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   OLG Karlsruhe, 14.10.2002 - 8 U 74/02   

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https://dejure.org/2002,6239
OLG Karlsruhe, 14.10.2002 - 8 U 74/02 (https://dejure.org/2002,6239)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2002 - 8 U 74/02 (https://dejure.org/2002,6239)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Oktober 2002 - 8 U 74/02 (https://dejure.org/2002,6239)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Mietvertrag: Zeitpunkt des Rechtsübergangs bei Eigentümerwechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Ansprüche aus abgetretenem Recht; Veräußerung eines Mietobjekts; Der Käufer erwirbt keine Ansprüche des Veräußerers gegen den Mieter, wenn diese bereits bei Eigentumsübergang entstanden waren

  • Judicialis

    BGB § 571

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 571

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.10.1988 - VIII ZR 22/88

    Schadensersatzansprüche bei Veräußerung eines vermieteten Hauses

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.10.2002 - 8 U 74/02
    Nach § 571 BGB a.F. stehen dem Grundstückserwerber nur solche mietvertraglichen Ansprüche zu, die sich "während der Dauer seines Eigentums ......ergeben." Der Grundstückserwerber ist hinsichtlich der mietvertraglichen Rechte nicht Rechtsnachfolger des Veräußerers; § 571 BGB a. F. ordnet vielmehr einen unmittelbaren Rechtserwerb Kraft Gesetzes als Folge und ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an (BGH NJW 62, 1388; BGHZ 53, 174, 179; BGH NJW 89, 451).

    Durch den Eigentumsübergang tritt daher hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche gegen den Mieter eine Zäsur ein: Alle schon vorher entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche bleiben bei dem bisherigen Vermieter, und nur die nach dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels fällig werdenden Forderungen stehen dem Grundstückserwerber zu (BGH NJW 89, 451, 452 mit weiteren Nachweisen).

    Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es bei den von ihnen eingeklagten Ansprüchen für einen Rechtserwerb gem. § 571 BGB a. F. bei beendetem Mietverhältnis nicht darauf an, ob die Beklagten als Mieter das Mietobjekt bereits geräumt und herausgegeben hatten (BGH NJW 89, 451, 452 mit weiteren Nachweisen).

    Die allein zum Gegenstand der Klage gemachten Schadensersatzansprüche wegen Rückbau baulicher Veränderungen, Beschädigungen und Verschmutzungen des Objekts sowie fehlender anfänglicher Renovierungen in ausreichender Qualität waren sämtlich am 22.09.2000, dem Tag der Beendigung des Mietverhältnisses, fällig (BGH NJW 89, 451, 452; Wolff/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Auflage, Randnr. 1039/1040, jeweils mit weiteren Nachweisen) und standen damit allein den bisherigen Vermietern A. zu.

    In dem für die Beurteilung am 22.09.2000 maßgeblichen Vertragsverhältnis zwischen den Vermietern A. und den Beklagten waren danach die von den Klägern geforderten Beseitigungs- und Renovierungsmaßnahmen entweder wegen Parteivereinbarung von den Beklagten nicht geschuldet oder aber hieraus für die Vermieter A. bestehende Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche sofort fällig, weil eine Fristsetzung und Ablehnungsandrohung durch die Vermieter A. wegen der endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten entbehrlich war (vgl. hierzu BGH NJW 89, 451, 452).

  • BGH, 30.05.1962 - VIII ZR 173/61

    Vertragsschluß bei Übersendung des Mietvertrages - Einwand der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.10.2002 - 8 U 74/02
    Nach § 571 BGB a.F. stehen dem Grundstückserwerber nur solche mietvertraglichen Ansprüche zu, die sich "während der Dauer seines Eigentums ......ergeben." Der Grundstückserwerber ist hinsichtlich der mietvertraglichen Rechte nicht Rechtsnachfolger des Veräußerers; § 571 BGB a. F. ordnet vielmehr einen unmittelbaren Rechtserwerb Kraft Gesetzes als Folge und ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an (BGH NJW 62, 1388; BGHZ 53, 174, 179; BGH NJW 89, 451).
  • BGH, 29.01.1970 - VII ZR 34/68

    Verzicht auf Nießbrauch als "Vermögensübernahme"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.10.2002 - 8 U 74/02
    Nach § 571 BGB a.F. stehen dem Grundstückserwerber nur solche mietvertraglichen Ansprüche zu, die sich "während der Dauer seines Eigentums ......ergeben." Der Grundstückserwerber ist hinsichtlich der mietvertraglichen Rechte nicht Rechtsnachfolger des Veräußerers; § 571 BGB a. F. ordnet vielmehr einen unmittelbaren Rechtserwerb Kraft Gesetzes als Folge und ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an (BGH NJW 62, 1388; BGHZ 53, 174, 179; BGH NJW 89, 451).
  • BGH, 28.06.1978 - VIII ZR 139/77

    Räumungsverzug des Mieters gegenüber dem Erwerber der Mietsache

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.10.2002 - 8 U 74/02
    c) Die Kläger verkennen, dass sie mit der Klage weder Mietzins- oder Nut- zungsentschädigungsansprüche im Sinne des § 557 BGB a. F. noch Verzugsschadensersatzansprüche im Sinne der BGH-Rechtsprechung (z.B. BGHZ 72, 147; BGH NJW 64, 1024) geltend machen, die dem Erwerber auch bei beendetem Mietverhältnis ab seiner Eintragung ohne Rücksicht auf zuvor zu Gunsten des Veräußerers bestanden habende Ansprüche zustehen.
  • BGH, 12.02.1964 - VIII ZR 273/62
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.10.2002 - 8 U 74/02
    c) Die Kläger verkennen, dass sie mit der Klage weder Mietzins- oder Nut- zungsentschädigungsansprüche im Sinne des § 557 BGB a. F. noch Verzugsschadensersatzansprüche im Sinne der BGH-Rechtsprechung (z.B. BGHZ 72, 147; BGH NJW 64, 1024) geltend machen, die dem Erwerber auch bei beendetem Mietverhältnis ab seiner Eintragung ohne Rücksicht auf zuvor zu Gunsten des Veräußerers bestanden habende Ansprüche zustehen.
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