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   VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06.A   

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VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06.A (https://dejure.org/2008,1154)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.02.2008 - 8 UE 1913/06.A (https://dejure.org/2008,1154)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A (https://dejure.org/2008,1154)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, § 60a Abs 1 S 1 AufenthG 2004, Art 15 Buchst c EGRL 83/2004
    Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine Extremgefahr infolge bewaffneten Konflikts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschiebemöglichkeit hinsichtlich alleinstehender arbeitsfähiger Männer aus Afghanistan in ihr Heimatland trotz einem deutlich erhöhten Existenzrisiko; Vorherrschen eines die Gewährung subsidiären Schutzes begründenden Kriegszustandes mit Folgewirkungen für die gesamte ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, alleinstehende Personen, Situation bei Rückkehr, Versorgungslage, Sicherheitslage, medizinische Versorgung, Wohnraum, Kabul, RANA-Programm, IOM, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 7; ; AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 15 lit. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht - Hauptsacheverfahren (UE, UZ)) - Abschiebung junger Männer nach Afghanistan: Abschiebung; Abschiebungsverbot; Afghanistan; Extremgefahr; Schutz; Sicherheitslage; subsidiär; Versorgungslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Junger Afghane darf in sein Heimatland abgeschoben werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Junger Afghane darf in sein Heimatland abgeschoben werden - Keine individuellen Risiken, die existenzbedrohend sind

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.2.2008)

    Junge afghanische Männer können abgeschoben werden // Gericht sieht keine allzu großen Gefahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 58, 251
 
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
    Bei der Prüfung dieser Frage sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in vollem Umfang die strengen Anforderungen zu stellen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem im oben zitierten Gesetzentwurf angesprochenen Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - (BVerwGE 114, 349 = juris Rdnr. 9 m.w.N.) aufgestellt hat:.

    Der neue Satz 3 übernimmt die Regelung des bisherigen Satzes 2 für allgemeine Gefahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001, 1 C 2/01, BVerwGE 114, 379 ff.).

    Da diese Ereignisse zwar zahlreich, aber gemessen an der gesamten Einwohnerzahl Afghanistans bzw. der beiden als Rückkehroption in Betracht kommenden Städte doch nicht so häufig sind, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass der Kläger selbst Opfer von Selbstmordanschlägen, Bombenexplosionen oder vergleichbaren Ereignissen werden bzw. durch Raubüberfälle oder durch andere schwere Straftaten nachhaltig in seiner körperlichen Integrität verletzt werden oder seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage gänzlich verlustig gehen wird, kann nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass der Kläger durch eine Abschiebung nach Afghanistan "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, a.a.O.).

    Der neue Satz 3 übernimmt die Regelung des bisherigen Satzes 2 für allgemeine Gefahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001, 1 C 2/01, BVerwGE 114, 379 ff.).

  • BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07

    Afghanistan, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 - (juris Rdnr. 3) klargestellt, dass es an seiner oben zitierten Rechtsprechung festhalten will, auf die sich auch die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf für das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 23. April 2007 ausdrücklich bezogen hat (BT-Drs. 16/5065, vgl. die Begründung für die später Gesetz gewordene Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG (S. 187): .

    Die Verwirklichung dieser Gefahren droht ihm jedoch nicht mit jenem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, den das Bundesverwaltungsgericht für eine verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3 (früher: S. 2) AufenthG voraussetzt (Beschluss vom 14. November 2007, a.a.O.):.

    Insbesondere wirft die Rechtssache keine nicht geklärten Grundsatzfragen rechtlicher Art auf, nachdem das Bundesverwaltungsgericht nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07- (juris Rdnr. 3) klargestellt hat, dass es an seiner oben zitierten Rechtsprechung zu §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG festhalten will, auf die sich auch die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf für das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 23. April 2007 ausdrücklich bezogen hat (BT-Drs. 16/5065, vgl. die oben zitierte Begründung für die später Gesetz gewordene Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG (S. 187).

  • VGH Hessen, 09.11.2006 - 3 UE 3238/03

    Abschiebungsschutz, bewaffneter Konflikt, ernsthafter Schaden,

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
    "... ist nach dem am 10. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist mit Art. 15 c) i.V.m. Art. 18 QRL ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. u.a a. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - juris Rdnr. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - 13 a B 06.31169 - juris Rdnr. 20), so dass im Anwendungsbereich dieses besonderen internationalen subsidiären Schutzes eine Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art, der Maßstab einer extremen Gefahrenlage und das Erfordernis einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht heranzuziehen sein dürften (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 213 zu § 7, S. 708; Begründungszusammenhänge der Urteile des Hess. VGH vom 9. November 2006 und des Bayer. VGH vom 26. Februar 2007 jeweils a.a.O.; unklar OVG NW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rdnr.30; eher a.A. OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125/06 - juris Rdnr. 7).

