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   OLG Rostock, 09.11.2007 - 8 U 65/06   

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OLG Rostock, 09.11.2007 - 8 U 65/06 (https://dejure.org/2007,38987)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.11.2007 - 8 U 65/06 (https://dejure.org/2007,38987)
OLG Rostock, Entscheidung vom 09. November 2007 - 8 U 65/06 (https://dejure.org/2007,38987)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Rostock, 09.11.2007 - 8 U 65/06
    Der Anspruch kann auch von dem Gläubiger der Gesellschaft selbst geltend gemacht werden, da vorliegend die Klägerin Neugläubigerin war, also erst die vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist, als die Überschuldung der Gesellschaft bereits eingetreten war ( BGH, NJW 1994, 2220, [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91] Palandt/Sprau, BGB , 66, Aufl., § 823 Rn. 64 m.w.N.).

    Bei Anzeichen einer Krise wird er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand verschaffen müssen ( BGH, NJW 1994, 2220 [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91] ).

    Nach ganz h.M. in Literatur und Rechtsprechung ist der Geschäftsführer deshalb im Hinblick auf die Fortführungsprognose darlegungs- und beweispflichtig, weil er hierzu weit besser in der Lage ist als ein außenstehender Gläubiger, der in aller Regel von den für die Zukunftsaussichten der Gesellschaft maßgebenden Umständen keine Kenntnis haben wird; dem Geschäftsführer hingegen ist die Darlegung dieser Umstände zumutbar, weil er ohnehin nach dem o.G. zu einer laufenden Prüfung der Unternehmenslage verpflichtet ist ( BGH, NJW 1994, 2220 [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91] ; OLG Brandenburg, GmbHR 2005, 879; Baumbach/Hueck, GmbHG , 18. Aufl., § 64 Rn. 13 m.w.N.).

    Den Beklagten trifft auch subjektiv ein Verschuldensvorwurf, wobei fahrlässiges Handeln genügt und das Verschulden widerleglich vermutet wird ( BGH, NJW 1994, 2220 [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91] ; Schleswig-Holst. OLG, GmbHR 2005, 1124 in analoger Anwendung des § 130a Abs. 3 S. 2 HGB ; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 64 Rn. 97 in analoger Anwendung des § 43 Abs. 2 GmbHG ).

    Die Klägerin kann als Neugläubigerin Ersatz des negativen Interesses verlangen ( BGH, NJW 1994, 2220 [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91] ).

  • OLG Koblenz, 03.08.1999 - 3 U 1806/98

    Verpflichtung des Geschäftsführers zur rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Rostock, 09.11.2007 - 8 U 65/06
    Der Beklagte trägt damit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn an der Insolvenzverschleppung kein Verschulden trifft ( OLG Karlsruhe, GmbHR 2000, 31 ff.).

    Im Rahmen von Verträgen entspricht die Höhe des Schadens, soweit Leistungen erbracht wurden, dem ausstehenden und nicht einbringlichen Zahlungsanspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft, denn der Geschäftsführer schuldet neben des Ersatzes der Aufwendungen, die in Erwartung der Zahlungen gemacht wurden, auch nach § 252 BGB Ersatz des entgangenen Gewinns ( OLG Thüringen, GmbHR 2002, 112; OLG Koblenz, GmbHR 2000, 31 ff.).

    Die von der Klägerin an die Gemeinschuldnerin erbrachten Leistungen sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig; aufgrund ihrer Uneinbringlichkeit fällt jedoch die Steuerpflicht weg ( OLG Koblenz, GmbHR 2000, 31 [OLG Koblenz 03.08.1999 - 3 U 1806/98] ).

  • OLG Jena, 28.11.2001 - 4 U 234/01

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

    Auszug aus OLG Rostock, 09.11.2007 - 8 U 65/06
    § 64 Abs. 1 GmbHG stellt nach ganz h.M. ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft dar ( OLG Brandenburg, GmbHR 2005, 879 [OLG Brandenburg 31.03.2005 - 11 U 103/04] ; OLG Thüringen, GmbHR 2002, 112 m.w.N.).

    Im Rahmen von Verträgen entspricht die Höhe des Schadens, soweit Leistungen erbracht wurden, dem ausstehenden und nicht einbringlichen Zahlungsanspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft, denn der Geschäftsführer schuldet neben des Ersatzes der Aufwendungen, die in Erwartung der Zahlungen gemacht wurden, auch nach § 252 BGB Ersatz des entgangenen Gewinns ( OLG Thüringen, GmbHR 2002, 112; OLG Koblenz, GmbHR 2000, 31 ff.).

    Weiter sind die entstandenen Prozesskosten i.H.v. - unstreitig - 1553, 60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2004 im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung ersatzfähig, da die klageweise Durchsetzung eine Folge der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung ist und dieser Schaden vom Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung erfasst wird ( OLG Thüringen, GmbHR 2002, 112 [OLG Jena 28.11.2001 - 4 U 234/01] ).

  • OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04

    Beweislast des Gläubigers bei Inanspruchnahme einer GmbH aus verzögerter

    Auszug aus OLG Rostock, 09.11.2007 - 8 U 65/06
    § 64 Abs. 1 GmbHG stellt nach ganz h.M. ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft dar ( OLG Brandenburg, GmbHR 2005, 879 [OLG Brandenburg 31.03.2005 - 11 U 103/04] ; OLG Thüringen, GmbHR 2002, 112 m.w.N.).

