Weitere Entscheidung unten: OLG München, 20.12.2021

Rechtsprechung
   OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21   

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https://dejure.org/2021,52083
OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21 (https://dejure.org/2021,52083)
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2021 - 8 U 6063/21 (https://dejure.org/2021,52083)
OLG München, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - 8 U 6063/21 (https://dejure.org/2021,52083)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 139, § 156, § 286; HGB § 325, § 331; BGB § 823 Abs. 2, § 826; KapMuG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1
    Zur möglichen Haftung des Wirtschaftsprüfers für unrichtige Bestätigungsvermerke beim Unternehmen W.

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren, Anleger, Schadensersatzanspruch, Berufung, Anlageentscheidung, Pflichtverletzung, Aktien, Berichterstattung, Gesellschaft, Insolvenzantrag, Arzthaftung, Bank, Anspruch, KapMuG, einstweiligen Rechtsschutzes, Gelegenheit zur Stellungnahme, besondere ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Haftung des Abschlussprüfers von Bilanzen nach § 826 BGB ("Wirecard" und "KPMG")

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Kausalität und Schadensersatzpflicht der Wirtschaftsprüfer wegen unrichtiger Bestätigungsvermerke im Wirecard-Fall

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Wirecard - Schadensersatzansprüche gegen Wirtschaftsprüfer möglich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 6/21

    Fehlgeschlagene Kapitalanlage: Ausschließlicher Gerichtsstand bei Inanspruchnahme

    Auszug aus OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21
    Das muss dann wohl erst recht für einen Bestätigungsvermerk gelten, der diese Unterlagen als zutreffend bewertet (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.6.2021 - 12 AR 6/21).

    (c) Auf die "Unmittelbarkeit" des Anspruchs kommt es nach der Neufassung des KapMuG nicht mehr an (vgl. BT-Drs. 17/8799 S. 14 und 16, Vorwerk/Wolf, KapMuG/Radtke-Rieger, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 1 Rn. 14), außerdem dürfte es sich hier wohl sogar um einen "unmittelbaren" Anspruch handeln (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.6.2021 - 12 AR 6/21).

  • BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19

    Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch

    Auszug aus OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21
    Denn auch dann sind die im Prospekt abgedruckten Bestätigungsvermerke aufgrund der Verwendung des Prospekts entsprechend dem Vertriebskonzept durch Anlagevermittler auch Grundlage der Anlageentscheidung geworden (BGH vom 12.3.2020 - VII ZR 236/19, Rz. 39 ff.).

    (1) Wie das Landgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt hat, kommt ein Anspruch eines Anlegers jedenfalls aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer (zu anderen Anspruchsgrundlagen wird sich der Senat erforderlichenfalls später äußern) in Betracht, wenn der Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt hat, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein, und er dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19, im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383).

  • OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05

    Haftung des Abschlussprüfers: Haftungsbegründende Kausalität zwischen Testaten

    Auszug aus OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21
    Für eine entsprechende Beurteilung durch den Senat erforderlich sein dürfte aber eine konkretere Darstellung des Kursverlaufes der W.-Aktie unter Berücksichtigung der Veröffentlichung der Bestätigungsvermerke sowie anderer Faktoren, die für die Einschätzung des Wertpapiers ebenfalls bestimmend gewesen sein könnten (vgl. insoweit OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05, Juris-Rz. 71), wie insbes.

    (bb) Soweit das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05, Juris-Rz. 64) in einem ähnlichen Fall gemeint hat, § 826 BGB solle keinen allgemeinen Schutz des enttäuschten Anlegervertrauens gewährleisten, eine solche generelle Kausalität des Testatmangels sei unvertretbar, weil sie im Sinne einer Dauerkausalität auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber stets zu Gute kommen würde, überzeugt dies den erkennenden Senat nicht.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21
    Denn es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass ein durchschnittlicher Anleger Aktien erwirbt, wenn ein Insolvenzverfahren droht und im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, zu VW Diesel EA189).

    Insoweit bewirkt § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rz. 45 ff., zu VW Diesel EA189).

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

    Auszug aus OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21
    Soweit das Gericht hierzu keine eigenen Sachkunde vorweisen kann, muss zu dieser Frage i.d.R. ein Sachverständigengutachten erholt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 03.03.2008 - II ZR 310/06, Comroad VIII, Juris-Rz. 27).

