Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 17.10.2011

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   OLG Naumburg, 18.10.2011 - 8 UF 204/11   

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https://dejure.org/2011,46023
OLG Naumburg, 18.10.2011 - 8 UF 204/11 (https://dejure.org/2011,46023)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 8 UF 204/11 (https://dejure.org/2011,46023)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - 8 UF 204/11 (https://dejure.org/2011,46023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 49 Abs 1 FamFG, § 158 Abs 4 S 2 FamFG, § 159 FamFG, § 1671 BGB
    Elterliche Sorge: Plicht zur Teilnahme des Verfahrensbeistands an der Kindesanhörung; einstweilige Anordnung auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter bei Übertragung der Entscheidungsbefugnis über schulische Angelegenheiten auf den Vater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 20.08.2001 - 3Z BR 250/01

    Verfahrenspfleger in einer Unterbringungsgenehmigungssache

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2011 - 8 UF 204/11
    Dies bedeutet, das dem Verfahrensbeistand zwar ein "Recht" auf Teilnahme an der persönlichen Anhörung zusteht und er zum Anhörungstermin zu laden ist, aber keine "Pflicht" zur Beteiligung des Beistands an der Anhörung besteht, falls der Verfahrensbeistand - wie im vorliegenden Fall - von seinem Recht ersichtlich keinen Gebrauch zu machen beabsichtigt; allein bei "unfreiwilliger Abwesenheit" des Verfahrensbeistands ist die Anhörung zu vertagen und zu wiederholen, anderenfalls das gerichtliche Verfahren zu beanstanden ist (Jansen/Zorn, FGG, 3. Auflage, § 50 Rn 57 Fn 187 unter Bezugnahme auf BayObLG, RPfleger 2002, 24 (für den Verfahrenspfleger in Unterbringungsverfahren).
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.10.2011 - 8 UF 204/11
    Eine andere rechtliche Wertung folgt auch aus der von der Ehefrau zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 28.04.10 - XII ZB 81/09 - [bei juris]) nicht.
  • OLG Hamm, 26.02.2014 - 3 UF 184/13

    Kindesanhörung heimlich aufgezeichnet? - Kein Beweisverwertungsverbot

    An den Maßstäben der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung gemessen (vgl. insoweit Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 21.04.2005, 1 BvR 510/04, recherchiert bei juris, Rn. 7 ff.; OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2008, 2 UF 195/08, recherchiert bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2013, 10 UF 12/13, recherchiert bei juris, Rn. 12; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2011, 8 UF 204/11, recherchiert bei juris, Rn. 19) ist vorliegend von einer ordnungsgemäßen Kindesanhörung auszugehen, da nicht von einem Beruhen der vorliegenden Entscheidung auf einem etwaigen Verfahrensfehler bei der Kindesanhörung ausgegangen werden kann.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 17.10.2011 - 8 UF 204/11   

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https://dejure.org/2011,81513
OLG Naumburg, 17.10.2011 - 8 UF 204/11 (https://dejure.org/2011,81513)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.10.2011 - 8 UF 204/11 (https://dejure.org/2011,81513)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2011 - 8 UF 204/11 (https://dejure.org/2011,81513)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs der Mutter auf vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre beiden Kinder

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.10.2011 - 8 UF 204/11
    Eine andere rechtliche Wertung folgt auch aus der von der Ehefrau zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BGH, Beschl. v. 28.04.10 - XII ZB 81/09 - [bei [...]]) nicht.
  • BayObLG, 20.08.2001 - 3Z BR 250/01

    Verfahrenspfleger in einer Unterbringungsgenehmigungssache

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.10.2011 - 8 UF 204/11
    Dies bedeutet, das dem Verfahrensbeistand zwar ein "Recht" auf Teilnahme an der persönlichen Anhörung zusteht und er zum Anhörungstermin zu laden ist, aber keine "Pflicht" zur Beteiligung des Beistands an der Anhörung besteht, falls der Verfahrensbeistand - wie im vorliegenden Fall - von seinem Recht ersichtlich keinen Gebrauch zu machen beabsichtigt; allein bei "unfreiwilliger Abwesenheit" des Verfahrensbeistands ist die Anhörung zu vertagen und zu wiederholen, anderenfalls das gerichtliche Verfahren zu beanstanden ist (Jansen/Zorn, FGG, 3. Auflage, § 50 Rn 57 Fn 187 unter Bezugnahme auf BayObLG, RPfleger 2002, 24 (für den Verfahrenspfleger in Unterbringungsverfahren).
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