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   OLG Hamm, 08.05.2017 - I-8 U 86/16   

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OLG Hamm, 08.05.2017 - I-8 U 86/16 (https://dejure.org/2017,20073)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2017 - I-8 U 86/16 (https://dejure.org/2017,20073)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Mai 2017 - I-8 U 86/16 (https://dejure.org/2017,20073)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 27 Abs. 2, 86
    Abberufung des Vorstandsmitglieds einer Stiftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer rechtsfähigen Stiftung; Vergütungsansprüche eines Vorstandsmitglieds

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 86 Abs. 2; BGB § 27 Abs. 2
    Stiftung; Vorstand; Abberufung; Anstellungsvertrag; Kündigung

  • rechtsportal.de

    BGB § 86 Abs. 2 ; BGB § 27 Abs. 2
    Voraussetzungen der Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer rechtsfähigen Stiftung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2017, 864
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2017 - 8 U 86/16
    Demgegenüber führt die in zulässiger Weise mittels Anschlussberufung angebrachte Klageerweiterung (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 524 ZPO, Rn. 33 m. w. N.; MüKoZPO/Rimmelspacher 5. Aufl., ZPO § 524 Rn. 13, beck-online; BGH, Beschl. v. 17.12.1951, GSZ 2/51, BGHZ 4, 229-244, Rn. 7) zur weiteren Verurteilung der Beklagten, dem Kläger auch für die Jahre 2014 und 2015 Auskunft über die Höhe ihrer Einnahmen zu erteilen.

    Zwar handelt es sich bei der Anschlussberufung um kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern lediglich um einen angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb der fremden Berufung (BGH, Beschl. v. 17.12.1951, GSZ 2/51, BGHZ 4, 229-244, Rn. 7), die vorliegend aufgrund der vom Senat getroffenen Sachentscheidung in der Hauptsache bei deren Rechtskraft vollständig erledigt sein wird.

  • BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 602/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2017 - 8 U 86/16
    Der erhöhte Zinssatz nach dieser Vorschrift kommt nur bei Rechtsgeschäften im Geschäftsverkehr i. S. v. Art. 2 der Richtlinie 2000/35/EG zur Anwendung, d. h. bei Geschäftsvorgängen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen (vgl. BAG, Urt. v. 23.02.2005, 10 AZR 602/03, BAGE 114, 13-21, Rn. 32).
  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2017 - 8 U 86/16
    § 538 ZPO gilt nämlich nicht, wenn in der Berufungsinstanz über einen erst dort erhobenen Anspruch verhandelt wird (BGH, Urt. v. 30.03.1983, VIII ZR 3/82, juris, Rn. 56; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 538 Rn. 76).
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 73/83

    Fristbeginn nach § 626 BGB bei Gesamtvertretung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2017 - 8 U 86/16
    Dabei kommt es auf die Kenntnis des Vertretungsorgans an (MüKoBGB/Henssler, 6. Aufl., BGB § 626 Rn. 300, beck-online), wobei allerdings die Vertretungsbefugnis für die Entgegennahme von Willenserklärungen - an welche die Wissenszurechnung im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB anknüpft (vgl. BAG, Urt. v. 20.09.1984, 2 AZR 73/83, AP BGB § 28 Nr. 1, beck-online) - von der für aktive Geschäftsführungstätigkeit geltenden Vertretungsbefugnis abweichen kann.
  • OLG Stuttgart, 07.11.2006 - 8 W 388/06

    Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2017 - 8 U 86/16
    Vielmehr sind die konkrete Äußerung und ihr Gewicht für die Beeinträchtigung der Interessen der organschaftlich vertretenen juristischen Person in den Blick zu nehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.11.2006, 8 W 388/06, Rn. 16, juris).
  • BGH, 21.01.1991 - II ZR 144/90

    Abschluß und Lösung des Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied im

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2017 - 8 U 86/16
    Die Bestellung einer Person zum Organ der Körperschaft und der Abschluss des Anstellungsvertrages mit ihr begründen zwar verschiedene Rechtsverhältnisse, die - wenn sie nicht durch entsprechende Bedingungen untereinander verkoppelt werden - im Einzelfall ein unterschiedliches Schicksal haben können; sie sind aber in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht so eng miteinander verknüpft, dass sie in jeder Hinsicht als innerlich zusammengehörig erscheinen (BGH, Urt. v. 21.01.1991 - II ZR 144/90 -, BGHZ 113, 237-251, Rn. 7).
  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 156/73

    Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2017 - 8 U 86/16
    Insoweit ist zwar zu bedenken, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb mehrgliedriger Vertretungsorgane juristischer Personen grundsätzlich voraussetzt, dass über Inhalt und Hergang der Erörterungen Stillschweigen gewahrt wird (BGH, Urt. v. 05.06.1975, II ZR 156/73, BGHZ 64, 325-333, Rn. 18).
  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 157/91

    Beschlußfähigkeit eines Stiftungskuratoriums

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2017 - 8 U 86/16
    Ein schutzwürdiges Interesse eines Organmitglieds an der Feststellung der Unwirksamkeit von Vorstandsbeschlüssen einer Stiftung besteht dann, wenn das Mitglied durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1993 - III ZR 157/91 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 26.04.1976 - III ZR 21/74

    Beachtlichkeit des Stifters im Rahmen einer Satzungsänderung - Verfügung der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2017 - 8 U 86/16
    Nach allgemeinem Grundsatz des Stiftungsrechts sind Satzungsänderungen nur insoweit zulässig, als hierfür ein rechtfertigender Grund besteht, vor allem wenn sie wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse angezeigt sind (BGH, Urt. v. 26.04.1976, III ZR 21/74, juris).
  • BFH, 24.03.2021 - V R 35/18

    Gemeinnützigkeit eines englischen Colleges

    Der Senat kann insoweit offenlassen, ob es sich bei der --aus "Royal Patent" und Statuten bestehenden-- Satzung der Klägerin um "Recht" i.S. von § 118 Abs. 1 FGO handelt (vgl. MüKoBGB/Weitemeyer, 8. Aufl., § 85 Rz 19, sowie Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 3 Rz 80 "Normcharakter") oder Satzungen lediglich revisionsrechtlich wie Rechtsnormen behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29.09.1982 - VIII ZR 320/81, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1982, 1249, unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 16.01.1957 - IV ZR 221/56, Neue Juristische Wochenschrift 1957, 708; Oberlandesgericht Hamm, Teilurteil vom 08.05.2017 - I-8 U 86/16, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2017, 864, Rz 56).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2019 - 3 LB 1/17

    Stiftungsaufsicht: Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsänderung

    Dann handelte es sich aber nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit (vgl. zur Möglichkeit, Vergütung bei entsprechendem Vertrag zu zahlen: Segna in BeckOK, Stand 01.01.2019, § 27 BGB Rn. 23; Jakob/Picht in BeckOK, Stand 15.11.2018, § 86 Rn. 1;Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2018, § 86 BGB Rn. 16 unter Hinweis auf Hof in v. Camphausen/Richter § 8 Rn. 154 ff.; OLG Hamm, Teilurt. v. 08.05.2017 - 8 U 86/16 -, BeckRS 2017, 113328 Rn. 76 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 29.06.2021 - 8 ME 135/20

    Abberufung; Abberufung eine Stiftungsvorstandes; Annexverfahren; Evidenz;

    Die Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes ist in der Stiftungssatzung in ihrer geltenden Fassung nicht vorgesehen, wird aber von der h.M. im Zivilrecht aus wichtigem Grund (vgl. etwa OLG Hamm, (Teil-)Urt. v. 8.5.2017 - 8 U 86/16 -, juris Rn. 50ff., 58; Weitemeyer, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 86 Rn. 12; Rawert/Hüttemann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 86 Rn. 9; Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rn. 62) und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung u.a. im Falle einer groben Pflichtverletzung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.7.1998 - 13 M 2473/97 -, juris Rn. 43; VG Ansbach, Urt. v. 18.6.2012 - A 10 K 12.00055 -, juris Rn. 68) für möglich gehalten.
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https://dejure.org/2019,16962
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OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.05.2019 - 8 U 86/16 (https://dejure.org/2019,16962)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 8 U 86/16 (https://dejure.org/2019,16962)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 BGB, § 253 BGB
    Arzthaftung: Zur Frage der Notwendigkeit einer Glaukombehandlung (hier: chronisches Offenwinkelglaukom)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.05.2019 - 8 U 86/16
    Das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde, das heißt, wenn der behandelnde Arzt eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, dass er eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat, wobei ein solcher Fehler in der Befunderhebung zur Folge haben kann, dass der behandelnde Arzt für eine daraus objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlichen Krankheit nicht gerecht werdenden Behandlung und deren Folgen einzustehen hat (BGH NJW 2003, S. 2827).
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