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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03 (2)   

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https://dejure.org/2006,7616
OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03 (2) (https://dejure.org/2006,7616)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.04.2006 - 8 U 90/03 (2) (https://dejure.org/2006,7616)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. April 2006 - 8 U 90/03 (2) (https://dejure.org/2006,7616)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Prospekthaftung; Kenntnis der Höhe einer Innenprovision aufgrund Aushändigung eines Prospektes; Schadensersatz in Form der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem Bauträgermodell; Schuldhaftes ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Haftung des Geschäftsbesorgers bei Strukturvertrieb von Bauträgermodellen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04

    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03
    Durch Urteil vom 28.07.2005 - III ZR 290/04 - hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil bezüglich der Beklagten zu 1) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen.

    (1) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die der Veräußerer - geschweige denn der allein mit der Abwicklung des Erwerbs befasste Treuhänder - an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt (sog. Innenprovision), in einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, ist höchstrichterlich noch nicht einmal im Jahr 2004 geklärt gewesen (vgl. BGH Urt. vom 12.02.2004 - III ZR 359/02 = BGHZ 158, 110, 118, fortgeführt durch BGH, Urt. vom 28.07.2005 - III ZR 290/04 = MDR 2005, 1424).

    Erst in Entscheidungen vom 12.02.2004 (BGHZ 158, 110, 121) und - betreffend den vorliegenden Rechtsstreit - vom 28.07.2005 (BGH MDR 2005, 1424) ist der Bundesgerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass der Anleger über einen "Abfluss" an Innenprovisionen jedenfalls dann unterrichtet werden muss, wenn er 15 % überschreitet, und zwar sowohl von dem Vermittler einer prospektierten Kapitalanlage (BGHZ 158, 110) als auch von dem Treuhänder im Rahmen eines Bauträgermodells (BGH MDR 2005, 1424).

    Denn hier geht es nicht um die Prüfung, ob die von der Klägerin beabsichtigte Anlage wirtschaftlich sinnvoll war, sondern um die Offenbarung von Wissen, nämlich der Kenntnis von hohen Innenprovisionen, aufgrund deren der Anleger unwissentlich eine "mit hoher Wahrscheinlichkeit" (BGH, Urteil vom 28.07.2005 - III ZR 290/04, Seite 14) oder gar "ersichtlich" (ebd., Seite 17) verlustbringende Investition tätigte.

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03
    (1) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die der Veräußerer - geschweige denn der allein mit der Abwicklung des Erwerbs befasste Treuhänder - an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt (sog. Innenprovision), in einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, ist höchstrichterlich noch nicht einmal im Jahr 2004 geklärt gewesen (vgl. BGH Urt. vom 12.02.2004 - III ZR 359/02 = BGHZ 158, 110, 118, fortgeführt durch BGH, Urt. vom 28.07.2005 - III ZR 290/04 = MDR 2005, 1424).

    Erst in Entscheidungen vom 12.02.2004 (BGHZ 158, 110, 121) und - betreffend den vorliegenden Rechtsstreit - vom 28.07.2005 (BGH MDR 2005, 1424) ist der Bundesgerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass der Anleger über einen "Abfluss" an Innenprovisionen jedenfalls dann unterrichtet werden muss, wenn er 15 % überschreitet, und zwar sowohl von dem Vermittler einer prospektierten Kapitalanlage (BGHZ 158, 110) als auch von dem Treuhänder im Rahmen eines Bauträgermodells (BGH MDR 2005, 1424).

  • BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90

    Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03
    Im Jahr 1991 hat der Bundesgerichtshof (WM 1991, 695) sogar noch festgestellt, dass das Risiko, eine Immobilie wegen der zahlreichen bei der Errichtung des Bauvorhabens tätigen Honorare und Provisionen beanspruchenden Personen auch unter Berücksichtigung von Steuervorteilen mit höheren Aufwendungen zu erwerben als ihrem Verkehrswert entspricht, bei jedem Bauherrenmodell besteht und zunächst nichts mit der Unabhängigkeit des Treuhänders zu tun habe.
  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03
    Gleiches gilt für den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 1811, 1812) für den Fall des Verkaufs von Eigentumswohnungen.
  • BGH, 19.11.1987 - VII ZR 39/87

