis der Finanzämter kennt (Senat, Urteil v. 26.04.2007 - 8 U 49/06; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., 2006, Rn. 234 ff.).

    In den hier in Rede stehenden Zeiträumen gab es, soweit ersichtlich, lediglich einen Aufsatz von Balmes (FR 2000, 1069), der im Übrigen in einer Zeitschrift abgedruckt war, die unstreitig nicht zur Pflichtlektüre eines Steuerberaters gehört (ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454; Gräfe/Lenzen/ Schmeer, a.a.O., Rn. 237, 241; Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06) sowie einige Veröffentlichungen des Klägers des finanzgerichtichen Ursprungsverfahrens, des Steuerrechtlers Prof. em.

    cc) Die entscheidende Zäsur, ab der eine Aufklärungspflicht des Steuerberaters zu bejahen ist, liegt nach Auffassung des Senats in der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2002 (NJW 2003, 83), die am 18.07.2002 erfolgte (Pressemitteilung, seinerzeit http://www.b..de/www/index2.html, so bereits Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06; ebenso LG Frankfurt GI 2006, 64; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 245 m.w.N.).

    In der Regel kann von ihm nur die Kenntnisnahme von Urteilen erwartet werden, die im Bundessteuerblatt und in der von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebenen Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" veröffentlicht sind, wobei sich auch diese Verpflichtung in erster Linie nur auf Urteile des Bundesfinanzhofs bezieht (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer a.a.O. Rn. 237, 241; LG Hamburg, GI 1993, 15 m.w.N.; Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06).

    Denn diese war in den zur Pflichtlektüre gehörenden Publikationen nicht abgedruckt (ebenso bereits Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06; LG Hamburg, GI 1993, 15; Gräfe/ Lenzen/Schmeer a.a.O. Rdn. 238).

    Die Verwerfung des § 23 EStG war - wie dargestellt - jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs nicht absehbar (s.o., vgl. auch Senat, Urteil vom 26.04.20067 - 8 U 49/06; KG, DStRE 2007, 453, 454; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 245).

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 472/00

    Pflichten des Steuerberaters bei bevorstehender Änderung des Steuerrechts

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69; Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06).

    Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln (BGH, NJW 2004, 3487 m.w.N.; KG Berlin, DStR 2007, 453, 454).

    Wird schließlich in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (BGH, NJW 2004, 3487; KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Selbst wenn daher die Beklagten im Ausnahmefall gehalten gewesen wären, sich aus der Tagespresse oder anderen allgemein zugänglichen Quellen über Vorhaben zur Änderung des Steuerrechts zu unterrichten, was hier schon nicht angenommen werden kann (vgl. zu den Voraussetzungen: BGH, NJW 2004, 3487; Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/07), hätten die vorliegenden Veröffentlichungen in der Tagespresse keinen Anlass geboten anzunehmen, es stehe eine Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung bevor.

    f) Erst recht wäre den Beklagten nicht vorzuwerfen, die zur möglichen Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen erfolgten Veröffentlichungen in der Tagespresse nicht hinreichend zur Kenntnis genommen zu haben (s.o. unter Verweis auf BGH, NJW 2004, 3487).

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich ein Rechtsanwalt - und nichts anderes kann für einen Steuerberater gelten - bei der Wahrnehmung eines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten (BGH, NJW 2001, 675, 678; BGH, NJW 1993, 3323, 3324 m.w.N.; ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Gleichwohl darf sich der Anwalt nicht blind auf die Fortdauer einer höchstrichterlichen Rechtsprechung verlassen, sondern hat die Auswirkungen neuer Gesetze, Hinweise eines obersten Gerichts auf die Möglichkeit einer Rechtsprechungsänderung und neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zu berücksichtigen (BGH, NJW 1993, 3323, 3324 f., KG Berlin, DStR 2007, 453, 454).

    Grundsätzlich wird darauf abzustellen sein, mit welchem Grad an Deutlichkeit (Evidenz) eine neue Rechtsentwicklung in eine bestimmte Richtung weist und eine neue Antwort auf eine bisher anders entschiedene Frage nahe legt (BGH, NJW 1993, 3323, 3325; KG Berlin, DStR 2007, 453, 454).

    Regelmäßig wird es sich um besonders zu begründende, eng umgrenzte Ausnahmefälle handeln, in denen es als schuldhafte Pflichtverletzung des Anwalts zu werten ist, dass er seiner Beratung die Möglichkeit einer Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugrunde gelegt hat (BGH, NJW 1993, 3323, 3325).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Die Kenntnis von diesem Urteil allein hätte den Steuerberater daher keinesfalls zu Maßnahmen veranlassen müssen, zumal ihm auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (BVerfG, NJW 1991, 2129) bekannt gewesen sein müsste, das es für einen ähnlichen Fall ablehnte, eine Gesetzesnorm wegen eines Vollzugsdefizits für verfassungswidrig zu erklären; vielmehr wurde lediglich der Gesetzgeber für verpflichtet gehalten, einen nachträglich erkannten strukturellen Erhebungsmangel zu beseitigen.