    (d) Sollten sodann noch Zweifel bestehen, wäre zu dieser Frage wohl bereits vom Landgericht ein Sachverständigengutachten zu erholen gewesen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 3.3. 2008 - II ZR 310/06, Comroad VIII, Juris-Rz. 27), wie die Berufung zu Recht rügt (BB S. 21).

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Auszug aus OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21
    Hierfür muss der Anleger lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass, wäre die Pflichtverletzung nicht erfolgt, der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre, als er tatsächlich war (BGH Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10; vgl. EBJS/Poelzig, 4. Aufl. 2020, WpHG § 98 Rn. 34), hier also wohl des Kurses unmittelbar nach dem Insolvenzantrag.
  • BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21
    (d) Auch die Frage der Anlagestimmung wäre wohl KapMuG-fähig, ggf. sogar abgestuft nach Zeiträumen (Vollkommer, NJW 2007, 3094 [3098]); Habersack-Mülbert-Schlitt KapMarktInfo-HdB, § 32 Rn. 111, beck-online; vgl. auch z.B. OLG Frankfurt a.M, Beschluss vom 30.11.2016 - 23 Kap 1/06, Juris-Rz. 38 ff. zum Musterentscheid i.S. Telekom; vom BGH nur wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für gegenstandslos erklärt, BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16 -, Juris-Rz. 88).
  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21
    Wie die Berufung zu Recht rügt (BB S. 7), kann die Frage, ob die Beklagte bei der Erteilung des Testats leichtfertig gehandelt und Dritte vorsätzlich geschädigt hat, aber nach der Rspr. des BGH nur dann sachgerecht beantwortet werden, wenn vorher geklärt wird, ob und in welchen Punkten der Abschluss objektive Fehler enthält (BGH, Urteil vom 26.1.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758).
  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21
    (1) Wie das Landgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt hat, kommt ein Anspruch eines Anlegers jedenfalls aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer (zu anderen Anspruchsgrundlagen wird sich der Senat erforderlichenfalls später äußern) in Betracht, wenn der Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt hat, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein, und er dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19, im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383).
  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 76/13

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit

    Auszug aus OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21
    Für diese Lage ist in der Rspr. des BGH anerkannt, dass bei Vorlage von zwei Privatgutachten kompetenter Sachverständiger, die einander in wesentlichen Punkten widersprechen, der Richter, der über keine eigene Sachkunde verfügt, grundsätzlich nicht ohne Erholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des anderen den Vorzug geben darf (Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021, ZPO § 402 Rn. 6 mwN; BGH, Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 76/13, zur Arzthaftung).
  • BGH, 12.10.2021 - XI ZB 31/19

    Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages bzgl. Fehlerhaftigkeit des

  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 23 Kap 1/06

    Kapitalanleger-Musterverfahren 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG:

  • BGH, 09.01.2018 - VI ZR 106/17

    Verzicht eines Tatrichters auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18

    Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

  • OLG München, 11.11.2021 - 8 U 5670/21

    Arrestanordnung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal

  • BGH, 14.07.1998 - XI ZR 173/97

    Unternehmensberichtshaftung der emissionsbegleitenden Bank; Begriff des böslichen

  • OLG München, 16.11.2021 - 8 W 1541/21

    Ablehnung einer Arrestanordnung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal mangels

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

  • OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21

    Aussetzung einer Schadensersatzklage gegen die Abschlussprüferin wegen Beihilfe

    Deshalb können sich Anleger beim Erwerb von Aktien auf einen Erfahrungssatz berufen und müssen zu ihrer Kaufmotivation weder individuell vortragen noch hierfür Beweis anbieten (Bestätigung von Senat, Hinweis vom 09.12.2021, Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Zu dieser Begründung, mit der vom Landgericht auch in zahlreichen Parallelverfahren Klageabweisungen erfolgt sind, hat der Senat bereits in seinem Terminshinweis vom 09.12.2021 (Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; WM 2022, 174) im Einzelnen ausgeführt, dass sie eine Klageabweisung nach seiner Auffassung nicht trägt, weil sich die Anleger jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich auf einen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebenden Erfahrungssatz berufen können, dass sie die Aktien in Kenntnis der behaupteten Machenschaften und der sich daraus ergebenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätten (vgl. auch Urteil des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).

    Im Übrigen würde der Senat auch dies weiterhin bejahen, wenn er es zu prüfen hätte (vgl. dazu bereits Senat, Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; OLG München, Beschluss vom 20. Mai 2022 - 13 U 9056/21 -, Rn. 16, juris; ebenso Foerster, ZIP 2022, 1683 mit überzeugender Ablehnung der Gegenmeinung, insbes.