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03
    Zwar hat der Treuhänder gemäß der Entscheidung BGH WM 1988, 54, die Interessen des Treugebers gewissenhaft zu wahren (so z.B. schon BGH BB 1984, 564, 565); zu seinen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sollten auch Beratung und Unterrichtung des Bauherrn gehören.
  • BGH, 20.02.1986 - III ZR 223/84

    Abschreibungsgesellschaft - Bank - Darlehn - Beteiligung an einer Wohnungsbau-KG,

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03
    Zwar hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.02.1986 - III ZR 223/84 (zitiert nach juris, BORE863958609) bereits festgestellt, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Kreditinstituts sei, über die Gefahren des zu finanzierenden Geschäfts aufzuklären, sich im Einzelfall aber etwas anderes ergeben könne, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung über die speziellen Risiken des Projekts hat oder einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Anleger selbst geschaffen oder seine Entscheidung begünstigt hat.
  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 52/82

    Grundsatz des Vorrangs des Vertragsinhalts gegenüber dem Inhalt der

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03
    Zwar hat der Treuhänder gemäß der Entscheidung BGH WM 1988, 54, die Interessen des Treugebers gewissenhaft zu wahren (so z.B. schon BGH BB 1984, 564, 565); zu seinen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sollten auch Beratung und Unterrichtung des Bauherrn gehören.
  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03
    Auch in den vorausgehenden Urteilen (BGHZ 145, 121; BGH NJW 2004, 288), die Bauträgermodelle betrafen, hatte der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Frage stets ausdrücklich offengelassen.
  • BGH, 13.11.2003 - VII ZR 26/03

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauträgermodell

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03
    Auch in den vorausgehenden Urteilen (BGHZ 145, 121; BGH NJW 2004, 288), die Bauträgermodelle betrafen, hatte der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Frage stets ausdrücklich offengelassen.
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-,

    Wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 27. April 2006 - 8 U 90/03 - (OLGReport 2005, 5 - juris Tz. 48 ff.) ausführlich dargelegt und begründet hat, ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertriebsprovisionen in einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, höchstrichterlich noch nicht einmal im Jahr 2004 geklärt gewesen (vgl. dazu BGH, WM 2004, 31 - juris Tz. 31), fortgeführt durch BGH, WM 2005, 1998 - juris Tz. 23 ff.).
  • OLG Bamberg, 11.02.2008 - 4 U 100/00
    Wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 27.4.06 - 8 U 90/03 - anhand der Entwicklung der Rechtsprechung und des Meinungstandes im Schrifttum ausführlich erläutert und überzeugend begründet hat, gab der Stand der Rechtsprechung und der Fachliteratur in dem hier beurteilungserheblichen Zeitraum in der Mitte der 90er Jahre selbst aus der Sicht eines Treuhänders keine Veranlassung, über die Höhe einer versteckten Innenprovision aufzuklären.
  • OLG Bamberg, 28.11.2008 - 4 U 88/01

    Bankenhaftung beim vollfinanzierten Erwerb einer Immobilie im Bauträger- und

    Wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 27.4.06 - 8 U 90/03 - anhand der Entwicklung der Judikatur und des Meinungstandes im Schrifttum ausführlich erläutert hat, gab der Stand der Rechtsprechung bzw. der Fachliteratur in dem hier beurteilungserheblichen Zeitraum Anfang der 90er Jahre selbst aus der Sicht eines Treuhänders keine Veranlassung, über die Höhe einer "versteckten" Innenprovision aufzuklären.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.05.2004 - 8 U 90/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7123
OLG Köln, 13.05.2004 - 8 U 90/03 (https://dejure.org/2004,7123)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.05.2004 - 8 U 90/03 (https://dejure.org/2004,7123)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 8 U 90/03 (https://dejure.org/2004,7123)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Übergang von den früheren Bauherrenmodellen mit den zugrunde liegenden Treuhandverträgen zu Bauträgermodellen mit Geschäftsbesorgungsverträgen; Aufklärungspflichten über die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages; Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § 278; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; StGB § 263; ; RBerG § 1; ; ZPO § 286; ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 103

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Prospekthaftung bei Bauträgermodellen mit Geschäftsbesorgungsverträgen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 06.11.2003 - 8 U 44/03

    Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages über die Abwicklung eines

    Auszug aus OLG Köln, 13.05.2004 - 8 U 90/03
    Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten aus c.i.c. wegen der fehlenden Aufklärung über die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 6.11.2003 - 8 U 44/03 -) mangels Verschuldens der Beklagten abgelehnt.