    Unabhängig von dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts durften sich die Beklagten im Übrigen auch dadurch in ihrem Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG dadurch bestärkt sehen, dass rund neun Jahre lang weder Rechtsprechung noch Gesetzgeber Anlass gesehen hatten, wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (BVerfG, NJW 1991, 2129) die Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf Spekulationsgewinne zu verstärken oder die Verfassungsmäßigkeit von § 23 EStG insoweit in Frage zu stellen (ebenso KG, DStRE 2007, 453, 455).

    Grundsätzlich verhielten sich zu der Frage der Verfassungswidrigkeit von § 23 EStG seinerzeit schließlich einige Fachkommentare (Nachweise bei BFH, NJW, 2003, 83), die zum Teil unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (BVerfG NJW 1991, 2129) wegen des faktischen Vollzugs- und Kontrolldefizits die Verfassungswidrigkeit bejahen wollten.

  • FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99

    Besteuerung von Spekulationsgeschäften verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    (1) Während der hier entscheidenden Beratungszeiträume - Mitte Mai bis Mitte Juli 2000 und Anfang Januar bis Anfang Februar 2001 - beschränkte sich die Rechtsprechung auf eine einzige Stellungnahme zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, nämlich auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.09.1999 (EFG 2000, 178), das die Verfassungsmäßigkeit im Übrigen ausdrücklich bejaht und nicht etwa verneint hat.

    (4) Schießlich wäre eine Pflicht des Steuerberaters, gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen oder zumindest hierüber zu belehren, nach Auffassung des Senats auch dann nicht begründet worden, wenn die Beklagten nicht nur das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, sondern auch die Tatsache der Revisionseinlegung gekannt haben sollten, die sich immerhin unmittelbar aus der Urteilsveröffentlichung in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 178, ergab, ferner aus einer Mitteilung in Heft 7/2000 der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (dort S. XXV) und aus der Beilage zum Bundessteuerblatt Teil II vom 10. April 2000, wenngleich diese ohnehin nicht vom Steuerberater abstrakt ausgewertet zu werden braucht (KG, DStRE 2007, 453, 454).

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Mit Beschluss vom 16.7.2002 (NJW 2003, 83) legte der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der vorbezeichneten Norm dem Bundesverfassungsgericht vor.

    cc) Die entscheidende Zäsur, ab der eine Aufklärungspflicht des Steuerberaters zu bejahen ist, liegt nach Auffassung des Senats in der Veröffentlichung des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2002 (NJW 2003, 83), die am 18.07.2002 erfolgte (Pressemitteilung, seinerzeit http://www.b..de/www/index2.html, so bereits Senat, Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06; ebenso LG Frankfurt GI 2006, 64; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a.a.O., Rn. 245 m.w.N.).

  • LG Bonn, 08.12.2006 - 15 O 277/06

    Falschberatung durch Steuerberater; mögliche Verfassungswidrigkeit einer Norm.

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Die Berufung der Kläger gegen das am 08.12.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 277/06 - wird zurückgewiesen.

    unter Aufhebung des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.12.2006 - 15 O 277/06 - die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 16.707,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen.

  • BGH, 06.02.2003 - IX ZR 77/02

    Pflichten des Steuerberaters bei Vorbehalt der genaueren Prüfung

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, NJW 2004, 3487; BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065; Senat, OLGR 2003, 69; Urteil vom 26.04.2007 - 8 U 49/06).

    Der Steuerberater hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGH, NJW-RR 2003, 1064, 1065).

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZR 127/99

    Ersatzansprüche - Kreispachtgeschädigte - Landwirtschaftsbetrieb - Gemeinderat -

    Auszug aus OLG Köln, 28.06.2007 - 8 U 6/07
    Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich ein Rechtsanwalt - und nichts anderes kann für einen Steuerberater gelten - bei der Wahrnehmung eines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten (BGH, NJW 2001, 675, 678; BGH, NJW 1993, 3323, 3324 m.w.N.; ebenso KG, DStRE 2007, 453, 454).

    Ihm muss aber auch dabei insgesamt ein "realistischer Toleranzrahmen" zugebilligt werden (BGH, NJW 2001, 675, 678; KG, DStRE 2007, 453, 454).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03

    "Anwaltshaftung"; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts durch Erteilung eines

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

  • BGH, 22.06.1967 - VII ZR 181/65

    Regelungsumfang der kurzen Verjährungsfristen

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

  • LG Frankenthal, 08.03.2005 - 4 O 374/04

    Schadenersatzanspruch wegen Schlechterfüllung steuerberaterlicher Pflichten;

  • BGH, 11.05.1999 - IX ZR 298/97

    Belehrungspflicht des Steuerberaters über die Frist zur Anfechtung eines

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 127/04

    Anforderungen an die steuerliche Beratung bei Auslegung eines unbestimmten

  • BGH, 11.05.1995 - VII ZR 257/93

    Verjährung von Ansprüchen auf Vergütung von Architekten- und Statikerleistungen

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 10/94

    Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters bei einem auf bestimmte Aufgaben