    Nach Auffassung des Senats ist dies aber dahingehend auszulegen, dass davon auch die allgemeine haftungsbegründende Kausalität als Feststellungsziel umfasst ist (insbes. Vermutungen und Erfahrungssätze; vgl. dazu Hinweis des Senats vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    (bbb) Wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) ausführlich begründet hat, spricht jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz dafür, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten, weil dann der Insolvenzantrag bereits entsprechend früher gestellt worden wäre (vgl. auch Beschluss des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).

    Das reicht für die Annahme eines entsprechenden Erfahrungssatzes aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Gz. VI ZR 252/19, Rz. 49 ff., zum drohenden Zulassungsentzug bei VW Dieselfahrzeugen mit Motor EA189; ebenso bereits Senat, Hinweis vom 09.12.2021, Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom 22.06.2020 hat die W. AG selbst eingeräumt, dass Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1, 9 Milliarden Euro mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden seien Letztlich schuf aber nach Auffassung des Senats erst der Insolvenzantrag der W. AG am 25.06.2020 (als hypothetisch bereits früher gebotene Handlung) volle Klarheit (vgl. Senat, Hinweis vom 09.12.2021, Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; zum Ablauf vgl. auch BT-Drs.

    Hier dagegen stellt sich diese Frage so nicht, weil die W. AG bei früherer Testatsverweigerung zur Überzeugung des Senats auch früher Insolvenz angemeldet hätte und sich dann ein durchschnittlicher Anleger nicht mehr beteiligt hätte (vgl. ausführlich Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Damit wird nicht nur eine eigene Haupttat der Beklagten u.a. gem. § 826 BGB schlüssig dargelegt (vgl. dazu Hinweis des Senats vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191), sondern auch eine - mindestens bedingt vorsätzliche - Beihilfe zu einer entsprechenden Haupttat der Verantwortlichen der W. AG.

    Das ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall, s.o. Daher kann derzeit auch dahinstehen, dass der Senat, soweit daneben hier auch eine (selbständige) Haftung der Beklagten aus § 826 BGB im Raum steht, keinen Anlass sähe, von seinem diesbezüglichen Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) Abstand zu nehmen.

    d) Dass die hiesige Klagepartei (ebenso wie der Senat in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) primär auf § 826 BGB als Anspruchsgrundlage abgestellt hat, der Vorlagebeschluss aber bisher in erster Linie auf §§ 37b ff. WpHG a.F. i.V.m. § 830 Abs. 2 BGB abhebt, steht der Vorgreiflichkeit ebenfalls nicht entgegen:.

    Wie bereits im Terminshinweis vom 09.12.2021 (Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; WM 2022, 174) im Einzelnen ausgeführt, wären die zahlreichen klageabweisenden Urteile des Landgerichts München I wohl allesamt aufzuheben und zur umfangreichen Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen (entsprechende vorsorgliche Zurückverweisungsanträge wurden in den ursprünglich vom Senat terminierten Verfahren gestellt - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Einleitung des Musterverfahrens wurden die Termine dann aber vom Senat abgesetzt), wenn kein Musterverfahren zustande gekommen wäre.

  • OLG München, 06.05.2022 - 8 U 5530/21

    Vorlage- und Aussetzungsvoraussetzungen im Kapitalanlegermusterverfahren

    Im Übrigen würde der Senat auch dies bejahen, wenn er es zu prüfen hätte (vgl. dazu Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Nach Auffassung des Senats ist dies aber dahingehend auszulegen, dass dies auch die allgemeine haftungsbegründende Kausalität als Feststellungsziel umfassen solle (insbes. Vermutungen und Erfahrungssätze; vgl. dazu Hinweis des Senats vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    (bbb) Außerdem bliebe der Senat auch bei seiner bereits in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) ausführlich begründeten Auffassung, dass jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz dafür spricht, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten (Urteil des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).

    Hier dagegen stellt sich diese Frage so nicht, weil die W. AG bei früherer Testatsverweigerung zur Überzeugung des Senats auch früher Insolvenz angemeldet hätte und sich dann ein durchschnittlicher Anleger nicht mehr beteiligt hätte (vgl. ausführlich Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Damit wird nicht nur eine eigene Haupttat der Beklagten u.a. gem. § 826 BGB schlüssig dargelegt (vgl. dazu Hinweis des Senats vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191), sondern auch eine - mindestens bedingt vorsätzliche - Beihilfe zu einer entsprechenden Haupttat der Verantwortlichen der W. AG.