    Schließlich hat das Landgericht auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten wenigstens auf Rückzahlung der Vergütung zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 6.11.2003 - 8 U 44/03 -) abgelehnt.

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

    Auszug aus OLG Köln, 13.05.2004 - 8 U 90/03
    Insoweit können nach Auffassung des Senats an einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an den juristisch fachkundigen Notar, der die - nichtigen - Verträge beurkundet hat (vgl. BGHZ 145, 265, 278; BGH ZIP 2003, 1692, 1696).

    Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Hinweis- und Aufklärungspflicht der im Rahmen eines Bauträgermodells darlehensgebenden Bank über versteckte Innenprovisionen (vgl. nur BGH ZIP 2003, 1692, 1694 m.w.N.; BGH NJW 2004, 59, 62) kann nach Auffassung des Senats auch der Geschäftsbesorger allenfalls dann zur Aufklärung über eine ihm bekannte versteckte Innenprovision verpflichtet sein, wenn die Provision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, dass der Geschäftsbesorger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitenden Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste, d.h. wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH NJW 2003, 424, 425 f m.w.N.).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Köln, 13.05.2004 - 8 U 90/03
    Gleichwohl ist davon die für das Verschulden entscheidende Frage zu trennen, ob die Beteiligten bei einer Weiterentwicklung bestehender Vertragstypen und -konstellationen (wie hier der Übergang von den früheren Bauherrenmodellen mit den zugrunde liegenden Treuhandverträgen zu Bauträgermodellen mit Geschäftsbesorgungsverträgen) die bisher beanstandungsfrei waren, damit rechnen mussten, dass diese Verträge gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen könnten, wenn bezogen auf die konkreten Geschäfte und Vertragskonstellationen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1992 weder in der einschlägigen Rechtsprechung noch in der Literatur noch in Standesrichtlinien Hinweise auf die mögliche Nichtigkeit oder auch nur Bedenken daran gegeben waren (vgl. BGH 145, 265, 278).

    Insoweit können nach Auffassung des Senats an einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an den juristisch fachkundigen Notar, der die - nichtigen - Verträge beurkundet hat (vgl. BGHZ 145, 265, 278; BGH ZIP 2003, 1692, 1696).

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus OLG Köln, 13.05.2004 - 8 U 90/03
    Da der Anleger in diesem Fall die Anlage nicht erworben hätte, besteht der ihm zu ersetzende Schaden in dem Betrag, den er für den Erwerb der betroffenen Anlage aufgewendet hat, es sei denn der Aufklärungsmangel dient ihm nur als Vorwand zur Rückgängigmachung einer Investitionsentscheidung, die aus anderen Gründen gescheitert ist (vgl. BGHZ 123, 106, 111 f, 114).
  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Köln, 13.05.2004 - 8 U 90/03
    a) Der Prospekthaftung auch im Rahmen von Bauträgermodellen (vgl. BGHZ 145, 121 125 f) unterliegen in erster Linie diejenigen, die für die Geschicke des von der Klägerin sogenannten "Kapitalanlagepaketes" und für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich sind, namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter, einschließlich der sog. Hintermänner (vgl. BGHZ 145, 121, 125; BGH NJW 2004, 1376, 1378 f.; BGH, Urteil vom 12.2.2004 - III ZR 259/02 -).
  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

    Auszug aus OLG Köln, 13.05.2004 - 8 U 90/03
    a) Der Prospekthaftung auch im Rahmen von Bauträgermodellen (vgl. BGHZ 145, 121 125 f) unterliegen in erster Linie diejenigen, die für die Geschicke des von der Klägerin sogenannten "Kapitalanlagepaketes" und für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich sind, namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter, einschließlich der sog. Hintermänner (vgl. BGHZ 145, 121, 125; BGH NJW 2004, 1376, 1378 f.; BGH, Urteil vom 12.2.2004 - III ZR 259/02 -).
  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