  • OLG Köln, 21.11.2002 - 8 U 44/02

    Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Interessenwahrung für Mandanten

  • OLG Köln, 13.09.2007 - 8 U 19/07

    Belehrungspflicht des Steuerberaters zur Anfechtung des Steuerbescheids nach

    a) Zu Recht hat das Landgericht auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgestellt, der sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (zuletzt Urteil vom 12.07.2007 - 8 U 6/07 = DB 2007, 1749) und nach denen davon auszugehen ist, dass der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages verpflichtet ist, seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

    Problematisch indes sind die Fälle, in denen der Steuerberater auf den Fortbestand der Gesetzeslage oder die Fortsetzung einer bestimmten höchstrichterlichen Rechtsprechung vertraut, obwohl eine Gesetzesänderung, eine Änderung in der Rechtsprechung oder - wie möglicherweise hier - die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesetzes bevorsteht (Senat, Urteil vom 12.07.2007 - 8 U 6/07 = DB 2007, 1749 f.).

    Bei hinreichend deutlichen Anzeichen im Beratungszeitpunkt ist der Steuerberater verpflichtet auf eine bereits absehbare bestimmte Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzuweisen (BGH, NJW-RR 2006, 273; KG, DStR 2007, 453-455; Senat, Urteil vom 12.07.2007 - 8 U 6/07 = DB 2007, 1749 f.).

    Wird schließlich in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (BGH, NJW 2004, 3487; KG, DStR 2007, 453-455; Senat, Urteil vom 12.07.2007 - 8 U 6/07 = DB 2007, 1749, 1750).

    Denn dieser Beschluss brachte zum Ausdruck, dass immerhin schon ein anderes höchstes Bundesgericht die entscheidende Norm für verfassungswidrig hielt (Senat, 12.07.2007 - 8 U 6/07 = DB 2007, 1749).

  • OLG Celle, 23.02.2011 - 3 U 174/10

    Pflichten des Steuerberaters i.R.e. Beratungsmandats; Beginn der Verjährung von

    Zwar ist ein Teil der Urteile des Europäischen Gerichtshofs in Zeitschriften wie der "IStR" (Internationales Steuerrecht) erschienen, von denen bezweifelt werden mag, ob sie zur Pflichtlektüre des Steuerberaters gehören (vgl. die vom Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des OLG Köln, DStR 2007, 1838, 1839).
  • LG Köln, 12.03.2009 - 2 O 254/08

    Zahlung von Schadensersatz wegen steuerlicher Fehlberatung in Bezug auf

    Der Umfang der Hinweis- und Belehrungspflichten des steuerlichen Beraters wird durch den Gegenstand und die Reichweite des ihm erteilten Mandats bestimmt (BGHZ 128, 358, 361; OLG Köln DB 2007, 1749; DStR 2008, 474; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, Tz. 260 ff, jew. m. w. Nachw.).

    Auch in diesem Zusammenhang bestimmen Gegenstand und Reichweite des Beratungsauftrags die Belehrungs- und Hinweispflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin (vgl. BGHZ 128, 358, 361; OLG Köln DB 2007, 1749; DStR 2008, 474; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a. a. O., Tz. 260 ff, jew. m. w. Nachw.).

  • LG Bonn, 27.05.2008 - 15 O 476/07

    Umsatzsteuerbefreiung von Spielautomatenumsätzen; Pflichtverletzung des

    Man kann deshalb von ihm regelmäßig nur verlangen, die Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, die im Bundessteuerblatt und in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht - dem Organ der Bundessteuerberaterkammer - veröffentlicht worden sind (Gräfe/Lenzen/Schmeer a.a.O. Rn.237; BGH NJW 1979 S.877; OLG Köln, Urt. v. 12.07.2007, 8 U 6/07, zit. nach juris, Rn 52).

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch den Ausführungen im Urteil des OLG Köln vom 12.07.2007, Az. 8 U 6/07, nichts anderes in Bezug auf die Beratungspflicht des Steuerberaters zu entnehmen.

  • OLG Köln, 04.09.2008 - 8 U 14/08

    Haftung eines Steuerberaters bei weisungswidriger Nichteinlegung von

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten schon ohne entsprechende Weisung verpflichtet gewesen wären, Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 21.08.2000 einzulegen (verneinend für vergleichbare Konstellationen etwa die Urteile des Senats vom 28.06.2007 - 8 U 6/07 - und vom 13.09.2007 - 8 U 19/07).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 23 U 56/10

    Schadenersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen Verlust der Möglichkeit der

    Auch wenn es nicht darauf ankommt: Der Vorlagebeschluss des BFH vom 16.7.2002 wurde am 18.7.2002 durch Pressemitteilung veröffentlicht; die Tagespresse hat sich nachfolgend in großem Umfang mit diesem Beschluss befasst (vgl. hierzu die Feststellungen in den Urteilen des OLG Köln vom 26.4.2007, 8 U 49/06, OLGR Köln 2007, 738, und vom 12.7.2007, 8 U 6/07, DStRE 2007, 1588).
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