    Das ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall, s.o. Daher kann derzeit auch dahinstehen, dass der Senat, soweit daneben hier auch eine (selbständige) Haftung der Beklagten zu 1) aus § 826 BGB im Raum steht, keinen Anlass sähe, von seinem diesbezüglichen Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) Abstand zu nehmen.

    (4) Dass die hiesige Klagepartei (ebenso wie der Senat in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) primär auf § 826 BGB als Anspruchsgrundlage abgestellt hat, der Vorlagebeschluss aber bisher ausschließlich auf §§ 37b ff. WpHG a.F. i.V.m. § 830 Abs. 2 BGB abhebt, steht der Vorgreiflichkeit ebenfalls nicht entgegen:.

  • OLG München, 21.04.2022 - 8 U 4257/21

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - P & R-Gruppe

    Zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung ist im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20. Januar 2022 - III ZR 194/19, Rz. 18 mwN; ebenso Senat, Hinweis vom 09.12.2021 - 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191, Juris, zur Haftung des Abschlussprüfers von Wirecard).

    Anders als im Falle des Abschlussprüfers von Wirecard (vgl. dazu Senat, Hinweis vom 09.12.2021 - 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191, Juris) kommt Containerkäufern wie den Klägern kein Erfahrungssatz dahingehend zugute, dass aufgrund des gewöhnlichen Laufs der Dinge davon auszugehen wäre, dass die - unterstellt gebotene - Verweigerung oder weitere Einschränkung der Testate durch den Beklagten bekannt geworden wäre oder sonst zu einem früheren Insolvenzantrag oder zu einem früheren Zusammenbruch des behaupteten "Schneeballsystems" von P&R geführt hätte.

    Zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung ist im Zivilprozess dabei in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin (BGH, Urteil vom 20. Januar 2022 - III ZR 194/19, Rz. 18 mwN; ebenso Senat, Hinweis vom 09.12.2021 - 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191, Juris, zur Haftung des Abschlussprüfers von Wirecard).

    - auch hier bisher bedauerlicherweise kein KapMuG-Verfahren zustande gekommen ist (vgl. zur grundsätzlich wohl gegebenen Statthaftigkeit in Fällen der vorliegenden Art ebenfalls Senat, Hinweis vom 09.12.2021 - 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191, Juris), nachdem.

    a) Zwar würde der behauptete Schaden der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts in den Schutzbereich von § 826 BGB fallen (vgl. dazu Senat, Hinweis vom 09.12.2021 - 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191, Juris).

    b) Anders als im Falle des Abschlussprüfers von Wirecard (vgl. dazu Senat, Hinweis vom 09.12.2021 - 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191, Juris) kommt Containerkäufern wie den Klägern aber hier nach Auffassung des Senats kein Erfahrungssatz dahingehend zugute, dass aufgrund des gewöhnlichen Laufs der Dinge davon auszugehen wäre, dass die - unterstellt gebotene, s.o. - Verweigerung oder weitere Einschränkung der Testate durch den Beklagten bekannt geworden wäre oder sonst zu einem früheren Insolvenzantrag oder zu einem früheren Zusammenbruch des "Schneeballsystems" von P & R vor der Zeichnung der Klagepartei am 20.11.2015 geführt hätte:.

  • OLG München, 18.05.2022 - 3 U 8421/21

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines Vorlagebeschlusses in Parallelverfahren

    Im Übrigen würde der Senat auch dies bejahen, wenn er es zu prüfen hätte (vgl. dazu OLG München, Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Nach Auffassung des Senats ist dies aber dahingehend auszulegen, dass dies auch die allgemeine haftungsbegründende Kausalität als Feststellungsziel umfassen solle (insbes. Vermutungen und Erfahrungssätze; vgl. dazu OLG München, Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Außerdem schließt sich der Senat - wie bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13.12.2021 (3 U 6014/21, WM 2022, 470) - der Rechtsauffassung des 8. Zivilsenats an, welche dieser in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) ausführlich dargelegt hat, wonach jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz dafür spricht, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten (OLG München, Urteil vom 11.11.2021 - 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).

