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   OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19   

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OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19 (https://dejure.org/2020,1432)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.01.2020 - 8 UF 167/19 (https://dejure.org/2020,1432)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Januar 2020 - 8 UF 167/19 (https://dejure.org/2020,1432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 706
  • FamRZ 2020, 910
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 10.06.1999 - 1 U 91/98

    "Zinslose Darlehen" als ehebedingte Zuwendungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19
    Dienen dagegen Zahlungen eines Ehepartners nicht einem bestimmten Geschäftszweck, sondern der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so liegt eine ehebezogene Zuwendung vor (OLG Köln FamRZ 2000, 227).

    In der Regel ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, jedoch davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind (BGH FamRZ 1990, 600; BGH FamRZ 1992, 293; so auch OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 297; KG FamRZ 2010, 33; OLG Köln FamRZ 2000, 227; OLG Hamm NJW-RR 1993, 706; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2015, § 488 BGB Rn. 63).

    Bei der zur Ermittlung des Parteiwillens heranzuziehenden Auslegung des Parteiverhaltens muss im Rahmen einer bestehenden Ehe sorgfältig geprüft werden, ob nicht die Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft so sehr das Geschehen prägt, dass die Zuwendung unter Ehegatten vorrangig gegenüber einer anderen Einordnung ist (OLG Köln FamRZ 2000, 227).

  • OLG Saarbrücken, 09.07.2009 - 9 W 205/09

    Auslegung einer zwischen Ehegatten getroffenen Vereinbarung über die Hingabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19
    In der Regel ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, jedoch davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind (BGH FamRZ 1990, 600; BGH FamRZ 1992, 293; so auch OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 297; KG FamRZ 2010, 33; OLG Köln FamRZ 2000, 227; OLG Hamm NJW-RR 1993, 706; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2015, § 488 BGB Rn. 63).

    Für eine Einordnung als eheneutrales Rechtsgeschäft, nicht als ehebedingte Zuwendung muss sich ein anderweitiger Rechtsbindungswille deutlich manifestieren (OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 297).

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 132/90

    Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19
    Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem Rechtsgeschäft und einer Zuwendung unter Ehegatten ist der Parteiwille (BGH FamRZ 1992, 293; BGH FamRZ 2008, 1404 [zur Feststellung des Parteiwillens bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den Abschluss eines Leihvertrages], MüKoBGB/Koch, 8. Auflage 2019, § 516 Rn. 63).

    In der Regel ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, jedoch davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind (BGH FamRZ 1990, 600; BGH FamRZ 1992, 293; so auch OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 297; KG FamRZ 2010, 33; OLG Köln FamRZ 2000, 227; OLG Hamm NJW-RR 1993, 706; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2015, § 488 BGB Rn. 63).

  • BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19
    Eine Zuwendung unter Ehegatten ist kein eheneutrales Rechtsgeschäft, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH FamRZ 2006, 1022 [Leitsatz]).

    Dass die Zuwendung unter Ehegatten der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH FamRZ 2006, 1022 [Leitsatz]).

  • BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95

    Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19
    Für diese Fälle kann auf § 313 BGB nur dann zurückgegriffen werden, wenn das güterrechtliche Ergebnis schlechthin unangemessen und untragbar wäre (BGH FamRZ 1997, 933), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19
    Jedoch ist der gesetzliche Zugewinnausgleich grundsätzlich vorrangig und verdrängt das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 1991, 1169; Wever a.a.O., Rn. 950).
  • BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19
    Im Rahmen ihrer privatautonomen Gestaltungsmacht steht es Ehegatten frei, Darlehen oder Schenkungen untereinander zu vereinbaren (vgl. BGH NJW 1982, 1093 zur Schenkung).
  • KG, 15.05.2009 - 7 U 222/08

    Güterrechtlicher Ausgleich ehebedingter Zuwendungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19
    In der Regel ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, jedoch davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind (BGH FamRZ 1990, 600; BGH FamRZ 1992, 293; so auch OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 297; KG FamRZ 2010, 33; OLG Köln FamRZ 2000, 227; OLG Hamm NJW-RR 1993, 706; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2015, § 488 BGB Rn. 63).
  • OLG Hamm, 02.12.1992 - 33 U 83/92

