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   OLG Naumburg, 25.02.2002 - 8 UF 31/02   

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https://dejure.org/2002,10237
OLG Naumburg, 25.02.2002 - 8 UF 31/02 (https://dejure.org/2002,10237)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2002 - 8 UF 31/02 (https://dejure.org/2002,10237)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - 8 UF 31/02 (https://dejure.org/2002,10237)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverschuldete Fristversäumung eines Rechtsmittels bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; Rechtsmittelbelehrung eines ablehnenden Einbenennungsbeschlusses; Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung

  • Judicialis

    FGG § 19; ; FGG § 64 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 516; ; ZPO § 621 e Abs. 1; ; ZPO § 621 e Abs. 3 S. 2; ; ZPO § 621 e Abs. 3 S. 1; ; BGB § 1618 Abs. 1; ; KostO § 131 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1731
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Naumburg, 18.11.1999 - 8 WF 300/99

    Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.02.2002 - 8 UF 31/02
    Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, weil es sich bei der Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung um eine Familiensache handelt und § 64 Abs. 3 S. 1 FGG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des 6. Buches der ZPO gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.1999 Akz. XII ZB 139/99; Senatsbeschluss vom 18.11.1999 Akz. 8 WF 300/99).

    Dabei ist es unerheblich, ob die Ersetzung der Zustimmung dem Wohl des Kindes lediglich dienen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 18.11.1999 Akz. 8 WF 300/99).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 139/99

    Rechtsmittel des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei Einbenennung des Kindes

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.02.2002 - 8 UF 31/02
    Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, weil es sich bei der Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung um eine Familiensache handelt und § 64 Abs. 3 S. 1 FGG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des 6. Buches der ZPO gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.1999 Akz. XII ZB 139/99; Senatsbeschluss vom 18.11.1999 Akz. 8 WF 300/99).
  • OLG Naumburg, 29.10.2003 - 8 UF 144/03

    Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung nur bei Erforderlichkeit

    Die Beschwerde ist nach § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, weil es sich bei der Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung um eine Familiensache handelt und § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des 6. Buches der ZPO gelten (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.02, AZ: 8 UF 31/02).
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