    Der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes unmittelbar aus Art. 15 c) QRL ist aber auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer, wie etwa landesweiten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen stehen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen; eine in den Anwendungsbereich des Art. 15 c) QRL fallende gegenwärtige landesweite Bürgerkriegssituation ist danach sowohl für den Kongo (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 a.a.O.) wie auch für den Irak abgelehnt worden (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2007 - 20 A 5164/04

    Afghanistan, Anerkennungsrichtlinie, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
    Damit schließt sich der Senat erneut der von Oberwaltungsgerichten - soweit ersichtlich - bisher einheitlich vertretenen Ansicht an (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 9.05 -, juris Rdnr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04. A. -, juris Rdnr. 25; Sächs. OVG, Urteil vom 23. August 2006 - A 1 B 58/06 -, AuAS 2007, 5, juris Rdnr. 23).

    "... ist nach dem am 10. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist mit Art. 15 c) i.V.m. Art. 18 QRL ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. u.a a. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - juris Rdnr. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - 13 a B 06.31169 - juris Rdnr. 20), so dass im Anwendungsbereich dieses besonderen internationalen subsidiären Schutzes eine Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art, der Maßstab einer extremen Gefahrenlage und das Erfordernis einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht heranzuziehen sein dürften (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 213 zu § 7, S. 708; Begründungszusammenhänge der Urteile des Hess. VGH vom 9. November 2006 und des Bayer. VGH vom 26. Februar 2007 jeweils a.a.O.; unklar OVG NW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rdnr.30; eher a.A. OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125/06 - juris Rdnr. 7).

  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 13a B 06.31169
    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
    "... ist nach dem am 10. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist mit Art. 15 c) i.V.m. Art. 18 QRL ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. u.a a. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - juris Rdnr. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - 13 a B 06.31169 - juris Rdnr. 20), so dass im Anwendungsbereich dieses besonderen internationalen subsidiären Schutzes eine Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art, der Maßstab einer extremen Gefahrenlage und das Erfordernis einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht heranzuziehen sein dürften (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 213 zu § 7, S. 708; Begründungszusammenhänge der Urteile des Hess. VGH vom 9. November 2006 und des Bayer. VGH vom 26. Februar 2007 jeweils a.a.O.; unklar OVG NW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rdnr.30; eher a.A. OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125/06 - juris Rdnr. 7).

    Der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes unmittelbar aus Art. 15 c) QRL ist aber auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer, wie etwa landesweiten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen stehen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen; eine in den Anwendungsbereich des Art. 15 c) QRL fallende gegenwärtige landesweite Bürgerkriegssituation ist danach sowohl für den Kongo (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 a.a.O.) wie auch für den Irak abgelehnt worden (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05

    Asylrecht; Aufenthaltsrecht; Afghanistan; Abschiebungsverbot; DVPA;

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
    Mit einem am 11. September 2006 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte unter Bezugnahme auf den vom Kläger angegriffenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie auf ihren Zulassungsantrag unter Hinweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2006 - OVG 12 B 9.05 u.a. - die Auffassung vertreten, dass weder die Sicherheitslage in K. noch die Versorgungslage dort für gesunde Männer im Alter des Klägers eine Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG rechtfertigten.

    Damit schließt sich der Senat erneut der von Oberwaltungsgerichten - soweit ersichtlich - bisher einheitlich vertretenen Ansicht an (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 9.05 -, juris Rdnr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04. A. -, juris Rdnr. 25; Sächs. OVG, Urteil vom 23. August 2006 - A 1 B 58/06 -, AuAS 2007, 5, juris Rdnr. 23).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2006 - 1 LA 125/06

    Ausländer; Abschiebung; Abschiebestopp; individuelle Bedrohung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
    "... ist nach dem am 10. Oktober 2006 erfolgten Ablauf der Umsetzungsfrist mit Art. 15 c) i.V.m. Art. 18 QRL ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. u.a a. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A - juris Rdnr. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - 13 a B 06.31169 - juris Rdnr. 20), so dass im Anwendungsbereich dieses besonderen internationalen subsidiären Schutzes eine Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art, der Maßstab einer extremen Gefahrenlage und das Erfordernis einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht heranzuziehen sein dürften (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 213 zu § 7, S. 708; Begründungszusammenhänge der Urteile des Hess. VGH vom 9. November 2006 und des Bayer. VGH vom 26. Februar 2007 jeweils a.a.O.; unklar OVG NW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rdnr.30; eher a.A. OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125/06 - juris Rdnr. 7).
  • VG München, 06.12.2007 - M 23 K 07.50998

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
    Soweit in jüngster Zeit verschiedene Verwaltungsgerichte - wie das Verwaltungsgericht Gießen im vorliegenden Fall - die schwierige Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan haben ausreichen lassen, um allein stehenden männlichen Afghanen ohne familiären Hintergrund im Heimatland Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuzusprechen (vgl. insbesondere VG München, Urteil vom 6. Dezember 2007 - M 23 K 07.50998 -, juris, VG Kassel, Urteil vom 24. Mai 2007 - 3 E 582/06.A -, juris, VG Koblenz, Urteil vom 11. April 2007 - 1 K 49 /07. KO -, juris), beruhen diese Entscheidungen auf einer Unterschreitung der Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ermöglichende Extremgefahren gestellt hat.
  • VG Kassel, 24.05.2007 - 3 E 582/06