    Hier dagegen stellt sich diese Frage so nicht, weil die W. AG bei früherer Testatsverweigerung zur Überzeugung des Senats auch früher Insolvenz angemeldet hätte und sich dann ein durchschnittlicher Anleger nicht mehr beteiligt hätte (vgl. OLG München, Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Damit wird nicht nur eine eigene Haupttat der Beklagten zu 1) u.a. gemäß § 826 BGB schlüssig dargelegt (vgl. OLG München, Hinweis vom 09.12.2021 - 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191), sondern auch eine - mindestens bedingt vorsätzliche - Beihilfe zu einer entsprechenden Haupttat der Verantwortlichen der W.AG.

  • OLG München, 04.07.2022 - 8 U 2069/22

    Kapitalanleger-Musterverfahren, Bestätigungsvermerk, Vorlagebeschluß,

    Im Übrigen würde der Senat auch dies bejahen, wenn er es zu prüfen hätte (vgl. dazu Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Nach Auffassung des Senats ist dies aber dahingehend auszulegen, dass dies auch die allgemeine haftungsbegründende Kausalität als Feststellungsziel umfassen solle (insbes. Vermutungen und Erfahrungssätze; vgl. dazu Hinweis des Senats vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    (bbb) Weiter bliebe der Senat auch bei seiner bereits in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) ausführlich begründeten Auffassung, dass jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz dafür spricht, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten (Urteil des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).

    Hier dagegen stellt sich diese Frage so nicht, weil die ... AG bei früherer Testatsverweigerung zur Überzeugung des Senats auch früher Insolvenz angemeldet hätte und sich dann ein durchschnittlicher Anleger nicht mehr beteiligt hätte (vgl. ausführlich Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Damit wird nicht nur eine eigene Haupttat der Beklagten u.a. gem. § 826 BGB schlüssig dargelegt (vgl. dazu Hinweis des Senats vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191), sondern auch eine - mindestens bedingt vorsätzliche - Beihilfe zu einer entsprechenden Haupttat der Verantwortlichen der .

    Das ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall, s.o. Daher kann derzeit auch dahinstehen, dass der Senat, soweit daneben hier auch eine (selbständige) Haftung der Beklagten aus § 826 BGB im Raum steht, keinen Anlass sähe, von seinem diesbezüglichen Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) Abstand zu nehmen.

    (4) Dass die hiesige Klagepartei (ebenso wie der Senat in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) primär auf § 826 BGB als Anspruchsgrundlage abgestellt hat, der Vorlagebeschluss aber bisher ausschließlich auf §§ 37b ff. WpHG a.F. i.V.m. § 830 Abs. 2 BGB abhebt, steht der Vorgreiflichkeit ebenfalls nicht entgegen:.

  • OLG München, 18.05.2022 - 3 U 1342/22

    Schadensersatzanspruch in einem Musterverfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb

    Im Übrigen würde der Senat auch dies bejahen, wenn er es zu prüfen hätte (vgl. dazu OLG München, Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Nach Auffassung des Senats ist dies aber dahingehend auszulegen, dass dies auch die allgemeine haftungsbegründende Kausalität als Feststellungsziel umfassen solle (insbes. Vermutungen und Erfahrungssätze; vgl. dazu OLG München, Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Außerdem schließt sich der Senat - wie bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13.12.2021 (3 U 6014/21, WM 2022, 470) - der Rechtsauffassung des 8. Zivilsenats an, welche dieser in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) ausführlich dargelegt hat, wonach jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz dafür spricht, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten (OLG München, Urteil vom 11.11.2021 - 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).

    Hier dagegen stellt sich diese Frage so nicht, weil die W. AG bei früherer Testatsverweigerung zur Überzeugung des Senats auch früher Insolvenz angemeldet hätte und sich dann ein durchschnittlicher Anleger nicht mehr beteiligt hätte (vgl. OLG München, Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Damit wird nicht nur eine eigene Haupttat der Beklagten u.a. gemäß § 826 BGB schlüssig dargelegt (vgl. OLG München, Hinweis vom 09.12.2021 - 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191), sondern auch eine - mindestens bedingt vorsätzliche - Beihilfe zu einer entsprechenden Haupttat der Verantwortlichen der W.AG.

  • OLG München, 03.08.2022 - 3 U 1989/22

    Aussetzung wegen Musterverfahren auch im Berufungsrechtszug

    Nach Auffassung des Senats ist dies aber dahingehend auszulegen, dass dies auch die allgemeine haftungsbegründende Kausalität als Feststellungsziel umfassen solle (insbes. Vermutungen und Erfahrungssätze; vgl. dazu OLG München, Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).