    Abschluss eines Darlehensvertrages unter Ehegatten; Vermögensrechtliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19
    In der Regel ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, jedoch davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind (BGH FamRZ 1990, 600; BGH FamRZ 1992, 293; so auch OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 297; KG FamRZ 2010, 33; OLG Köln FamRZ 2000, 227; OLG Hamm NJW-RR 1993, 706; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2015, § 488 BGB Rn. 63).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19
    Dass das Fahrzeug steuerrechtlich - bei betrieblicher Nutzung von mehr als 10% auch steuerrechtlich zulässig, vgl. BFH NJW 2004, 319 - trotz überwiegender Privatnutzung als gewillkürtes Betriebsvermögen der Steuerberaterkanzlei behandelt wurde, ändert an der zivilrechtlichen Qualifizierung des Parteihandelns nichts.
  • OLG Frankfurt, 18.01.2011 - 14 W 118/10

    Sonstige Familiensache: Zusammenhang zwischen der Entstehung eines

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06

    Rechtstellung des verbleibenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

  • OLG Bremen, 27.01.2023 - 4 UF 57/22

    Abgrenzung von Darlehen und ehebedingter Zuwendung

    Eine Zuwendung unter Ehegatten ist dann kein eheneutrales Rechtsgeschäft, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH, FamRZ 2006, 1022; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910 Rn. 23).

    Dabei ist im Blick zu behalten, dass es sich nach der herrschenden Meinung im Regelfall, jedenfalls bei werthaltigen Zuwendungen, um eine ehebezogene Zuwendung handelt (BGH, FamRZ 1993, 1297, 1298; 1992, 293; 1990, 600; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910 Rn. 25; OLG Köln, FamRZ 2000, 227; Wever, FamRB 2020, 132, 133).

    Den Umständen kann jedoch etwas anderes zu entnehmen sein (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910; OLG Köln, FamRZ 2000, 227; OLG Celle, Urteil vom 5.10.1994, 3 U 219/93; Wever, a.a.O., Rn. 901).

    9. Ein Anspruch des Antragstellers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) scheitert daran, dass Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der Antragsgegnerin die ehebedingte Zuwendung als familienrechtliches Rechtsinstitut eigener Art ist (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910; Wever, a.a.O., Rn. 1062).

    Eine derartige Zweckverfehlung lässt sich nicht feststellen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910, Wever, a.a.O., Rn. 1064).

  • OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23

    Verpflichtung zur Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück

    Wenn ein Ehegatte einem anderen einen größeren Vermögenswert zuwendet, ohne dazu verpflichtet zu sein, so handelt es sich im Zweifel nicht um ein sogenanntes "eheneutrales" Rechtsgeschäft oder eine Schenkung (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 910).

    Vielmehr ist eine solche Zuwendung in der Regel durch die Motivation bestimmt, die die ehebedingte Zuwendung kennzeichnet, nämlich einen Beitrag zur Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft leisten zu wollen (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 910).

  • AG Hamburg, 10.11.2022 - 277 F 262/20

    Abgrenzung der Zweckverfehlungskondiktion vom Rückforderungsanspruch wegen

    (1) In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind (BGH, Urt. v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, FamRZ 1990, 600 und BGH, Urt. v. 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90, FamRZ 1992, 293; zit. n. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 8 UF 167/19 - FamRZ 2020, 910 - juris; Wever, FamRZ 2021, 331).

    Bei Zuwendungen unter (künftigen) Ehegatten muss als Voraussetzung einer Zweckverfehlungskondiktion wegen Scheiterns der Ehe feststellbar sein, dass der Fortbestand der Ehe gerade Gegenstand der Zweckabrede und nicht bloße Grundlage der Zuwendung war (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Auflage 2018, Rn. 901; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 8 UF 167/19 -, FamRZ 2020, 910 - juris, Rn. 33).

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   OLG Naumburg, 14.01.2020 - 8 UF 167/19   

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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2020 - 8 UF 167/19 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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