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
    Soweit in jüngster Zeit verschiedene Verwaltungsgerichte - wie das Verwaltungsgericht Gießen im vorliegenden Fall - die schwierige Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan haben ausreichen lassen, um allein stehenden männlichen Afghanen ohne familiären Hintergrund im Heimatland Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuzusprechen (vgl. insbesondere VG München, Urteil vom 6. Dezember 2007 - M 23 K 07.50998 -, juris, VG Kassel, Urteil vom 24. Mai 2007 - 3 E 582/06.A -, juris, VG Koblenz, Urteil vom 11. April 2007 - 1 K 49 /07. KO -, juris), beruhen diese Entscheidungen auf einer Unterschreitung der Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ermöglichende Extremgefahren gestellt hat.
  • OVG Sachsen, 23.08.2006 - A 1 B 58/06

    Afghanistan; Abschiebung; Gefahrenlage; Afghanistan; Abschiebungsschutz

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06
    Damit schließt sich der Senat erneut der von Oberwaltungsgerichten - soweit ersichtlich - bisher einheitlich vertretenen Ansicht an (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 9.05 -, juris Rdnr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04. A. -, juris Rdnr. 25; Sächs. OVG, Urteil vom 23. August 2006 - A 1 B 58/06 -, AuAS 2007, 5, juris Rdnr. 23).
  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07

    Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie

  • OVG Sachsen, 25.09.2007 - A 1 B 161/07

    Afghanistan; Abschiebungsschutz; Qualifikationsrichtlinie

  • VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06

    Abschiebungsschutz für Asylbewerberin aus Afghanistan; geschlechtsspezifische

  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2017 - A 11 S 512/17

    (Keine) Möglichkeit der Verweisung eines afghanischen Staatsangehörigen aus der

    zur Lage in Kabul unter dem Gesichtspunkt internen Schutzes bzw. der innerstaatlichen Fluchtalternative bis zum Jahr 2014 jeweils ausführlich die Urteile des OVG NRW vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 189-250, des OVG Rheinl.-Pf. vom 21.03.2012 - 8 A 11048/10.OVG -, BeckRS 2012, 49772, des HessVGH vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10 -, ZAR 2012, 80, vom 25.01.2010 - 8 A 303/09 -, BeckRS 2010, 51069 und vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A -, NVwZ-RR 2010, 331, des VGH Bad.-Württ. vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, DVBl 2009, 1327 L und BeckRS 2009, 36753, des OVG Rheinl.-Pf. vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 -, BeckRS 2008, 36368 sowie des HessVGH vom 07.02.2008 - 8 UE 1913/06.A -, BeckRS 2008, 35023.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07

    Keine extreme Gefahrlage bei Rückkehr eines allein stehenden, arbeitsfähigen,

    Soweit die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (20 A 5164/04.A, juris), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (A 1 B 58/06, AuAS 2007, 5, juris), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (12 B 9.05, juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (8 UE 1913/06.A, juris) eine extreme Gefahr für junge, alleinstehende, arbeitsfähige, männliche Rückkehrer in Kabul verneinen, beruhen sie weder auf dem vom Senat eingeholten Gutachten Dr. Bernt Glatzers noch auf der Vernehmung der Sachverständigen Dr. med.

    Diese Versorgungssituation wird auch nicht durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen in wesentlichem Umfang verbessert (vgl. auch HessVGH, 8 UE 1913/06.A., juris; OVG B-B, 12 B 9.05, juris).

    Zwar geht auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (8 UE 1913/06.A, juris) davon aus, dass ein junger, allein stehender Afghane ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung wahrscheinlich in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren; er räumt aber ein, manche von den Gutachtern mitgeteilte Details sprächen auch für die gegenteilige Schlussfolgerung.

    Denn die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG würde dazu führen, dass nur im Falle extremer Gefahr Abschiebungsschutz eingreift (vgl. HessVGH, 8 UE 1913/06.A, juris).

  • VGH Hessen, 30.01.2014 - 8 A 119/12

    Keine Abschiebungsverbote bei alleinstehenden afghanischen Männern

    Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ab (Urteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A -), wonach ein alleinstehender junger Mann in Afghanistan zumindest ein kümmerliches Einkommen erzielen, damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren könne.

    Nach Aufhebung des afghanischen Flüchtlingen in Hessen bis 2005 kollektiv durch Entscheidung der obersten Landesbehörde nach §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG gewährten Abschiebungsschutzes hat der erkennende Senat mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A - (ESVGH 58, 251 = juris) zunächst entschieden, dass allein stehende arbeitsfähige Männer aus Afghanistan, auch wenn sie dort keinen familiären oder sozialen Rückhalt haben, nach damaliger Sach- und Rechtslage in ihr Heimatland abgeschoben werden konnten, sofern nicht in ihrer Person begründete besondere individuelle Risiken bestanden, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem deutlich erhöhten Existenzrisiko ausgesetzt hätten (juris Rn. 35 ff.):.

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