    Auszug aus OLG Köln, 13.05.2004 - 8 U 90/03
    Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Hinweis- und Aufklärungspflicht der im Rahmen eines Bauträgermodells darlehensgebenden Bank über versteckte Innenprovisionen (vgl. nur BGH ZIP 2003, 1692, 1694 m.w.N.; BGH NJW 2004, 59, 62) kann nach Auffassung des Senats auch der Geschäftsbesorger allenfalls dann zur Aufklärung über eine ihm bekannte versteckte Innenprovision verpflichtet sein, wenn die Provision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, dass der Geschäftsbesorger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitenden Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste, d.h. wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH NJW 2003, 424, 425 f m.w.N.).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Köln, 13.05.2004 - 8 U 90/03
    Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Hinweis- und Aufklärungspflicht der im Rahmen eines Bauträgermodells darlehensgebenden Bank über versteckte Innenprovisionen (vgl. nur BGH ZIP 2003, 1692, 1694 m.w.N.; BGH NJW 2004, 59, 62) kann nach Auffassung des Senats auch der Geschäftsbesorger allenfalls dann zur Aufklärung über eine ihm bekannte versteckte Innenprovision verpflichtet sein, wenn die Provision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, dass der Geschäftsbesorger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitenden Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste, d.h. wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH NJW 2003, 424, 425 f m.w.N.).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Köln, 13.05.2004 - 8 U 90/03
    Als Initiatoren der Kapitalanlage und Prospektverantwortliche wären die Beklagten verpflichtet gewesen, über die verdeckte Innenprovision als für die Kaufentscheidung wesentlichen Umstand aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 12.2.2004 - III ZR 359/02 -).
  • LG Köln, 17.02.2011 - 2 O 364/02

    Rückabwicklung eines Erwerbs einer Wohneinheit im Wege eines Schadensersatzes

    Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Köln das Urteil der Kammer vom 27.11.2003 mit Urteil vom 13.05.2004 (8 U 90/03, Bl. 177 ff. d.A.) aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.

    Nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engen Sinn haften den Erwerbern von im Wege eines Bauträgermodells errichteten und aufgrund eines Prospektes vertriebenen Immobilien die Personen wegen eines falschen oder unvollständigen Prospektinhalts auf Schadensersatz, die auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen haben und damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich sind, namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter des Bauträgermodells, einschließlich der sogenannten Hintermänner (BGH, Urteil vom 07.09.2000, VII ZR 443/99, zitiert nach juris Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 13.05.2004, 8 U 90/03, S. 13 m.w.Nw.).

    Als Initiatoren der Kapitalanlage und Prospektverantwortliche waren die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet, die Klägerin über die verdeckte Innenprovision als für die Kaufentscheidung wesentlichen Umstand aufzuklären (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, zitiert nach juris Rn. 31 ff., 39; OLG Köln, Urteil vom 13.05.2004, 8 U 90/03, S. 15).

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   OLG Düsseldorf, 19.02.2004 - I-8 U 90/03   

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OLG Düsseldorf, 19.02.2004 - I-8 U 90/03 (https://dejure.org/2004,61666)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2004 - I-8 U 90/03 (https://dejure.org/2004,61666)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - I-8 U 90/03 (https://dejure.org/2004,61666)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2004 - 8 U 90/03
    Im Arzthaftungsprozeß ist es grundsätzlich Sache des klagenden Patienten, den Nachweis eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit, was den geltend gemachten Körper - und Gesundheitsschaden angeht, zu erbringen ( vgl. BGH NJW 1987, 1482; BGH NJW 1995, 1618 ).
  • BGH, 24.01.1995 - VI ZR 60/94

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Lagerungsschaden im Krankenhaus aufgrund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.02.2004 - 8 U 90/03
    Im Arzthaftungsprozeß ist es grundsätzlich Sache des klagenden Patienten, den Nachweis eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit, was den geltend gemachten Körper - und Gesundheitsschaden angeht, zu erbringen ( vgl. BGH NJW 1987, 1482; BGH NJW 1995, 1618 ).
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