Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 04.09.2003 - 8 U 65/03, 8 U 65/03 - 17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Unwirksamkeit der Aufrechnung: Zurückweisung durch den Schuldner wegen Nichtvorlage einer Abtretungsurkunde
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Persönliche Haftung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Wartungskosten; Eintritt in bestehende Wartungsverträge durch Verwaltervertrag; Unterlassene Zurückweisung einer Wartungsrechnung auf eigenen Namen; Wirksamkeit einer Aufrechnung mit abgetretenen ...
- Judicialis
ZPO § 139; ; ZPO § ... 314; ; ZPO § 320; ; ZPO § 511; ; ZPO § 513; ; ZPO § 513 II; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 529; ; ZPO § 540 I 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; BGB § 133; ; BGB § 390 S. 1 a. F.; ; BGB § 410; ; BGB § 410 I a. F.; ; BGB § 410 I 1 a. F.; ; BGB § 410 I 2 a. F.; ; BGB § 633; ; BGB § 634
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eintritt als Verwalter in einen bestehenden Heizungswartungsvertrag, der eine Eigenverpflichtung des Verwalters enthält
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 19.12.2002 - 16 O 220/02
- OLG Saarbrücken, 04.09.2003 - 8 U 65/03, 8 U 65/03 - 17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 06.11.1992 - 22 U 114/92
Zur Annahme, daß ein Hausverwalter im Zweifel für den Grundstückseigentümer …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2003 - 8 U 65/03
Eine Eigenverpflichtung der Hausverwaltung war deshalb aus der gemäß § 133 BGB maßgeblichen Sicht der Klägerin auch nicht unüblich, zumal der ursprüngliche Wartungsvertrag mit der ... GmbH von dieser ebenfalls im eigenen Namen als Eigengeschäft geschlossen worden war (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 885 [886]). - BGH, 16.01.1958 - VIII ZR 66/57
Aufrechnung durch Abtretungserklärung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2003 - 8 U 65/03
Nach der Entscheidung des BGH (BGHZ 26, 241 [246 ff.]) ist zwar nicht § 410 I 1 BGB a. F., wonach der Schuldner nur gegen Vorlage einer Abtretungsurkunde zur Leistung verpflichtet ist, auf die Aufrechnung mit einer abgetretenen Forderung anwendbar mit der Folge, dass die Aufrechnung auch ohne Vorlage einer Abtretungsurkunde wirksam ist, ihr jedenfalls nicht eine Einrede im Sinne des § 390 S.1 BGB a. F. entgegensteht.