    Außerdem schließt sich der Senat - wie bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13.12.2021 (3 U 6014/21, WM 2022, 470) - der Rechtsauffassung des 8. Zivilsenats an, welche dieser in seinem Hinweis vom 09.12.2021 (8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191) ausführlich dargelegt hat, wonach jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebender Erfahrungssatz dafür spricht, dass die Anleger die Aktien in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften nicht gekauft hätten (OLG München, Urteil vom 11.11.2021 - 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).

  • OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21

    Aussetzung eines Kapitalanlageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des

    Wie der Senat in seinen vorläufigen Hinweisen in einem Verfahren gegen den Abschlussprüfer von W. näher ausgeführt hat, dürfte bei Gesamtwürdigung aller Umstände ein sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebender Erfahrungssatz dafür bestehen, dass die Klagepartei, wie von ihr behauptet, die streitgegenständlichen Aktienkäufe nicht abgeschlossen hätte, wenn die behaupteten Machenschaften der Beklagten früher aufdeckt worden wären (Senat, Hinweis vom 09. Dezember 2021 - 8 U 6063/21 -, Rn. 24, juris).
  • OLG München, 28.07.2022 - 3 W 822/22

    Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein Kapitalanleger-Musterverfahren

    Hier dagegen stellt sich diese Frage so nicht, weil die W.card AG bei früherer Testatsverweigerung zur Überzeugung des Senats auch früher Insolvenz angemeldet hätte und sich dann ein durchschnittlicher Anleger nicht mehr beteiligt hätte (vgl. OLG München, Hinweis vom 09.12.2021, 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191).
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Rechtsprechung
   OLG München, 20.12.2021 - 8 U 6063/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,52082
OLG München, 20.12.2021 - 8 U 6063/21 (https://dejure.org/2021,52082)
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2021 - 8 U 6063/21 (https://dejure.org/2021,52082)
OLG München, Entscheidung vom 20. Dezember 2021 - 8 U 6063/21 (https://dejure.org/2021,52082)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 299; HGB § 322; BGB §§ 826, 249; KapMuG § 1
    Veröffentlichung terminsvorbereitender Hinweise

  • rewis.io

    Zur möglichen Haftung des Abschlussprüfers der Bilanzen von Wirecard

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur möglichen Haftung des Abschlussprüfers der Bilanzen von Wirecard

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Veröffentlichung terminsvorbereitender Hinweise des Vorsitzenden ("Wirecard" und "KPMG")

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 457
  • WM 2022, 174
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Auszug aus OLG München, 20.12.2021 - 8 U 6063/21
    In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt (BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16).
  • BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19

    Insolvenzsache: Erteilung einer anonymisierter Abschrift einer

    Auszug aus OLG München, 20.12.2021 - 8 U 6063/21
    Dabei hat die Gerichtsverwaltung eine Ermessensentscheidung zu treffen, soweit berechtigte Belange und Rechte der Parteien und der Beteiligten des Verfahrens durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können und es darum geht, die Rechte und Belange der Beteiligten mit der Verpflichtung in Einklang zu bringen, Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR(VZ) 1/19).
  • OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21

    Aussetzung einer Schadensersatzklage gegen die Abschlussprüferin wegen Beihilfe

    Zu dieser Begründung, mit der vom Landgericht auch in zahlreichen Parallelverfahren Klageabweisungen erfolgt sind, hat der Senat bereits in seinem Terminshinweis vom 09.12.2021 (Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; WM 2022, 174) im Einzelnen ausgeführt, dass sie eine Klageabweisung nach seiner Auffassung nicht trägt, weil sich die Anleger jedenfalls beim Kauf von Aktien grundsätzlich auf einen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebenden Erfahrungssatz berufen können, dass sie die Aktien in Kenntnis der behaupteten Machenschaften und der sich daraus ergebenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätten (vgl. auch Urteil des Senats vom 11.11.2021, Gz. 8 U 5670/21, BeckRS 2021, 34699).

    Wie bereits im Terminshinweis vom 09.12.2021 (Gz. 8 U 6063/21, BeckRS 2021, 43191; WM 2022, 174) im Einzelnen ausgeführt, wären die zahlreichen klageabweisenden Urteile des Landgerichts München I wohl allesamt aufzuheben und zur umfangreichen Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen gewesen (entsprechende vorsorgliche Zurückverweisungsanträge wurden in den ursprünglich vom Senat terminierten Verfahren gestellt - im Hinblick auf die zwischenzeitliche Einleitung des Musterverfahrens wurden die Termine dann aber vom Senat abgesetzt), wenn kein Musterverfahren zustande gekommen wäre.

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