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   OLG Schleswig, 16.11.2004 - 8 UF 101/04   

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https://dejure.org/2004,6980
OLG Schleswig, 16.11.2004 - 8 UF 101/04 (https://dejure.org/2004,6980)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.11.2004 - 8 UF 101/04 (https://dejure.org/2004,6980)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. November 2004 - 8 UF 101/04 (https://dejure.org/2004,6980)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Beurteilung der ehelichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft Scheidung; Umfang der Unterhaltspflicht eines erneut verheirateten Unterhaltsschuldners im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten

  • Judicialis

    BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; ; SGB III § 190; ; SGB III § 194 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen der Einkünfte des neues Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehefrau verdient - Arbeitslosenhilfe für den Mann wird gekürzt - Bei der Berechnung des Unterhalts für die erste Frau spielt das keine Rolle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 446
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 122/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.11.2004 - 8 UF 101/04
    b) Die (Teil-)Versorgung des Klägers durch den von seinem jetzigen Ehegatten nach §§ 1360, 1360a BGB zu leistenden Unterhalt erhöht seine Leistungsfähigkeit, weil sein Selbstbehalt weitgehend gedeckt ist (vgl. für den Fall des Kindesunterhalts BGH NJW 2002, 1646 ff., wo der BGH ausführt, dass der Unterhaltsanspruch eines wieder verheirateten Unterhaltsschuldners gegen seinen neuen Ehepartner nicht erst im Rahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sei, sondern schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB und dass sich die Wiederverheiratung durchaus zum Vorteil eines erstehelichen Kindes auswirken könne; für den Fall des Elternunterhalts BGH NJW 2004, 674 ff. und 677 ff.).

    Ein möglicher eheinterner Ausgleich des Betrages, den der Kläger an die Beklagte zahlt, durch die zweite Ehefrau würde eine freiwillige Leistung an den Kläger, nicht aber an die Beklagte darstellen (vgl. dazu BGH NJW 2004, 674 ff. (676)).

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00

    Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.11.2004 - 8 UF 101/04
    b) Die (Teil-)Versorgung des Klägers durch den von seinem jetzigen Ehegatten nach §§ 1360, 1360a BGB zu leistenden Unterhalt erhöht seine Leistungsfähigkeit, weil sein Selbstbehalt weitgehend gedeckt ist (vgl. für den Fall des Kindesunterhalts BGH NJW 2002, 1646 ff., wo der BGH ausführt, dass der Unterhaltsanspruch eines wieder verheirateten Unterhaltsschuldners gegen seinen neuen Ehepartner nicht erst im Rahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sei, sondern schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB und dass sich die Wiederverheiratung durchaus zum Vorteil eines erstehelichen Kindes auswirken könne; für den Fall des Elternunterhalts BGH NJW 2004, 674 ff. und 677 ff.).
  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 40/87

    Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.11.2004 - 8 UF 101/04
    a) Die ehelichen Lebensverhältnisse, die nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB das Maß des Unterhalts bestimmen, richten sich zwar grundsätzlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (BGH in ständiger Rechtsprechung, z. B. NJW 1988, 2034 ff.), schreiben aber nicht für alle Zukunft einen unabänderlichen wirtschaftlichen Rahmen fest, sondern lassen aus nachehelicher Solidarität Raum für eine Teilhabe an verbesserten Verhältnissen und ein Mittragen von Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation, soweit beides auch bei Fortbestand der Ehe deren wirtschaftliche Basis betroffen hätte.
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