    Denn aus dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben kann sich eine Verpflichtung der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, zu denen namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der Kenntnis der mit der Beweisführung belasteten Partei entzogen sind oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch bei Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und Interessen zumutbar ist ( OLG Brandenburg, GmbHR 2005, 879 [OLG Brandenburg 31.03.2005 - 11 U 103/04] m.w.N.).

    Nach ganz h.M. in Literatur und Rechtsprechung ist der Geschäftsführer deshalb im Hinblick auf die Fortführungsprognose darlegungs- und beweispflichtig, weil er hierzu weit besser in der Lage ist als ein außenstehender Gläubiger, der in aller Regel von den für die Zukunftsaussichten der Gesellschaft maßgebenden Umständen keine Kenntnis haben wird; dem Geschäftsführer hingegen ist die Darlegung dieser Umstände zumutbar, weil er ohnehin nach dem o.G. zu einer laufenden Prüfung der Unternehmenslage verpflichtet ist ( BGH, NJW 1994, 2220 [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91] ; OLG Brandenburg, GmbHR 2005, 879; Baumbach/Hueck, GmbHG , 18. Aufl., § 64 Rn. 13 m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 10.03.2005 - 7 U 166/03

    Insolvenzantragspflicht bei überschuldeter GmbH und fehlendem Rangrücktritt für

    Auszug aus OLG Rostock, 09.11.2007 - 8 U 65/06
    Aber auch eine solche Prognose führt nach Einführung des § 19 Abs. 2 S. 2 InsO (1999) nicht mehr zur Verneinung der Überschuldung per se; vielmehr bewirkt die Prognose allein, dass in der Bilanz das Vermögen der Gesellschaft mit den (höheren) Fortführungswerten und nicht mit den (niedrigeren) Liquidationswerten anzusetzen ist (Schleswig-Holst. OLG, GmbHR 2005, 1124 [OLG Schleswig 10.03.2005 - 7 U 166/03] ).

    Den Beklagten trifft auch subjektiv ein Verschuldensvorwurf, wobei fahrlässiges Handeln genügt und das Verschulden widerleglich vermutet wird ( BGH, NJW 1994, 2220 [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91] ; Schleswig-Holst. OLG, GmbHR 2005, 1124 in analoger Anwendung des § 130a Abs. 3 S. 2 HGB ; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 64 Rn. 97 in analoger Anwendung des § 43 Abs. 2 GmbHG ).

  • OLG Celle, 09.03.2005 - 9 U 180/04

    Bauunternehmer; bilanzielle Überschuldung; entgangener Gewinn; Eröffnungsgrund;

    Auszug aus OLG Rostock, 09.11.2007 - 8 U 65/06
    Voraussetzung für eine solche Prognose ist, dass ein dokumentierter Finanz- und Ertragsplan vorgelegt wird, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, aufweiche Art und Weise das Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung weitergeführt werden kann (OLG Gelle, BauR 2005, 1195).
  • LG Schwerin, 23.06.2006 - 4 O 240/06

    Schadensersatz wegen betrügerischer Bestellungen

    Auszug aus OLG Rostock, 09.11.2007 - 8 U 65/06
    Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23.06.2006 - Az.: 4 O 240/06 - geändert:.
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   OLG Düsseldorf, 08.03.2007 - I-8 U 65/06   

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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - I-8 U 65/06 (https://dejure.org/2007,75030)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.01.1995 - VI ZR 60/94

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Lagerungsschaden im Krankenhaus aufgrund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.03.2007 - 8 U 65/06
    Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es dem Patienten im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt- und/oder Krankenhausträger bei der medizinischen Versorgung ein zumindest fahrlässiges Fehlverhalten unterlaufen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat (BGHZ 99, 391 = NJW 1987, 1482 = VersR 1987, 1089; VersR 1995 539; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.03.2007 - 8 U 65/06
    Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es dem Patienten im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt- und/oder Krankenhausträger bei der medizinischen Versorgung ein zumindest fahrlässiges Fehlverhalten unterlaufen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat (BGHZ 99, 391 = NJW 1987, 1482 = VersR 1987, 1089; VersR 1995 539; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 289/89

    Aufklärungspflicht des Arztes vor einer Operation; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.03.2007 - 8 U 65/06
    Weil die Klägerin danach bereits die Tatsachen, die einen Entscheidungskonflikt hätten begründen können, nicht schlüssig vorträgt, war die ansonsten grundsätzlich erforderliche persönlichen Anhörung zur Prüfung der Frage, ob die Partei den Entscheidungskonflikt, aus den sie sich beruft, plausibel darlegt, ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BGH VersR 1990, 1238, 1240; NJW 2005, 1364).
  • BGH, 01.02.2005 - VI ZR 174/03

    Anforderungen an die Darlegung eines Entscheidungskonflikts im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.03.2007 - 8 U 65/06
    Weil die Klägerin danach bereits die Tatsachen, die einen Entscheidungskonflikt hätten begründen können, nicht schlüssig vorträgt, war die ansonsten grundsätzlich erforderliche persönlichen Anhörung zur Prüfung der Frage, ob die Partei den Entscheidungskonflikt, aus den sie sich beruft, plausibel darlegt, ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BGH VersR 1990, 1238, 1240; NJW 2005, 1364).
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