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   OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16   

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OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16 (https://dejure.org/2017,20091)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.06.2017 - 8 U 617/16 (https://dejure.org/2017,20091)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. Juni 2017 - 8 U 617/16 (https://dejure.org/2017,20091)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16
    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteile vom 11.10.2016 XI ZR 482/15 Juris Rn. 30; vom 12.07.2016 XI ZR 501/15 juris Rn. 40; XI ZR 564/15 , juris Rn. 37).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Unternehmer allein aufgrund eines laufend Vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 XI ZR 564/15 , juris Rn. 39 m.w.N.).

    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12.07.2016 XI ZR 564/15 , juris Rn. 43 m.w.N.).

    Hs. BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1, 2. Hs. BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins und Tilgungsleistungen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 XI ZR 564/15 juris; Beschluss vom 22.09.2015 XIZR 116/15 Juris Rn. 7).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16
    Die Klageanträge zu 1. und zu 2. entsprechen sich insoweit, als es den Klägern mit ihrem Feststellungsbegehren wirtschaftlich um die Leistungen geht, die sie aus dem nach dem Widerruf des Darlehensvertrages entstandenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen, was ohne Rücksicht auf die konkrete Fassung des Feststellungsantrages gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 XI ZR 366/15 , juris Rn. 6 f.).

    Dieses Interesse ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den bis zum Widerruf von dem Verbraucher an die Bank gezahlten Zins und Tilgungsleistungen (hier: 84.841,10 EUR) gleichzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 12.01.2016 XI ZR 366/15 , juris Rn. 6 f.; vom 10.01.2017 XI ZB 17/16 juris).

    Dieser Streit wird nicht vom Klageantrag zu 1. erfasst, da dort der Nutzungsersatz außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 XI ZR 366/15 , juris Rn. 17) und die Parteien im Rahmen des Klageantrages zu 2. gerade über die Höhe des Nutzungsersatzes streiten, was zu den unterschiedlichen Negativsalden führt.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16
    Damit kommt dem Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 XI ZR 467/15 juris), sondern er ist lediglich Ausdruck einer im Rahmen des Klageantrages zu 2. bedeutsamen rechtlichen Vorfrage.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14.03.2017 XI ZR 442/16 ; vom 21.02.2017 XI ZR 467/15 vom 24.01.2017 XI ZR 183/15 , jeweils juris) scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage in den Fällen des Darlehenswiderrufs durch den Verbraucher dann am Vorrang der Leistungsklage, wenn der Verbraucher den wirtschaftlichen Gegenstand seines Feststellungsbegehrens sein aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierendes eigenes Leistungsinteresse möglich, zumutbar und das der konkreten Feststellungsklage zugrunde liegende Rechtsschutzziel erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen kann.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.02.2017 XI ZR 467/15 juris) muss sowohl bezüglich einer Mahnung wie auch bezüglich der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) feststehen, mit welcher Leistung die Beklagte in Schuldnerverzug ist.

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16
    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteile vom 11.10.2016 XI ZR 482/15 Juris Rn. 30; vom 12.07.2016 XI ZR 501/15 juris Rn. 40; XI ZR 564/15 , juris Rn. 37).

    Bei Immobiliardarlehensverträgen wird in Anlehnung an § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. widerleglich vermutet, dass die beklagte Bank aus ihr von den Klägern überlassenen Zins und Tilgungsraten Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom 11.10.2016 XI ZR 482/15 , juris Rn. 40 m.w.N.).

  • BGH, 14.02.2014 - V ZR 102/13

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags über Bauerwartungsland im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16
    Die Zuvielforderung der Kläger in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (4.105,08 EUR) ist bei der Betrachtung des Ausmaßes des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 92 Rn. 11), weil es für die Anwendung des § 92 ZPO ohne Bedeutung ist, ob eine Partei mit einem Haupt oder NebenanâEUR? Spruch teilweise obsiegt oder unterliegt (BGH, Urteil vom 14.02.2014 V ZR 102/13 , juris Rn. 20).
  • BGH, 10.01.2017 - XI ZB 17/16

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Umwandlung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16
    Dieses Interesse ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den bis zum Widerruf von dem Verbraucher an die Bank gezahlten Zins und Tilgungsleistungen (hier: 84.841,10 EUR) gleichzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 12.01.2016 XI ZR 366/15 , juris Rn. 6 f.; vom 10.01.2017 XI ZB 17/16 juris).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16
    Dagegen stellen sich die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs als bloße Vorfrage und die Feststellung des Nichtbestehens weiterer Primäransprüche als Rechtsfolge dar, die beide nicht Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1999 XII ZR 313/98 , juris Rn. 44).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 22.11.2016 XI ZR 434/15 Juris; vom 23.02.2016 XI ZR 101/15 , juris), die dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, genügte die Widerrufsinformation von ihrer äußeren Gestaltung her den gesetzlichen Anforderungen und unterrichtete die Verbraucher umfassend, unmissverständlich und eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist.
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16
    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteile vom 11.10.2016 XI ZR 482/15 Juris Rn. 30; vom 12.07.2016 XI ZR 501/15 juris Rn. 40; XI ZR 564/15 , juris Rn. 37).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.06.2017 - 8 U 617/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 22.11.2016 XI ZR 434/15 Juris; vom 23.02.2016 XI ZR 101/15 , juris), die dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, genügte die Widerrufsinformation von ihrer äußeren Gestaltung her den gesetzlichen Anforderungen und unterrichtete die Verbraucher umfassend, unmissverständlich und eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist.
  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

  • LG Trier, 04.05.2016 - 6 O 382/15
  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • OLG Köln, 03.07.2019 - 13 U 51/18

    Rechtsstellung des Darlehensnehmers nach Widerruf seiner zum Abschluss eines

    Insoweit verweisen die Beklagten auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 02.06.2017 - 8 U 617/16.
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