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   OLG Naumburg, 04.07.2002 - 8 UF 220/01   

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https://dejure.org/2002,9417
OLG Naumburg, 04.07.2002 - 8 UF 220/01 (https://dejure.org/2002,9417)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.07.2002 - 8 UF 220/01 (https://dejure.org/2002,9417)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - 8 UF 220/01 (https://dejure.org/2002,9417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsrecht; Darlegungs- und Beweislast; Anerkennung einer Unterhaltsleistung; Kindesunterhalt; Urkunde; Abänderungsklage; Titelergänzungsklage; Leistungsfähigkeit; Nettoerwerbseinkommen

  • Judicialis

    GKG § 8; ; GKG § 17; ; ZPO § 139; ; ZPO § 655; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; BGB § 1612 b; ; BGB § 1612 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Anerkennung einer Unterhaltsschuld durch den Schuldner in einer Urkunde und der Klage des Gläubigers auf den ihm zustehenden weiteren Betrag (Titelergängzungsklage)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 54 (Leitsatz)

    §§ 8, 17 GKG; §§ 139, 655, 708 Nr. 10 ZPO; §§ 1612b, 1612c BGB
    Kindesunterhalt - Titelergänzungsklage - Darlegungs- und Beweislast

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 44 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 618
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 19/84

    Nachforderung von Vorsorgeunterhalt nur im Wege der Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.07.2002 - 8 UF 220/01
    Erkennt der Schuldner in einer Urkunde eine Unterhaltsleistung an, die nicht dem vom Gläubiger geforderten Betrag entspricht und klagt dieser auf den ihm zustehenden weiteren Betrag, handelt es sich nicht um eine Abänderungs- sondern um eine sogen. Titelergänzungsklage (vgl. BGHZ 94, 145).

    Ihre am 17. November 2000 rechtshängig gewordene Stufenklage auf Auskunft und Zahlung zusätzlichen Kindesunterhalts für die Zeit ab Juli 2001 ist daher als Titelergänzungsklage - und nicht als Klage auf Abänderung (Erhöhung) des in der Kreisjugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts (§ 323 Abs. 1 ZPO) - zu werten (vgl. BGHZ 94, 145 ff.; BGHZ 34, 110 ff.).

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.07.2002 - 8 UF 220/01
    Im Übrigen trägt der Unterhaltsschuldner - nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06. Februar 2002 (FamRZ 2002, 536 ff.) - lediglich bei einer Klage des Unterhaltsgläubigers auf Zahlung von bis zu 100 % des Betrages nach § 1 der Regelbetragsverordnung die Darlegungs- und Beweislast für seine - teilweise oder vollständige - Leistungsunfähigkeit (§ 1603 BGB).
  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 38/60

    Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.07.2002 - 8 UF 220/01
    Ihre am 17. November 2000 rechtshängig gewordene Stufenklage auf Auskunft und Zahlung zusätzlichen Kindesunterhalts für die Zeit ab Juli 2001 ist daher als Titelergänzungsklage - und nicht als Klage auf Abänderung (Erhöhung) des in der Kreisjugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts (§ 323 Abs. 1 ZPO) - zu werten (vgl. BGHZ 94, 145 ff.; BGHZ 34, 110 ff.).
  • OLG Naumburg, 10.10.2007 - 8 WF 226/07

    Titelergänzungsklage bei zu niedrig tituliertem Unterhalt in Jugendamtsurkunde

    Hat ein Unterhaltsschuldner über den begehrten Unterhalt beim Jugendamt einen Titel errichtet, der niedriger ist als der begehrte Unterhalt, ist die Differenz vom Gläubiger durch eine Titelergänzungsklage geltend zu machen (im Anschluss an OLG Naumburg FamRZ 2003, 618).

    Auf Grund dieser Umstände ist die beabsichtigte Klage vielmehr als Titelergänzungsklage, nicht aber als Klage auf Abänderung (Erhöhung) des in den Jugendamtsurkunden jeweils titulierten Kindesunterhalts nach § 323 Abs. 1 ZPO zu werten (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2003, 618 f. = JMBl LSA 2003, 110 f.).

  • OLG Naumburg, 13.12.2007 - 8 UF 172/07

    Bestimmtheitsanforderungen an den zu vollstreckenden Zahlungsanspruch:

    Bedürfte es bei dynamischen Unterhaltstiteln nach § 1612a BGB, die auf einen bestimmten Prozentsatz des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung lauten, nach dem Willen des Gesetzgebers keiner ziffernmäßigen Bestimmung des anzurechnenden Kindergeldbetrages, wäre die Bestimmung zu § 655 ZPO obsolet, die bei einer Änderung des konkret anzurechnenden Kindergeldbetrages eine Abänderung des betreffenden Titels erlaubt (Senat, Urteil vom 04. Juli 2002 - 8 UF 220/01 -).
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